LGBL_OB_19960719_62•Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Juni 1996 über die Lehrverpflichtung an bestimmten Privatschulen des Landes Oberösterreich (Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung)
LGBL_OB_19960719_62Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Juni 1996 über die Lehrverpflichtung an bestimmten Privatschulen des Landes Oberösterreich (Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung)Gazette19.07.1996
Nr. 62
Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 24. Juni 1996 über die Lehrverpflichtung an bestimmten Privatschulen des Landes Oberösterreich (Oö. Privatschul-Lehrverpflichtungsverordnung)
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994, und des § 62 Abs. 4 des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 10/1994, beide zuletzt geändert durch das O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:
Bestimmungen für pragmatische Lehrer an bestimmten Privatschulen des Landes Oberösterreich
§ 1 Anwendungsbereich
Der 1. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich, an der Höheren technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl.
§ 2 Ausmaß der Lehrverpflichtung
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers beträgt ungeachtet der Bestimmungen des 2. Abschnitts an den im § 1 genannten Privatschulen des Landes Oberösterreich 20 Wochenstunden.
(2) Für den Lehrer, der nicht im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung herangezogen werden kann, werden die ihm zugewiesenen Verwaltungstätigkeiten mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Verwaltungsstunde auf die festgelegte Lehrverpflichtung angerechnet.
Gemeinsame Bestimmungen für pragmatische Lehrer und Vertragslehrer an bestimmten Privatschulen des Landes Oberösterreich § 1 Anwendungsbereich
Der 2. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrer an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich, an der Höheren technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich in Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an der Mühl.
§ 2 Wertigkeit der Unterrichtsgegenstände
(1) Die Unterrichtsstunden in den einzelnenUnter-
richtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtungmit fol-
genden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
pflichtungsgruppe I
(§ 3 Abs. 1 Z. 1) . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . .1,167,
Lehrverpflichtungsgruppe II
(§ 3 Abs. 1 Z. 2) . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . .1,105,
pflichtungsgruppe III
(§ 3 Abs. 1 Z. 3) . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . .1,050,
pflichtungsgruppe IV b
(§ 3 Abs. 1 Z. 4) . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . .0,977,
pflichtungsgruppe IV a
(§ 3 Abs. 1 Z. 5) . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . .0,955,
pflichtungsgruppe IV
(§ 3 Abs. 1 Z. 6) . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . .0,913,
pflichtungsgruppe V a
(§ 3 Abs. 1 Z. 7) . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . .0,825.
(2) Abweichend vom Abs. 1 sind die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe L PA/ I pa an der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
§ 3 Lehrverpflichtungsgruppen
(1) Die einzelnen Unterrichtsgegenstände sind den Lehrverpflichtungsgruppen wie folgt zugeordnet:
(2) Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen bzw. Unterricht in aktuellen Fachgebieten sind derjenigen Lehrverpflichtungsgruppe zuzuordnen, der auch der thematisch entsprechende Unterrichtsgegenstand angehört.
§ 4 Bewertung von Unterricht an der Akademie
für Sozialarbeit
An der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich sind je
drei
am Samstag ab 13.00 Uhr und
im Rahmen des Ausbildungszweiges für Berufstätige auch von Montag bis Freitag nach 18.30 Uhr gehaltene Unterrichtsstunden - jeweils unbeschadet der Regelung des § 2 - als vier Wochenstunden zu werten.
§ 5 Lehrpflichtermäßigung für Schulleiter
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Leiters vermindert sich um die folgende Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:
(1) An der Akademie für Sozialarbeit des Landes Oberösterreich werden folgende Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
a) die Betreuung von Ordinariaten und Kustodiaten mit je einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II, b) die Praxisanleitung für je 30 Studenten sowie die Stu
dienberatung für Studierende und die Studienberatung für berufstätige Studierende mit jeweils einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II; wenn die Gesamtzahl der betreffenden Studenten nicht durch 30 teilbar ist, ist sie für die Abgeltung auf die nächste durch 30 teilbare Zahl aufzurunden.
(2) An der HTL für Lebensmitteltechnologie - Getreidewirtschaft in
Wels und an der Textilschule des Landes Oberösterreich Haslach an
der Mühl werden folgende Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung
eingerechnet: a) die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
(Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung mit einer
Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II, b) die Verwaltung
Schüler- und Lehrerbücherei
der audio-visuellen Unterrichtsbehelfe
der Laboratorien für Chemie, Mikrobiologie, Bäckerei,
Lehrmühle, Teigrheologie, pneumatische Steuerungen und des
textiltechnischen Labors
mit je einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II,
c) die Leitung einer Werkstätte mit bis zu sechs Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II,
d) die Betreuung von mindestens fünf der für den lehrplanmäßigen
Unterricht erforderlichen CAD/CAM-Geräte mit zwei Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II,
e) die Betreuung von Mikrocomputern für maschinelles Rechnungswesen,
CAD/CAM-Programme und computerunterstützte Textverarbeitung
bei fünf bis zehn Mikrocomputern . .. . .. . ... . mit einer
Wochenstunde, bei 11 bis 20 Mikrocomputern . . . . . . . . . . . .
mit 1,5 Wochenstunden, bei mehr als 20 Mikrocomputern . .. . ..
.... . mit zwei Wochenstunden, jeweils der
Lehrverpflichtungsgruppe II;
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