LGBL_OB_19960919_81•Landesgesetz vom 4. Juli 1996 über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters (Oö. Kommunalwahlordnung)
LGBL_OB_19960919_81Landesgesetz vom 4. Juli 1996 über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters (Oö. Kommunalwahlordnung)Gazette19.09.1996
Nr. 81
Landesgesetz vom 4. Juli 1996 über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters (Oö. Kommunalwahlordnung)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. HAUPTSTÜCK: Allgemeine Bestimmungen § 1 Wahl des Gemeinderates
§ 2 Wahl des Bürgermeisters § 3 Wahlkörper, Wahlsprengel
§ 4 Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
II. HAUPTSTÜCK: Wahlbehörden
§ 5 Leitung der Wahlen
§ 6 Zusammensetzung der Wahlbehörden § 7 Entsendung von
Vertrauenspersonen § 8 Einberufung und Beschlußfähigkeit
§ 9 Befugnisse des Wahlleiters
§ 10 Entschädigung und Ersatz von Barauslagen
§ 11 Stadtwahlbehörde; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung
§ 12 Sprengelwahlbehörden; Bestellung der Mitglieder und
Konstituierung
§ 13 Einspruchskommission
§ 14 Gemeindewahlbehörde; Bestellung der Mitglieder und
Konstituierung
§ 15 Sprengelwahlbehörden; Bestellung der Mitglieder und
Konstituierung
§ i6 Mitwirkung der Bezirkswahlbehörde
III. HAUPTSTÜCK: Erfassung der Wahlberechtigten § 17 Aktives
Wahlrecht (Wahlberechtigung)
§ 18 Eintragung ins Wählerverzeichnis § 19 Auflage des
Wählerverzeichnisses; Kundmachung in den Häusern
§ 20 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis § 21 Entscheidung über
Einsprüche
§ 22 Berufung gegen die Entscheidung über Einsprüche
§ 23 Richtigstellung und Abschluß des Wählerverzeichnisses
IV. HAUPTSTÜCK: Wahlbewerbung
§ 24 Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)
§ 25 Einbringung der Wahlvorschläge; Überprüfung § 26 Formelle
Erfordernisse der Wahlvorschläge
§ 27 Unterscheidende Parteibezeichnung
§ 28 Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter;
Änderung des Vertreters
§ 29 Gültige Unterstützungserklärung
§ 30 Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen; Streichung von Bewerbern
§ 31 Sonstige behebbare Mängel von Wahlvorschlägen
§ 32 Ergänzungsvorschläge
§ 33 Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 34 Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 35 Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)
§ 36 Wahlvorschläge; formelle Erfordernisse
§ 37 Überprüfung der Wahlvorschläge; Ergänzungsvorschläge
§ 38 Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 39 Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 40 Neuwahl des Bürgermeisters
V. HAUPTSTÜCK: Durchführung der Wahl
§ 41 Wahlort und Wahlzeit § 42 Wahllokal
§ 43 Wahlzelle
§ 44 Verbotszonen § 45 Wahlzeugen
§ 46 Kundmachungen; Information der Wahlberechtigten
§ 47 Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts § 48 Wahlkarten
§ 49 Leitung der Wahl; Ordnungsgewalt des Wahlleiters; Anwesenheit
im Wahllokal
§ 50 Beginn der Wahlhandlung § 51 Stimmenabgabe
§ 52 Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler
§ 53 Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 54 Verlängerung, Verschiebung, Schluß der Wahlhandlung
Wahlrechts
§ 55 Ausübung des Wahlrechts in Heil- oder Pflegeanstalten und
Altenheimen
§ 56 Ausübung des Wahlrechts von bettlägerigen und solchen
gleichzuhaltenden Wahlkartenwählern
§ 57 Ausübung des Wahlrechtes von in ihrer Freiheit beschränkten
Wahlberechtigten
§ 59 Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 60 Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl des
Gemeinderates
§ 61 Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl des
Bürgermeisters
§ 62 Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 63 Ungültige Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates
§ 64 Ungültige Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters
VI. HAUPTSTÜCK: Ermittlungsverfahren
§ 65 Stimmenzählung § 66 Niederschrift
§ 67 Ermittlung des Endergebnisses; Ermittlung der Wahlpunkte
§ 68 Wahlzahl
§ 69 Zuweisung der Mandate an die einzelnen Bewerber
§ 70 Ergebnis der Bürgermeisterwahl § 71 Engere Wahl des
Bürgermeisters
§ 72 Protokollierung und Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 73 Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des
Wahlergebnisses
VII. HAUPTSTÜCK: Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates
§ 74 Verständigung der Gewählten; Ablehnung der Wahl;
Ersatzmitglieder des Gemeinderates
§ 75 Enden des Mandates; Berufung von Ersatzmitgliedern
VIII. HAUPTSTÜCK: Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des
Wahlverfahrens
§ 76 Wiederholungswahl
IX. HAUPTSTÜCK: Besondere Bestimmungen für die gleichzeitige
Durchführung der Landtagswahl
§ 77 Wahlzusammenlegung
§ 78 Einheitliche Wahlorganisation
§ 79 Wählerverzeichnisse, Wahlkarten, Wahlzeugen § 80
Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 81 Stimmzettel, Wahlkuverts, Stimmenabgabe § 82 Ergebnisermittlung
§ 83 Kosten
X. HAUPTSTÜCK: Schlußbestimmungen
§ 84 Berichterstattung
§ 85 Verwaltungsverfahren § 86 Kosten
§ 87 Geschlechtsspezifische Bezeichnung § 88 Strafbestimmungen
§ 89 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden § 90 Inkrafttreten;
Übergangsbestimmungen
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen § 1 Wahl des Gemeinderates
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden alle sechs Jahre, jeweils im Oktober (Wahlperiode), auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates und die Dauer der Amtsführung (Funktionsperiode) sind in der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. für die Städte mit eigenem Statut im jeweiligen Statut festgesetzt.
(2) Die Wahl des Gemeinderates findet statt:
(1) (Verfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt, sofern im Abs. 3 nichts anderes vorgesehen ist. Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
(2) Bei jeder Wahl des Gemeinderates gemäß § 1 Abs. 2 findet gleichzeitig auch die Wahl des Bürgermeisters statt. Eine Wahl des Bürgermeisters ohne gleichzeitige Neuwahl des Gemeinderates findet nur statt, wenn 1. es auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Wahl des Bürgermeisters aufgehoben hat, erforderlich ist,
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat nach den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. in Städten mit eigenem Statut nach den Bestimmungen des jeweiligen Statuts gewählt, wenn
(4) Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters ist am selben Tag durchzuführen, wenn sich aus Abs. 2 letzter Satz, § 25 Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 3, § 70 Abs. 3 und § 71 nichts anderes
ergibt.
§ 3 Wahlkörper, Wahlsprengel
(1) Für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters bilden die Wahlberechtigten jeder Gemeinde einen Wahlkörper. Eine Gliederung in andere Wahlkörper ist unzulässig.
(2) Jede Gemeinde mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut bildet einen Wahlsprengel, sofern nicht wegen der Zahl der Wahlberechtigten oder der räumlichen Ausdehnung des Gemeindegebietes die Teilung des Gemeindegebietes in mehrere Wahlsprengel zur Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts geboten ist. Die Gemeindewahlbehörde hat durch Beschluß rechtzeitig, spätestens jedoch am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Wahlsprengel festzusetzen. Der Beschluß über die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel ist der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Das Gebiet der Städte mit eigenem Statut wird für Zwecke der Wahl in Wahlsprengel eingeteilt. Die Wahlsprengel sind von der Stadtwahlbehörde rechtzeitig, spätestens jedoch am achten Tag nach der Wahlausschreibung festzusetzen.
(4) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 sind eigene Wahlsprengel für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen zu errichten, wenn den dort in Obhut befindlichen Personen und den dort am Wahltag Dienst verrichtenden Personen die Ausübung des Wahlrechts nicht in anderer Weise gesichert werden kann.
(5) Die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel bleibt auch für spätere nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen solang aufrecht, bis sie durch Beschluß der Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut durch Beschluß der Stadtwahlbehörde geändert oder aufgehoben wird.
