LGBL_OB_19960829_70•Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über die Lehrverpflichtung am Bruckner-Konservatorium Linz (Oö. Bruckner- Konservatorium-Lehrverpflichtungsverordnung)
LGBL_OB_19960829_70Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über die Lehrverpflichtung am Bruckner-Konservatorium Linz (Oö. Bruckner- Konservatorium-Lehrverpflichtungsverordnung)Gazette29.08.1996
Nr. 70
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 1996 über die Lehrverpflichtung am Bruckner-Konservatorium Linz (Oö. Bruckner-Konservatorium-Lehrverpflichtungsverordnung)
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994, und des § 62 Abs. 4 des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 10/1994, beide zuletzt geändert durch das O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:
Bestimmungen für pragmatische Lehrer
§ 1 Anwendungsbereich
Der 1. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrer am
Bruckner-Konservatorium Linz.
§ 2 Ausmaß der Lehrverpflichtung
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers beträgt ungeachtet der Bestimmungen des 2. Abschnitts 21 Wochenstunden.
(2) Für den Lehrer, der nicht im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung herangezogen werden kann, werden die ihm zugewiesenen Verwaltungstätigkeiten mit 0,525 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Verwaltungsstunde auf die festgelegte Lehrverpflichtung angerechnet.
Gemeinsame Bestimmungen für pragmatische Lehrer und Vertragslehrer
§ 3 Anwendungsbereich
Der 2. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrer am Bruckner-Konservatorium Linz.
§ 4 Wertigkeit der Unterrichtsgegenstände
Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:
Z. 1) . . .. ..... . . .. 1,000,
5 Z. 2) . . . . . . . . . . . . . 0,955, 3. für
Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe BK III (§ 5 Z.
§ 5 Lehrverpflichtungsgruppen
Die einzelnen Unterrichtsgegenstände sind den Lehrverpflichtungsgruppen wie in den nachstehenden Absätzen angeführt zugeordnet:
(1) Für die nachfolgend angeführten Tätigkeiten ist die vom Leiter des Bruckner-Konservatoriums unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Vielfalt der Tätigkeit bzw. die Anzahl der zu betreuenden Schüler bzw. Lehrer jeweils festgesetzte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe BK I in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
für die Tätigkeiten im Bereich Direktion und Direktionsbeirat:
Leiter-Stellvertreter,
Leitung Instrumental- und Gesangspädagogik - IGP,
Leitung Konzertfach,
die Leitung Studienkonferenz, - pädagogische Administration
. . . . . . . . . . . insgesamt bis zu 48 Wochenstunden,
besonderer Selbständigkeit oder überdurchschnittlichem
Verwaltungsaufwand
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu je 5 Wochenstunden,
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zu je 3 Wochenstunden,
Berufspraktikum, Betreuung Tonstudio, Betreuung Instrumentenarchiv,
Betreuung Korrepetition und Betreuung Veranstaltungswesen)
. . . . . . . . . . . insgesamt bis zu 28 Wochenstunden,
. . . . . . . . . . . insgesamt bis zu 12 Wochenstunden.
(2) Die Gesamtzahl der nach Abs. 1 in die Lehrverpflichtung einzurechnenden Wochenstunden darf 6% der insgesamt für alle pragmatischen Lehrer und Vertragslehrer am Bruckner-Konservatorium bestehenden Zahl von Jahreswochenstunden nicht überschreiten. (3)
Die für Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung eingerechneten Wochenstunden sind dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde in jedem Schuljahr schriftlich mitzuteilen.
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