LGBL_OB_19960829_75•Landesgesetz vom 4. Juli 1996, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz und das Oö. Behindertengesetz 1991 geändert werden
LGBL_OB_19960829_75Landesgesetz vom 4. Juli 1996, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz und das Oö. Behindertengesetz 1991 geändert werdenGazette29.08.1996
Nr. 75
Landesgesetz vom 4. Juli 1996, mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz und
das Oö. Behindertengesetz 1991 geändert werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I 4. § 7 Abs. 1 Z. 1 lautet: Änderung des O.ö. Pflegegeldgesetzes
Das O.ö. Pflegegeldgesetz (O.ö. PGG), LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 54/1995, wird wie folgt geändert:
(1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in:
Stufe 1 S 2.000,- Stufe 2 S 3.688,- Stufe 3 S 5.690,- Stufe 4 S 8.535,- Stufe 5 S 11.591,- Stufe 6 S 15.806,- Stufe 7 S 21.074,
(2) Für jene Kalendermonate, in denen der Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 7 Abs. 4 erlischt oder das Pflegegeld gemäß § 11 ruht, gebührt nur ein aliquoter Anteil, der mit einem Dreißigstel des monatlichen Anspruches gemäß Abs. 1 pro Tag berechnet wird, maximal jedoch in der Höhe des Abs. 1.
(3) Die Landesregierung kann die im Abs. 1 genannten Beträge durch Verordnung erhöhen. Sie hat dabei auf die Erreichung des Zweckes des Pflegegeldes gemäß § 1 und auf die Verpflichtung auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, wonach in ganz Österreich ein einheitliches Pflegegeld gewährt werden soll, Bedacht zu nehmen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen."
"(4) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt unbeschadet Abs. 2 jedenfalls mit dem Tag des Todes des Anspruchsberechtigten."
"(1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Trägers der Sozialhilfe oder der Behindertenhilfe
(2) Das Pflegegeld ruht während einer stationären Behandlung in einer Krankenanstalt ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, der Bund, ein Sozialhilfeträger oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt. Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, die Krankenfürsorgeanstalten und Sozialhilfeträger sind verpflichtet, der Landesregierung einen stationären Aufenthalt eines Pflegegeldbeziehers in einer Krankenanstalt umgehend zu melden. Das Pflegegeld ist auf Antrag bis zu Beginn der fünften Woche des stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt in dem Umfang weiter zu leisten, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson ergeben.
(3) Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ruht das Pflegegeld."
"(1) Das Pflegegeld wird jeweils am Monatsletzten fällig."
"(3) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt; Abs. 4 gilt sinngemäß."
"(4) Die Landesregierung kann für die Kontrolle gemäß Abs. 2 besondere Aufsichtsorgane mit Bescheid bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle an die Weisung der Behörde gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der Behörde unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jeder Person Stillschweigen zu bewahren.
(5) Zu den besonderen Aufsichtsorganen gemäß Abs. 4 können nur Personen bestellt werden, die
(6) Die Verläßlichkeit ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die Person
(7) Die Aufsichtsorgane haben bei Amtsantritt vor der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.
(8) Die Behörde hat dem besonderen Aufsichtsorgan einen Dienstausweis auszufolgen, der jedenfalls den Namen und die Anschrift des Aufsichtsorgans zu enthalten hat und mit einem Lichtbild zu versehen ist. Das Aufsichtsorgan hat den Dienstausweis bei der Ausübung seines Amtes mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.
(9) Das Aufsichtsorgan hat der Behörde unverzüglich jede Änderung der seine Bestellung betreffenden Umstände mitzuteilen und, wenn eine Änderung im Dienstausweis erforderlich ist, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises der Behörde anzuzeigen. Bei Beendigung der Tätigkeit als Aufsichtsorgan gemäß Abs. 10 oder nach der Enthebung gemäß Abs. 11 ist der Behörde der Dienstausweis zurückzugeben.
(10) Die Bestellung des besonderen Aufsichtsorgans endet
(11) Ein Aufsichtsorgan ist mit Bescheid seines Amtes zu entheben, wenn
"(4) Als unvermeidliche Fahrtkosten gelten die Kosten für die Benutzung des jeweils günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ist die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar, sind dem behinderten Menschen die Fahrtkosten für die kürzeste Entfernung höchstens mit dem doppelten Betrag der Kosten einer Bahnkontokarte 2. Klasse abzugelten. Die Fahrtkosten gebühren nicht, wenn eine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird oder eine interne Unterbringung (§ 22) durchgehend zur Verfügung steht."
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