§ 4 Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
(1) Die aus Anlaß des Ablaufs der Wahlperiode des Gemeinderates (§ 1 Abs. 2 Z. 1) nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt gemeinsam so auszuschreiben, daß sie am selben Tag stattfinden. Der Tag der Ausgabe des Stückes des Landesgesetzblattes, in dem die Kundmachung erfolgt, gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung ist überdies in den Gemeinden ortsüblich kundzumachen.
(2) Die Wahlausschreibung hat den Wahltag, den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters, die beide auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Tag der engeren Wahl darf nicht mehr als zwei Wochen nach dem Wahltag liegen. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.
(3) Einzelne nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen innerhalb der sechsjährigen Wahlperiode (Neuwahlen) sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 vom Bürgermeister der betreffenden Gemeinde durch Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung auszuschreiben. Der Erscheinungstag der Amtlichen Linzer Zeitung, in der die Kundmachung erfolgt, gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung ist überdies in den Gemeinden ortsüblich kundzumachen.
II. HAUPTSTÜCK
Wahlbehörden
Allgemeines über die örtlichen Wahlbehörden
§ 5 Leitung der Wahlen
(1) Die Leitung und Durchführung der nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Sie werden vor jeder Wahl des Gemeinderates neu gebildet und bleiben allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach Abs. 6 bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl des Gemeinderates im Amt.
(2) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Wirkungsbereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat der betreffenden Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht mehr entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) Jedes Mitglied einer Wahlbehörde ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet.
(6) Die Gemeinde hat den Wahlbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte und Hilfsmittel beizustellen.
§ 6 Zusammensetzung der Wahlbehörden
(1) Jede Wahlbehörde besteht aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Wahlleiter und die Beisitzer sind für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Wahlleiter-Stellvertretern und Ersatzbeisitzern zu besteilen. Die Anzahl der Ersatzbeisitzer einer wahlwerbenden Partei darf jedoch die Anzahl der Beisitzer dieser wahlwerbenden Partei nicht überschreiten.
(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien, die in der laufenden Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten sind, nach dem Verhältnis der Parteisummen (§ 67 Abs. 2) der letzten Wahl des Gemeinderates bestellt; § 68 ist hiebei sinngemäß anzuwenden.
(3) Ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer, der sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht ausübt, verliert sein Mandat. Die wahlwerbende Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattete, hat unverzüglich einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates einzubringen.
(4) Hat eine wahlwerbende Partei, die auf Grund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern hätte, keinen Wahlvorschlag eingebracht, oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, oder hat sie keinen neuen Vorschlag gemäß Abs. 3 eingebracht, werden die dadurch frei gewordenen Mandate auf die übrigen wahlwerbenden Parteien gemäß Abs. 2 verteilt, sofern sie einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben. Diese wahlwerbenden Parteien haben das Recht, für die Besetzung dieser Mandate, Beisitzer (Ersatzbeisitzer) vorzuschlagen. Unabhängig davon, ob die wahlwerbenden Parteien dieses Recht in Anspruch nehmen oder nicht, gilt die Wahlbehörde als ordnungsgemäß zusammengesetzt.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden können jederzeit von dem Organ, das sie bestellt hat, abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Ein Wechsel von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) ist jedoch nur über Vorschlag jener Partei zulässig, auf deren Vorschlag die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erfolgt ist.
(6) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr Abs. 2, sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
§ 7 Entsendung von Vertrauenspersonen
Hat eine wahlwerbende Partei gemäß § 6 Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen sind § 5 Abs. 3 und 5, § 6 Abs. 3, 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
§ 8 Einberufung und Beschlußfähigkeit
(1) Eine Wahlbehörde ist von ihrem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Ort, der Tag und die Stunde des Zusammentrittes ist allen Beisitzern (Ersatzbeisitzern) zeitgerecht bekanntzugeben.
(2) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) anwesend sind. Ein Ersatzbeisitzer ist bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn ein Beisitzer der gleichen wahlwerbenden Partei an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(3) Jede Wahlbehörde faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
§ 9 Befugnisse des Wahlleiters
(1) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen. Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 2 zur Entscheidung vorbehalten sind.
(2) Wenn die Wahlbehörde ungeachtet der zeitgerechten Einberufung nicht in beschlußfähiger Zahl zusammentritt oder nachträglich beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung namens der Wahlbehörde durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen. Gleiches gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann.
(3) Der Wahlleiter kann andere Organe seiner Wahlbehörde beauftragen, einzelne seiner Geschäfte zu besorgen.
§ 10
Entschädigung und Ersatz von Barauslagen
(1) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen gebührt auf Antrag der Ersatz der mit ihrer Geschäftsführung verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Diese Entschädigungen können über Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines angemessenen Pauschbetrages für die Teilnahme an einer Sitzung der Wahlbehörde gewährt werden. Sammelanträge einer wahlwerbenden Partei für die Mitglieder der Wahlbehörden und Vertrauenspersonen, die sie vorgeschlagen hat, sind zulässig.
(2) Über Anträge nach Abs. 1 entscheidet der Bürgermeister. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Behördenorganisation in den Städten mit eigenem Statut
§ 11 Stadtwahlbehörde;
Bestellung der Mitglieder und Konstituierung
(1) Für das gesamte Stadtgebiet wird im Magistrat eine Stadtwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Stadtwahlleiter und aus neun Beisitzern.
(2) Stadtwahlleiter ist der Bürgermeister oder ein von ihm bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellender ständiger Vertreter. Spätestens am achten Tag hat der Bürgermeister für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Stadtwahlleiters zu bestellen.
(3) Der Stadtwahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern
der wahlwerbenden Parteien beim Stadtwahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbehörde können auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Stadtwahlbehörde beeinträchtigt wird; sie dürfen aber nicht gleichzeitig der Einspruchskommission (§ 13) angehören.
(5) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Stadtwahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind im Amtsblatt der Stadt und durch Anschlag an den Amtstafeln kundzumachen.
(6) Der Stadtwahlleiter hat die Stadtwahlbehörde spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.
(7) In den Städten mit eigenem Statut hat die für die Wahl des Landtages eingesetzte Bezirkswahlbehörde an den nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen nicht mitzuwirken.
§ 12 Sprengelwahlbehörden;
Bestellung der Mitglieder und Konstituierung
(1) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingerichtet. Sie besteht aus dem Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens jedoch sechs Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Stadtwahlbehörde festgesetzt.
(2) Der Bürgermeister hat bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Sprengelwahlleiter und für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Sprengelwahlleiter je einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Der Stadtwahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs: 2) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Stadtwahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Im übrigen gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Sprengelwahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind am Wahltag beim Eingang des Sprengelwahllokals anzuschlagen.
(5) Der Sprengelwahlleiter hat die Sprengelwahlbehörde spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.
§ 13 Einspruchskommission
(1) Beim Magistrat ist eine Einspruchskommission einzurichten. Sie wird vor jeder nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahl neu gebildet und bleibt bis zur Rechtskraft des Wahlergebnisses im Amt.
(2) Die Einspruchskommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und neun Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ein Stellvertreter und Ersatzbeisitzer zu bestellen.
(3) Die Anzahl der von den einzelnen Parteien in die Einspruchskommission zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer) entspricht der Anzahl der in die Stadtwahlbehörde zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer).
(4) Die Berufung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) obliegt der Stadtwahlbehörde. Im übrigen gelten § 5 Abs. 3 bis 6, § 6 Abs. 2, § 8, § 10 und § 11 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
Bestellung der Mitglieder und Konstituierung
(1) Für jede Gemeinde mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut wird im Gemeindeamt eine Gemeindewahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Gemeindewahlleiter und aus mindestens drei, höchstens jedoch neun Beisitzern.
(2) Gemeindewahlleiter ist der Bürgermeister oder ein von ihm bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellender ständiger Vertreter. Spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung hat der Bürgermeister für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Gemeindewahlleiters zu bestellen.
(3) Die Anzahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde wird von der Bezirkswahlbehörde festgesetzt. Diese Festsetzung bleibt auch für spätere nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen solange aufrecht, bis sie durch Beschluß der Bezirkswahlbehörde geändert wird.
(4) Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Gemeindewahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam.
(5) Die Gemeindewahlbehörde kann gleichzeitig die Funktionen einer Sprengelwahlbehörde übernehmen. Ist das nicht der Fall, können die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gemeindewahlbehörde auch
Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Gemeindewahlbehörde beeinträchtigt wird.
(6) Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gemeindewahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind ortsüblich kundzumachen.
(7) Der Gemeindewahlleiter hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.
§ 15 Sprengelwahlbehörden;
Bestellung der Mitglieder und Konstituierung
(1) Ist eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, wird für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.
(2) Der Bürgermeister hat bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Sprengelwahlleiter und für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters je einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Anzahl der Beisitzer wird von der Bezirkswahlbehörde festgesetzt. § 14 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2) innerhalb von fünf Tagen nach deren Einlangen zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am 11. Tag nach der Wahlausschreibung und im Fall der Neufestsetzung von Wahlsprengeln binnen zehn Tagen nach der Festsetzung der Wahlsprengel beim Gemeindewahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Im übrigen gilt § 14 Abs. 4.
(5) Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden sind am Wahltag beim Eingang des zugehörigen Wahllokals anzuschlagen.
(6) Der Sprengelwahlleiter hat die Sprengelwahlbehörde spätestens für den zehnten Tag nach der Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zur Konstituierung einzuberufen.
§ 16 Mitwirkung der Bezirkswahlbehörde
(1) Die für die Wahl des Landtages eingesetzten Bezirkswahlbehörden haben auch als Bezirkswahlbehörden an den nach diesem Landesgesetz in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut durchzuführenden Wahlen mitzuwirken.
(2) Die Bezirkswahlbehörde kann im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß Abs. 1 neben den ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben auch eine Überschreitung der im § 3 Abs. 3, § 18 Abs. 4, § 45 Abs. 1 und § 48 Abs. 4 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
III. HAUPTSTÜCK
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 17
Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung)
(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag (§ 4 Abs. 2)
(2) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhalt verbüßt worden, beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(3) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.
§ 18
Eintragung ins Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten (§ 17) in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind nach Wahlsprengeln, und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dgl. anzulegen. Dabei darf jeder Wahlberechtigte nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994 und der Europa-Wählerevidenz im Sinn des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, anzulegen. Aus der Europa-Wählerevidenz dürfen in die Wählerverzeichnisse nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union übernommen werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
(3) Wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 17 Abs. 1), die in der Europa-Wählerevidenz nicht aufscheinen, sind über ihren Antrag in die Wählerverzeichnisse für die Durchführung einer Gemeinderatswahl aufzunehmen. Bei der Antragstellung ist ein gültiger Identitätsausweis vorzulegen und eine Erklärung abzugeben, daß sie im Herkunftsstaat ihr Wahlrecht nicht verloren haben; aus der Erklärung hat weiters ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen; allenfalls erforderliche Belege sind dem Antrag anzuschließen. Die Anträge müssen spätestens am letzten Tag der Auflagefrist beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen. Anträge, die zu keiner Eintragung in das Wählerverzeichnis führen oder Anträge, die erst während der Auflagefrist einlangen, sind als Einsprüche im Sinn des § 20 zu behandeln. Im übrigen gelten die §§ 19 bis 23 sinngemäß.
(4) Die Gemeinde hat Wahlberechtigte gemäß Abs. 3 spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag über die Möglichkeit zur Aufnahme in die Wählerverzeichnisse und die dafür erforderlichen Unterlagen sowie über den Zeitpunkt, zu dem spätestens Anträge gemäß Abs. 3 einlangen müssen, nachweisbar schriftlich zu informieren.
(5) Die Eintragung von Wahlberechtigten, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in das Wählerverzeichnis ist durch den Buchstaben "E" zu kennzeichnen.
(6) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählverzeichnisses (§ 19 Abs. 1) Abschriften der Wählerverzeichnisse auszufolgen; die Ausfolgung des Wählerverzeichnisses in Form eines Datenträgers ist zulässig. Die Gemeinden sind berechtigt, die Ausfolgung von der Entrichtung eines angemessenen Beitrages zu den Herstellungskosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen.
§ 19
Auflage des Wählerverzeichnisses; Kundmachung in den Häusern
(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zwei Wochen während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in die Auflagefrist einzurechnen.
(2) Die Auflage ist unter Bekanntgabe des Raumes, der Auflagefrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden in der Gemeinde mit dem Beifügen ortsüblich zu verlautbaren, daß in der angegebenen Zeit von jedem zum Gemeinderat Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden kann und daß die Möglichkeit des Einspruchs nach Maßgabe des § 20 offensteht. In Städten mit eigenem Statut ist gleichzeitig die Dienststelle bekanntzugeben, bei der Einsprüche einzubringen sind.
(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen die Wählerverzeichnisse nur mehr auf Grund der im Einspruchsverfahren und Berufungsverfahren (§ 20 bis § 22) gefällten Entscheidungen geändert oder berichtigt werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehlern und Eintragungsfehlern, wie sie sich aus Gebrechen von EDV-Anlagen ergeben können.
(4) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern hat die Gemeinde vor Auflage des Wählerverzeichnisses in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (z.B. Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, die die Familien- und Vornamen der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen sowie die Dienststelle enthält, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden, wenn es im Interesse der ordnungsgemäßen Erfassung der Wahlberechtigten zweckmäßig und unter Berücksichtigung des hiefür erforderlichen Verwaltungsaufwandes tragbar ist.
§ 20
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die das aktive Wahlrecht (§ 17 Abs. 1) besitzt, unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Dienststelle (§ 19 Abs. 2) Einspruch unter Anführung der den Einspruch begründenden Tatsachen erheben. Die Einsprüche müssen beim Gemeindeamt bzw. bei der bezeichneten Dienststelle vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches nachweisbar schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann binnen vier Tagen nach Zustellung beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der gemäß § 19 Abs. 2 bekanntgegebenen Dienststelle Einwendungen zum Einspruch vorbringen.
(3) Erhebt jemand Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und ist ihm bekannt, daß die vom Einspruch betroffene Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder daß wegen Aufnahme bzw. Nichtaufnahme dieser Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde, als bei derjenigen bei der der Einspruch erhoben wurde, ein Einspruchsverfahren läuft, hat er dies im Einspruch bekanntzugeben; die zu seiner Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache Einspruch erhebt. Die Behörde, bei der der Einspruch erhoben wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.
(4) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 21 Entscheidung über Einsprüche
(1) Über den Einspruch hat die Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut die Einspruchskommission innerhalb von sechs Tagen nach Ende der Auflagefrist der Wählerverzeichnisse zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist.
(2) Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 22
Berufung gegen die Entscheidung über Einsprüche (1) Gegen die Entscheidung über Einsprüche (§ 21 Abs. 1) können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung bei der Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der Einspruchskommission schriftlich und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Berufung einbringen. Die Gemeindewahlbehörde (Einspruchskommission) hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Berufung nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellungen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen, der Bezirkswahlbehörde vorzulegen; in Städten mit eigenem Statut sind Berufungen von der Einspruchskommission der Stadtwahlbehörde vorzulegen.
(3) Die Bezirkswahlbehörde (Stadtwahlbehörde) hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Berufung zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde (Stadtwahlbehörde) ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Einsprüche und Berufungen nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994 oder nach dem EuropaWählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996, die zu Beginn der Auflagefrist nicht entschieden sind, gelten als Einsprüche gemäß § 20 Abs. 1 und als Berufungen gemäß Abs. 1.
§ 23 Richtigstellung und Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Rechtskraft der Entscheidung über Einsprüche (§ 20) oder Berufungen (§ 22) hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis sofort unter Anführung der Entscheidungsdaten richtigzustellen. Handelt es sich dabei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht eingetragenen Wahlberechtigten, ist sein Name an jener Stelle des Wählerverzeichnisses einzufügen, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre.
(2) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl zugrundezulegen.
IV. HAUPTSTÜCK
Wahlbewerbung
Bewerbung für die Wahl des Gemeinderates
§ 24
Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)
In den Gemeinderat wählbar sind alle Männer und Frauen, die das
aktive Wahlrecht (§ 17) besitzen.
§ 25
Einbringung der Wahlvorschläge; Überprüfung
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge frühestens am Stichtag und spätestens am 40. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlbehörde, während der Amtsstunden vorzulegen; diese hat auf jedem Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1996, 34. Stück, Nr. 81
(2) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat jeden Wahlvorschlag sofort nach seinem Einlangen darauf zu prüfen, ob er gültig eingebracht ist. Als gültig eingebracht gelten dabei Wahlvorschläge, die den formellen Erfordernissen gemäß § 26 entsprechen. Allfällige Änderungen und Ergänzungen der eingebrachten Wahlvorschläge gemäß § 27, § 28, § 30, § 31 und § 32 beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
(3) Als nicht gültig eingebracht gelten Wahlvorschläge, 1. die verspätet (Abs. 1) eingebracht werden, oder
(5) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht worden oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, bleibt der bestehende Gemeinderat für sechs Monate ab Feststellung dieser Tatsache im Amt. Der Bürgermeister hat die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters gemäß § 4 Abs. 3 so auszuschreiben, daß der neu gewählte Gemeinderat innerhalb dieser Frist zusammentreten kann; eine Neufestsetzung des Stichtages findet nicht statt. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist gilt der Gemeinderat, dessen Funktionsperiode verlängert wurde, als aufgelöst. Die Geschäfte sind ab diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung eines neuen Gemeinderates von einem Regierungskommissär entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1990 bzw. einem provisorischen Stadtverwalter nach den Bestimmungen des jeweiligen Statuts zu führen. Eine Änderung der Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 tritt dadurch nicht ein.
§ 26
Formelle Erfordernisse der Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:
(3) Jeder Wahlvorschlag muß in Gemeinden
(1) Fehlt die Angabe einer unterscheidenden Parteibezeichnung (§ 26 Abs. 1 Z. 1), ist der Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer zu unterscheidende Parteibezeichnungen, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen wahlwerbenden Parteien zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen und die übrigen Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist, der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer zu unterscheiden ist, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Namen zu keiner Verwechslung Anlaß gibt oder eine andere Parteibezeichnung zu wählen.
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung jener wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
§ 28
Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter; Änderung
des Vertreters
(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter dieser wahlwerbenden Partei.
(2) Jede wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Diese Erklärung ist an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Stadtwahlbehörde, zu richten und bedarf nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde vertreten kann.
§ 29
Gültige Unterstützungserklärung
(1) Eine Unterstützungserklärung (Muster Anlage 1) ist gültig, wenn sie
(2) In Städten mit eigenem Statut haben Personen, die eine Unterstützungserklärung vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde unterschreiben möchten, vor der Unterschriftsleistung ihre Identität durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Wird die Unterstützungserklärung nicht vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben, ist eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person erforderlich.
(3) Eine Unterstützungserklärung darf im Rahmen einer Gemeinderatswahl nur einmal abgegeben werden.
Unterstützt dennoch eine Person mehrere Wahlvorschläge, ist nur jene Unterstützungserklärung gültig, die dem Wahlvorschlag angeschlossen ist, der als erster gültig bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde eingebracht wird.
§ 30
Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen; Streichung von Bewerbern
(1) Bewerber, die das passive Wahlrecht (§ 24) nicht besitzen, sind von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, vom Wahlvorschlag zu streichen.
(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf, ist er von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, aus jenen Wahlvorschlägen zu streichen, denen keine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen ist.
(3) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf und ist jedem Wahlvorschlag eine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen, ist der Bewerber von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 34. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet; auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn sich der Bewerber in der vorgesehenen Frist nicht entscheidet, wird er von allen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Bewerber, die eine höhere Reihungsziffer aufweisen, als der höchstzulässigen Anzahl der Bewerber auf der Parteiliste entspricht (§ 26 Abs. 1 Z. 2), sind von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, von der Parteiliste zu streichen. Gleiches gilt, wenn die höchstzulässige Anzahl der Bewerber dadurch verringert wird, daß in Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut die Anzahl der Wahlberechtigten in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen kleiner als die Anzahl der Wahlberechtigten in den aufgelegten Wählerverzeichnissen (§ 19) ist und sich aus diesem Grund nach den maßgeblichen Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates verringert.
(5) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen wahlwerbenden Partei von der Entscheidung des Bewerbers gemäß Abs. 3 oder seiner Streichung gemäß Abs. 1 bis 4 unverzüglich zu verständigen.
§ 31
Sonstige behebbare Mängel von Wahlvorschlägen (1) Wahlvorschläge, die nicht für jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung gemäß § 26 Abs. 2 aufweisen, sind dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unter Setzung einer angemessenen, höchstens jedoch dreitägigen Nachfrist zurückzustellen, sofern der Bewerber nicht gemäß § 30 Abs. 2 vom Wahlvorschlag zu streichen ist. Werden die fehlenden Zustimmungserklärungen innerhalb der gesetzten Nachfrist bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde vorgelegt, gilt der Wahlvorschlag zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, zu dem die fehlende Zustimmungserklärung einlangt. Wird der Mangel der fehlenden Zustimmungserklärung nicht innerhalb der Nachfrist behoben, wird der Bewerber
dessen Zustimmungserklärung fehlt, aus dem Wahlvorschlag gestrichen; der Wahlvorschlag gilt in diesem Fall zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, an dem die Nachfrist endet.
(2) Wahlvorschläge, die in anderer Weise als nach Abs. 1, § 25 Abs. 3 Z. 1 oder 2, § 27 oder § 28 den Vorschriften nicht entsprechen, sind unverzüglich den Einreichern zurückzustellen. Ein auf Grund der Zurückstellung berichtigter Wahlvorschlag kann bis spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde neuerlich vorgelegt werden. Wird der Wahlvorschlag rechtzeitig neuerlich vorgelegt, gilt er zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung als gültig eingebracht.
§ 32 Ergänzungsvorschläge
(1) Wahlwerbende Parteien können die Parteilisten von gültig eingebrachten Wahlvorschlägen ergänzen, wenn 1. ein Bewerber gemäß § 30 Abs. 1 vom Wahlvorschlag gestrichen wird,
(2) In Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut ist eine Ergänzung der Parteiliste des Wahlvorschlages überdies zulässig, wenn die Anzahl der Wahlberechtigten in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen größer als die Anzahl der Wahlberechtigten in den aufgelegten Wählerverzeichnissen (§ 19) ist und sich aus diesem Grund nach den maßgeblichen Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates erhöht.
(3) Tritt ein Umstand gemäß Abs. 1 oder 2 ein, hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unverzüglich davon zu verständigen und auf die Möglichkeit zur Einbringung von Ergänzungsvorschlägen hinzuweisen. Die Ergänzungsvorschläge, die neben der Zustimmung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen.
(4) Verzichtserklärungen, die nach Ablauf des 37. Tages vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen, sind nicht mehr zu berücksichtigen, sofern nicht § 33 Abs. 2 anzuwenden ist.
(5) Stirbt ein Bewerber nach Ablauf des 37. Tages vor dem Wahltag, ist er vom Wahlvorschlag ersatzlos zu streichen. Handelt es sich dabei um den Bewerber der Partei für die Wahl des Bürgermeisters, kann die wahlwerbende Partei innerhalb der Fristen gemäß § 37 Abs. 5 und 6 einen anderen in der Parteiliste enthaltenen Bewerber an dessen Stelle reihen.
§ 33
Zurückziehung von Wahlvorschlägen
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die den Wahlvorschlag gültig unterstützt haben.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche darin verzeichneten Wahlwerber im eigenen Namen schriftlich bis zum 34. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.
(3) Werden alle Wahlvorschläge zurückgezogen, gilt § 25 Abs. 5 und § 34 Abs. 8 sinngemäß.
§ 34
Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge (1) Frühestens am 33. Tag und spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen und ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Die nachträgliche Streichung eines Bewerbers von der Parteiliste oder die Umreihung der Parteiliste gemäß § 32 Abs. 5 letzter Satz ist in gleicher Weise zu veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Parteien bei der letzten Landtagswahl landesweit erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet der Landeswahlleiter durch das Los, das durch einen Zeugen im Beisein der von der Losentscheidung betroffenen Parteien zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinden und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Gemeindewahlbehörde verbindlich. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, hat in der Veröffentlichung die ihr zukommende Listennummer nicht aufzuscheinen; die nächstfolgende Listennummer ist an ihre Stelle zu setzen.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 in den Städten mit eigenem Statut hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Wahlbehörde gezogen wird. Beteiligt sich eine der im letzten Gemeinderat vertretenen Parteien nicht an der Gemeinderatswahl, ist die ihr nach der Zahl der Gemeinderatsmandate zugehörige Listennummer, nicht aber ihre Bezeichnung in die Veröffentlichung aufzunehmen.
(4) Im Anschluß an die nach Abs. 2 oder 3 gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der gültigen Einbringung des Wahlvorschlages bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte "Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen die Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel zu veranlassen hat.
(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort "Liste" und darunter die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
(7) Zuletzt gewählter Landtag im Sinn des Abs. 2 ist der Landtag, der am Tag der Wahlausschreibung (§ 4 Abs. 1) in Funktion stand. Letzte Landtagswahl im Sinn des Abs. 2 ist die letzte Landtagswahl vor dem Tag der Wahlausschreibung.
(8) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen, daß
(1) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters sind spätestens am 40. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlbehörde, während der Amtsstunden vorzulegen.
(2) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:
(3) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
§ 37
Überprüfung der Wahlvorschläge; Ergänzungsvorschläge
(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat jeden Wahlvorschlag sofort nach seinem Einlangen darauf zu prüfen, ob er gültig eingebracht ist. Als gültig eingebracht gelten dabei Wahlvorschläge, die den formellen .Erfordernissen entsprechen und auf einen Bewerber lauten, der das passive Wahlrecht (§ 35) besitzt.
(2) Als nicht gültig eingebracht gelten Wahlvorschläge, 1. die verspätet eingebracht werden, oder
(3) Ändert sich nach § 27 die Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, auch die Parteibezeichnung nach § 36 Abs. 2 Z. 1 entsprechend zu ändern.
(4) Wird ein Bewerber aus anderen Gründen als nach § 35 Z. 3 für nicht wählbar befunden, ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Ein Bewerber kann bis zum 37. Tag vor dem Wahltag durch eine schriftliche Erklärung auf seine Wahlbewerbung verzichten; nach Ablauf dieser Frist bis zum Wahltag einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn ein Bewerber verzichtet oder stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann die wahlwerbende Partei einen anderen in ihrer Parteiliste enthaltenen, gemäß § 35 wählbaren Bewerber namhaft machen. Der Ersatzvorschlag bedarf neben der Zustimmungserklärung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Er muß spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag, wenn jedoch der Bewerber nach Ablauf des 35. Tages vor dem Wahltag stirbt, spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen.
(6) Stirbt ein Bewerber nach Ablauf des 17. Tages vor dem Wahltag, finden die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters nicht an dem in der Wahlausschreibung bezeichneten Wahltag statt. Der Wahltag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters sind gemäß § 4 Abs. 3 neu festzusetzen, wobei der Wahltag höchstens sechs Wochen nach dem ursprünglich festgesetzten Wahltag liegen muß; eine Neufestsetzung des Stichtages findet nicht statt. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl unter Angabe der neuen Wahltage durch öffentlichen Anschlag kundzumachen und ortsüblich zu verlautbaren. Die betroffene wahlwerbende Partei kann bis spätestens am 16. Tag vor dem neuen Wahltag, 12.00 Uhr, einen anderen in der Parteiliste enthaltenen, wählbaren Bewerber namhaft machen.
(7) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht worden oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
§ 38
Zurückziehung von Wahlvorschlägen
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Stadtwahlbehörde, einlangen und von mehr als der Hälfte der zum Zeitpunkt der Zurückziehung auf der Parteiliste der wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates aufscheinenden Bewerber unterfertigt sein.
(2) Wird ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl zurückgezogen, gilt auch der Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahl des Bürgermeisters als zurückgezogen.
(3) Werden alle Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters zurückgezogen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
§ 39
Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge (1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat den Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters jeweils im Anschluß an den Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates gleichzeitig mit diesem kundzumachen. In der Kundmachung ist der zum Zeitpunkt der Kundmachung im Amt befindliche Bürgermeister, sofern er auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters aufscheint, an erster Stelle zu reihen. Im übrigen richtet sich die Reihenfolge der weiteren Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters nach der Reihung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates.
§ 34 Abs. 5 und 6 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den einzelnen Bewerbern für die Wahl des Bürgermeisters keine Listennummer voranzustellen ist.
(2) Im Fall des § 37 Abs. 5 und 6 ist ein allfälliger Ersatzvorschlag unter ausdrücklichem Hinweis auf die dadurch eingetretene Änderung in der Reihung der Bewerber im Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat eine Ausfertigung der Kundmachung unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Allfällige Änderungen sind bei der Drucklegung der amtlichen Stimmzettel und der Musterstimmzettel zu berücksichtigen.
(4) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber gleichzeitig mit der Kundmachung allfälliger Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl zu veröffentlichen, daß
(1) Bei der Neuwahl eines Bürgermeisters nach § 2 Abs. 2 letzter Satz sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Wahl des Bürgermeisters sinngemäß anzuwenden; § 4 Abs. 3, § 35 bis § 39 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
(2) Letzte Gemeinderatswahl im Sinn des Abs. 1 ist die letzte Gemeinderatswahl vor dem Tag der Ausschreibung der Neuwahl.
V. HAUPTSTÜCK
Durchführung der Wahl
§ 41
Wahlort und Wahlzeit
(1) Jeder Wahlsprengel ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, während welcher Stunden am Wahltag die Stimmenabgabe durchzuführen ist (Wahlzeit) und in welchen Wahllokalen die Wahl stattfindet. Sie hat die Wahlzeit dabei so festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechts tunlichst gesichert ist; die Wahlzeit muß dabei jedoch mindestens vier Stunden dauern.
§ 42 Wahllokal
(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlsprengel ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal muß in der Regel innerhalb des betreffenden Wahlsprengels liegen. Es kann aber auch in einem außerhalb des Wahlsprengels gelegenen Gebäude liegen, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten des Wahlsprengels erreicht werden kann. Die Errichtung eines gemeinsamen Wahllokals für mehrere Wahlsprengel ist zulässig, wenn das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet.
(2) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat außerdem zu bestimmen, ob und wo eigene Wahllokale für Wahlkartenwähler zu errichten sind. Wenn solche Wahllokale festgesetzt werden, dürfen die Wahlkartenwähler ihr Stimmrecht nur in diesen Wahllokalen ausüben. Die Mitglieder der Wahlbehörden, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen können jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, ihr Stimmrecht auch vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, bei der sie ihren Dienst verrichten. § 56 bleibt unberührt.
(3) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Es muß die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie z.B. Tische für die Wahlbehörden und Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen aufweisen. Diese Einrichtungsstücke sind in Städten mit eigenem Statut von der Stadt beizustellen. Ferner soll ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung stehen.
(4) Die Wahllokale dürfen nicht in Gebäuden liegen, die vorwiegend Zwecken einer politischen Partei dienen.
§ 43 Wahlzelle
(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf dadurch aber nicht gefährdet werden.
(2) Die Wahlzelle ist so herzustellen, daß der Wähler in der Wahlzelle unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) In der Wahlzelle müssen ein Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult und das erforderliche Material für die Ausfüllung des Stimmzettels vorhanden sein.
(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist. Außerdem sind die von der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 34, § 39 und § 40) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
§ 44 Verbotszonen
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, spätestens am 14. Tag vor der Wahl zu bezeichnenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten und dgl., jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Außerhalb der Verbotszone sind Wahlwerbungen verboten, die innerhalb der Verbotszone gehört werden können.
§ 45 Wahlzeugen
(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde veröffentlicht wurde (§ 34, § 39 und § 40), zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Als Wahlzeugen können nur Personen entsendet werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. In den Städten mit eigenem Statut können auch Personen bestellt werden, die kein Wahlrecht besitzen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlzeugen sind dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter unter Angabe von Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz (Anschrift) spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Der Gemeinde(Stadt-)wahlleiter hat jedem Wahlzeugen einen Eintrittsschein auszustellen. Der Eintrittsschein berechtigt zum Betreten des Wahllokales und des Sitzungslokales der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde; er ist der Wahlbehörde auf Verlangen vorzuweisen; die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann aber festlegen, daß jeweils nur ein Wahlzeuge pro wahlwerbender Partei im Sitzungslokal der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde anwesend sein darf.
(2) Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
§ 46
Kundmachungen; Information der Wahlberechtigten (1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat ihre Verfügungen über Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag in ortsüblicher Weise, in Städten mit eigenem Statut jedenfalls durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt, und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch auf die im § 44 festgelegten Verbote der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens hinzuweisen.
(2) In Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, sein Wahlsprengel, die fortlaufende Zahl seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein müssen.
Teilnahme an der Wahl
§ 47
Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts
(1) Zur Ausübung ihres Wahlrechts sind nur jene Personen berechtigt, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen (§ 23) enthalten sind. Sie haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Jedoch können Personen, die im Besitz einer Wahlkarte (§ 48) sind, ihr Wahlrecht auch in einem anderen Wahlsprengel ihrer Gemeinde ausüben.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates einer Gemeinde und für die Wahl des Bürgermeisters jeweils nur eine Stimme. Er kann höchstens drei Bewerbern jener Partei, die er wählt, jeweils eine Vorzugsstimme geben. Auch wer irrtümlich innerhalb einer Gemeinde in die Wählerverzeichnisse mehrerer Wahlsprengel eingetragen ist, darf in dieser Gemeinde nur einmal sein Wahlrecht ausüben.
§ 48 Wahlkarten
(1) Folgende Wahlberechtigte, die sich am Wahltag innerhalb der Gemeinde voraussichtlich in einem anderen Wahlsprengel als dem, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte:
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben ferner Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit bzw. einer der Bettlägerigkeit gleichzuhaltenden körperlichen Behinderung, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, sofern sie die Möglichkeit
der Stimmenabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 56) in Anspruch nehmen wollen und die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 55 Abs. 2 nicht in Betracht kommt.
(3) Fällt bei einem Wahlberechtigten, dem eine Wahlkarte nach Abs. 2 ausgestellt worden ist, die Bettlägerigkeit bzw. die einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltende körperliche Behinderung vor dem Wahltag weg, hat er die Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zu verständigen.
(4) Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 1 ist bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Dabei ist die Identität durch eine im Sinn des § 51 Abs. 2 taugliche Urkunde nachzuweisen.
(5) Die Ausstellung der Wahlkarte gemäß Abs. 2 ist bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich durch einen bevollmächtigten Vertreter oder schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat neben der Glaubhaftmachung der Identität das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 56 und die genaue Angabe der Wohnung zu enthalten.
(6) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort "Wahlkarte" vorzumerken. Wird jedoch eine Wahlkarte auf Grund des Abs. 2 ausgestellt, ist dieser Umstand noch zusätzlich durch den Buchstaben "B" zu vermerken. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt werden.
Wahlhandlung
§ 49 Leitung der Wahl;
Ordnungsgewalt des Wahlleiters; Anwesenheit im Wahllokal
(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Sprengelwahlbehörde zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes Sorge zu tragen. Er hat ferner dahin zu wirken, daß die Wahlbehörde und die Wahlzeugen ihren Wirkungskreis nicht überschreiten.
(3) Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder der Wahlbehörden und deren sonstige Organe, der Wahlleiter-Stellvertreter sowie die Wahlzeugen und die Wähler zur Abgabe der Stimmen anwesend sein. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich scheint, kann der Sprengelwahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(4) Den Anordnungen des Wahlleiters in den Angelegenheiten der Abs. 1 bis 3 ist von jedermann Folge zu leisten.
§ 50
Beginn der Wahlhandlung
(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die Wahlzeugen, sofern sie in der Gemeinde wahlberechtigt sind, ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben.
§ 51 Stimmenabgabe
(1) Jeder Wähler hat vor der Wahlbehörde seinen Namen zu nennen, seine Wohnung bekanntzugeben und seine Identität durch Vorlage einer Urkunde oder amtlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen.
(2) Als Urkunde oder amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Kann der Wähler eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung (Abs. 2) nicht vorlegen, ist er dennoch zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn sich die Wahlbehörde auf andere Weise über seine Identität Gewißheit verschafft hat.
(4) Hat der Wähler seine Identität glaubhaft gemacht oder hat sich die Wahlbehörde im Sinn des Abs. 3 Gewißheit über seine Identität verschafft und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, hat ihm der Wahlleiter ein leeres, undurchsichtiges Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel auszufolgen. Die Stimmzettel dürfen nur in der Wahlzelle ausgefüllt und in das Wahlkuvert gelegt werden. Das Anbringen von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf dem Wahlkuvert ist jedermann verboten.
(5) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden. Blinde, schwer Sehbehinderte und Gebrechliche dürfen sich jedoch von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauchs der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen der amtlichen Stimmzettel ohne fremde Hilfe nicht möglich oder zumutbar ist. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 66) festzuhalten.
(6) Wenn dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist und er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels begehrt, ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; dies ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten oder in der Niederschrift ausdrücklich zu protokollieren. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(7) Nachdem der Wähler aus der Zelle getreten ist, hat er das Wahlkuvert geschlossen dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlleiter hat das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.
(8) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis abzuhaken. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist in die Rubrik "Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) zu vermerken. Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis sind jeweils von verschiedenen Mitgliedern bzw. Organen der Wahlbehörde vorzunehmen.
§ 52
Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler
(1) Wahlkartenwähler haben bei der Stimmenabgabe neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 51 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind am Ende des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift zu vermerken, sofern für sie nicht eigene Wahllokale eingerichtet werden. Gibt der Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde seine Stimme ab (Abs. 3), kann der Vermerk bei seiner bereits bestehenden Eintragung angebracht werden. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) In den für Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokalen sind die Wahlkartenwähler unter fortlaufenden Zahlen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf ihr zu vermerken. Die Eintragung in ein Wählerverzeichnis hat zu entfallen.
(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, kann er hier unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes seine Stimme abgeben. Auch in diesem Fall hat er die Wahlkarte vorzuweisen; sie ist ihm abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(4) Im übrigen gilt § 51 sinngemäß.
§ 53
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde - unbeschadet des § 51 Abs. 3 - nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen; sie ist endgültig.
§ 54 Verlängerung, Verschiebung,
Schluß der Wahlhandlung
(1) Treten Umstände ein, die geeignet sind, den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung zu verhindern, kann die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde allgemein oder für einzelne Wahlsprengel den Beginn der Wahlhandlung verschieben, die Wahlhandlung verlängern oder bestimmen, daß die Wahlhandlung am nächsten Tag fortgesetzt wird. Jede Verlängerung, Verschiebung oder Vertagung ist sofort auf ortsübliche Weise kundzumachen. Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(2) Wenn die für die Stimmenabgabe festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gewählt haben, hat die Wahlbehörde die Wahlhandlung zu schließen. Das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren sonstige Organe und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, ist zu schließen.
Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts
§ 55
Ausübung des Wahlrechts in Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen
(1) In den Wahlsprengeln, die für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen gemäß § 3 Abs. 4 eingerichtet sind, haben die gehfähigen Pfleglinge und Personen, die dort am Wahltag Dienst verrichten, ihr Wahlrecht in den Wahllokalen dieser Sprengelwahlbehörde auszuüben. Das Gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge und für Personen, die dort am Wahltag Dienst verrichten, sofern sie ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(2) Die zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge, die eine Wahlkarte besitzen oder im Wählerverzeichnis eingetragen sind, auch in deren Liegeräume begeben. Dabei ist durch entsprechende Einrichtungen vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Sprengelwahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(3) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 1 und 2 die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu beachten. Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden. Blinde, schwer Sehbehinderte und Gebrechliche dürfen sich jedoch von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.
§ 56
Ausübung des Wahlrechts von bettlägerigen und solchen
gleichzuhaltenden Wahlkartenwählern
(1) Um jenen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß § 48 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörden nach Bedarf besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist auf die besonderen Wahlbehörden das II. Hauptstück sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag die Anzahl der besonderen Wahlbehörden und deren örtlichen Zuständigkeitsbereich festzusetzen. Davon sind unverzüglich alle wahlwerbenden Parteien zu verständigen. Diese haben über Aufforderung der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde, spätestens aber am dritten Tag vor dem Wahltag die Beisitzer und Ersatzbeisitzer unter Anschluß eines Nachweises, daß diese das Wahlrecht besitzen, dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter vorzuschlagen. Ebenfalls spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag hat der Bürgermeister die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden und deren Stellvertreter zu bestellen. Wahlwerbende Parteien, die Wahlzeugen in die besonderen Wahlbehörden entsenden können, müssen die Wahlzeugen spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter namhaft machen. § 45 gilt sinngemäß.
(3) Die besonderen Wahlbehörden besteben aus einem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Wahlleiter und aus drei Beisitzern. Wahlwerbende Parteien, die in besonderen Wahlbehörden durch Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertreten sind, dürfen keine Wahlzeugen, die übrigen nur einen Wahlzeugen, entsenden.
(4) Spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinde(Stadt-)wahlleiter die von den wahlwerbenden Parteien vorgeschlagenen Beisitzer und Ersatzbeisitzer für die besonderen Wahlbehörden zu berufen. Die Gemeinden haben spätestens am Tag vor dem Wahltag die Mitglieder der besonderen Wahlbehörden an der Amtstafel kundzumachen. Gleichzeitig ist auch kundzumachen, welche Sprengelwahlbehörden das Ermittlungsverfahren durchzuführen haben. Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel eingeteilt, hat die Gemeindewahlbehörde selbst diese Aufgabe zu übernehmen.
(5) Die besonderen Wahlbehörden haben spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung die konstituierende Sitzung abzuhalten.
(6) Die Gemeinde hat den Wahlleitern der besonderen Wahlbehörden spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung gegen Empfangsbestätigung auszufolgen:
(7) Vor der Einholung der Stimmen der Wahlkartenwähler (Abs. 1) übergibt der Wahlleiter der besonderen Wahlbehörde die Unterlagen, die ihm gemäß Abs. 6 ausgefolgt wurden, wobei sich die besondere Wahlbehörde überzeugt, daß die Wahlurne leer ist. Hierauf wird die Wahlurne geschlossen und versperrt.
(8) Bei der Einholung der Stimmen der bettlägerigen Wahlkartenwähler sind die Bestimmungen des § 55 sinngemäß anzuwenden. Es ist zu trachten, daß der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde (Abs. 10) spätestens mit Ende der Wahlzeit der ermittelnden Wahlbehörde (Abs. 4) übergeben werden kann.
(9) Die Stimmzettelprüfung durch die besondere Wahlbehörde umfaßt nur die im § 65 Abs. 1 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde ist § 66 Abs. 2 Z. 1 bis 4, 6 und 7 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 6 sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die versperrte Wahlurne ist der Niederschrift anzuschließen.
(10) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der besonderen Wahlbehörde.
(11) Der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde ist der ermittelnden Wahlbehörde nachweislich zu übergeben. Die besondere und die ermittelnde Wahlbehörde haben sodann die ungeöffneten Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler gemeinsam zu zählen und Abweichungen von der Anzahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis zu ermitteln. Dieser Vorgang ist in der Übergabe- bzw. Übernahmebestätigung festzuhalten. Während der Übergabe des Wahlaktes der besonderen Wahlbehörde ist der Wahlvorgang der ermittelnden Wahlbehörde zu unterbrechen und nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermittelnden Wahlbehörde fortzusetzen. Mit der Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses gemäß § 65 Abs. 2 darf erst nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermittelnden Wahlbehörde begonnen werden.
§ 57
Ausübung des Wahlrechtes von in ihrer Freiheit beschränkten
Wahlberechtigten
(1) Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen untergebrachten Wahlberechtigten die Aus übung des Wahlrechts zu erleichtern, können für den örtlichen Unterbringungsbereich eine oder mehrere besondere Wahlbehörden eingerichtet werden. (2) § 48 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie § 52 Abs. 1 und § 56 Abs. 2 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.
Stimmzettel; Ausfüllung
§ 58 Amtliche Stimmzettel
(1) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Sie dürfen nur auf Anordnung der Bezirkswahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut auf Anordnung der Stadtwahlbehörde, hergestellt werden und müssen von unterschiedlicher Farbe sein.
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat unter Berücksichtigung der gemäß § 34 erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, Rubriken mit einem Kreis, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken zur Eintragung von höchstens drei Bewerbern der gewählten Partei sowie die aus dem Muster Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat unter Berücksichtigung der gemäß § 39 erfolgten Veröffentlichung für jeden Bewerber einen gleich großen Abschnitt für folgende Angaben vorzusehen: den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr des Bewerbers, einen Kreis, die Parteibezeichnung und die allfällige Kurzbezeichnung der wahlwerbenden Parteien (Muster Anlage 3). Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht worden, hat der Stimmzettel die Frage "Soll (Familien- und Vorname, Geburtsjahr des Bewerbers, Bezeichnung der wahlwerbenden Partei) Bürgermeister werden" und darunter die Worte "Ja" und "Nein" jeweils mit einem Kreis zu enthalten (Muster Anlage 4). Die Stimmzettel für die engere Wahl (§ 71) sind überdies als solche ausdrücklich zu kennzeichnen (Muster Anlage 5 und Muster Anlage 6).
(4) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern oder Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters zu richten. Es sind für alle Parteibezeichnungen oder Bewerber gleich große Rechtecke, Kreise und Druckbuchstaben sowie für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden; die jeweils einer Partei zugeordneten Rechtecke sind durch einen Zwischenraum voneinander zu trennen. Beim Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates sind das Wort "Liste" klein und die Ziffern unterhalb desselben möglichst groß zu drucken.
(5) Die Bezirkswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut den Gemeindewahlbehörden und den Sprengelwahlbehörden über die Gemeinde, und zwar entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 20% zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind der Gemeinde spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zuzustellen und jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; dabei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(6) In den Städten mit eigenem Statut sind die amtlichen Stimmzettel entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Sprengelwahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15%, dem Wahlleiter der Sprengelwahlbehörde gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
§ 59
Vergabe von Vorzugsstimmen
(1) Jeder Wähler kann bei der Wahl des Gemeinderates höchstens drei Bewerbern, die auf dem Wahlvorschlag derselben Partei aufscheinen, je eine Vorzugsstimme geben, indem er sie (ihn) an der dafür vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels einträgt.
(2) Die Vergabe einer Vorzugsstimme ist gültig, wenn eindeutig erkennbar ist, welchen Bewerber der Wähler eintragen wollte; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Eintragung den Familiennamen oder bei gleichem Familiennamen mehrerer Bewerber zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal (z.B. Reihungsziffer, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und dgl.) enthält.
(3) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls ungültig, wenn
(4) Die Vergabe einer Vorzugsstimme gilt als nicht erfolgt, wenn auf dem amtlichen Stimmzettel eine Person eingetragen wird,
(5) Wird der Name eines Bewerbers mehr als einmal am amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 2 gültig eingetragen, zählt dies als eine Vorzugsstimme.
§ 60
Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates
(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift und dgl. anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Eintragung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist.
§ 61
Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters
(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der neben dem Namen des Bewerbers oder in einem der über den Worten "Ja" oder "Nein" vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift und dgl. anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er den betreffenden Bewerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerber eindeutig zu erkennen ist.
§ 62
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates oder die Wahl des Bürgermeisters enthält, zählen sie für die jeweilige Wahl als ein gültiger Stimmzettel, wenn
(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 63
Ungültige Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates
(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn
(2) Wahlkuverts, die leer sind oder keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, zählen als ungültige Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, die auf verschiedene wahlwerbende Parteien bzw. auf Bewerber verschiedener Parteien lauten, zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel für die Gemeinderatswahl.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder zur Vergabe von Vorzugsstimmen angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 64
Ungültige Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters
(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn
(2) Wahlkuverts, die leer sind oder keinen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthalten, zählen als ungültige Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die auf Bewerber verschiedener Parteien lauten, zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters nicht.
VI. HAUPTSTÜCK
Ermittlungsverfahren
§ 65 Stimmenzählung
(1) Die Wahlbehörde hat zuerst die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts und die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen. Stimmen beide Zahlen nicht überein, ist der ermittelte oder vermutete Grund hiefür in der Niederschrift (§ 66) besonders zu vermerken.
(2) Im Anschluß daran sind die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit, getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters, zu überprüfen; die jeweils ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Grund der Ungültigkeit ist niederschriftlich festzuhalten; folgendes ist sodann festzustellen:
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen: 1. das Wählerverzeichnis;
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzuführen. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(5) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahl beendet. Die Sprengelwahlbehörde hat sofort die Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlbehörde, zu melden und ihr den gesamten Wahlakt samt Beilagen verschlossen zu übermitteln.
§ 67
Ermittlung des Endergebnisses; Ermittlung der Wahlpunkte
(1) Die. Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat das Endergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters zu ermitteln.
(2) Sofern die Stimmenabgabe nach Wahlsprengeln stattgefunden hat, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zunächst aus den Teilergebnissen der Wahlen in den Wahlsprengeln festzustellen:
(3) Anschließend hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlakte der einzelnen Wahlbehörden für jeden einzelnen Bewerber die von ihm erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen zu ermitteln. Sodann ist gesondert die Wahlpunktezahl für jeden Bewerber folgendermaßen zu berechnen:
(4) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann beschließen, daß die Feststellung des Wahlergebnisses am Wahltag zu unterbrechen und die Ermittlung der Wahlpunkte erst am Tag nach der Wahl vorzunehmen ist. In diesem Fall hat die Wahlbehörde den Wahlakt unter Verschluß sicher zu verwahren. Der Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden.
(5) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann beschließen, daß die Sprengelwahlbehörde die Wahlpunkte zu ermitteln hat (Abs. 3), wenn davon eine Beschleunigung und Vereinfachung des Ermittlungsverfahrens erwartet werden kann.
(6) Im Fall des Abs. 4 erster Satz kann die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde beschließen, daß bei der Fortsetzung der Ermittlung der Wahlpunkte nur mehr ein Mitglied der Gemeinde(Stadt)wahlbehörde pro wahlwerbender Partei anwesend sein muß; auch dieser Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden.
§ 68 Wahlzahl
(1) Auf die Parteilisten sind die zu vergebenden Mandate mittels der Wahlzahl zu verteilen. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
(2) Jede wahlwerbende Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(3) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu ziehen ist.
§ 69
Zuweisung der Mandate an die einzelnen Bewerber
(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 68 Abs. 2 auf eine Partei entfallen, sind den Bewerbern der jeweiligen Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 67 Abs. 3) zuzuweisen.
(2) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Bewerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
(3) Kann das Vorzugsstimmenmandat nicht nach Abs. 2 vergeben werden, ist es dem Bewerber der jeweiligen Partei mit der größten Wahlpunktezahl (§ 67 Abs. 3) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.
(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl in den Fällen der Abs. 1 und 3 entscheidet das Los; dasselbe gilt, wenn mehrere Bewerber einer Partei im Fall des Abs. 2 die gleiche Zahl an Vorzugsstimmen haben.
§ 70
Ergebnis der Bürgermeisterwahl
(1) Stehen mehrere Bewerber zur Wahl, ist der Bewerber zum Bürgermeister gewählt, der
(2) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist dieser zum Bürgermeister gewählt, wenn er
(3) Stehen mehrere Bewerber zur Wahl und erreicht kein Bewerber, dem ein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde, die für die Wahl zum Bürgermeister erforderliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) statt. An der engeren Wahl nehmen jene beiden Bewerber teil, denen ein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und die die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben. Entfallen auf zwei oder mehrere Bewerber gleich viele gültige Stimmen, entscheidet zwischen diesen die Summe der für ihre Partei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen (Parteisumme) über die Teilnahme an der engeren Wahl. Bei gleichen Parteisummen entscheidet zwischen ihnen das Los. Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn nur einem von mehreren Bewerbern ein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde, er aber nicht die für die Wahl zum Bürgermeister erforderliche Stimmenmehrheit erreicht.
(4) Bei jedem anderen Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist der Bürgermeister vom gewählten Gemeinderat zu wählen.
§ 71
Engere Wahl des Bürgermeisters
(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat die engere Wahl spätestens sechs Tage vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl den Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr, den Beruf und die Adresse der in die engere Wahl gekommenen Bewerber und die Bezeichnung der wahlwerbenden Parteien, die sie vorgeschlagen haben, zu enthalten. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß bei der engeren Wahl nur für einen der beiden Bewerber die Stimme gültig abgegeben werden kann. Die Reihenfolge der beiden Bewerber in der Kundmachung richtet sich nach der Anzahl der von ihnen bei der ersten Wahl erreichten Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Parteisumme; ist auch diese gleich, entscheidet das Los.
(2) Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zu Grunde zu legen. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme der §§ 4, 36 bis 40, § 46 und § 70 anzuwenden.
(3) Stehen zwei Bewerber zur Wahl, ist der zum Bürgermeister gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhalten beide Bewerber die gleiche Anzahl an Stimmen, gilt jener Bewerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen wahlwerbende Partei bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen (Parteisummen) erreicht hat; bei gleichen Parteisummen wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
(4) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist er zum Bürgermeister gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja" lauten. Erreicht der Bewerber nicht die erforderliche Anzahl an "Ja"-Stimmen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
(5) Verzichtet oder stirbt einer der beiden Bewerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, ist der Tag der engeren Wahl von der Gemeindewahlbehörde um längstens 14 Tage zu verschieben und neu kundzumachen. Bei der engeren Wahl wird nur über den verbleibenden Bewerber abgestimmt. Der Bewerber ist zum Bürgermeister gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja" lauten. Erreicht der Bewerber nicht die erforderliche Anzahl an "Ja"-Stimmen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
(6) Verzichten oder sterben beide Bewerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt. Der Entfall der engeren Wahl ist durch die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sofort ortsüblich kundzumachen. Gleiches gilt, wenn der einzige Bewerber verzichtet oder stirbt.
§ 72
Protokollierung und Verlautbarung des Wahlergebnisses
(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen.
(4) Der Niederschrift der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (§ 66) anzuschließen.
(5) Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel geteilt, ist die gemäß § 66 aufzunehmende Niederschrift im Sinn des Abs. 2 Z. 4 bis 7 zu ergänzen.
(6) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat sodann das Ergebnis der Wahl einschließlich der Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates, deren Geburtsjahr und Adresse sowie den Namen eines im ersten Wahlgang gewählten Bürgermeisters unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 73) unverzüglich in ortsüblicher Weise kundzumachen. In gleicher Weise ist das Ergebnis der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen.
§ 73
Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 72 Abs. 6 erfolgten Verlautbarung bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Stadtwahlbehörde, schriftlich Einspruch zu erheben. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat über den Einspruch binnen drei Wochen, gerechnet vom Tag des Einfangens des Einspruches bei ihr, zu entscheiden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entspricht. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wenn ein begründeter Einspruch erhoben wird, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde das Wahlergebnis auf Grund des Wahlaktes zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß § 72 Abs. 6 zu verlautbaren.
(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Gegen die Entscheidung der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
VII. HAUPTSTÜCK
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates
§ 74
Verständigung der Gewählten; Ablehnung der Wahl; Ersatzmitglieder
des Gemeinderates
(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat die Bewerber, denen ein Mandat zugewiesen wurde, unverzüglich nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens bzw. nach rechtskräftiger Entscheidung über Einsprüche gegen das Wahlergebnis von ihrer Wahl in Kenntnis zu setzen.
(2) Jedes gewählte Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, binnen einer Woche nach dem Tag der Wahl, seine Wahl abzulehnen.
(3) Lehnt ein Bewerber, der zum Bürgermeister gewählt ist, die Wahl in den Gemeinderat ab, gilt dies gleichzeitig als Ablehnung der Wahl zum Bürgermeister. Lehnt ein Bewerber, der zum Bürgermeister gewählt ist, die Wahl zum Bürgermeister ab, findet eine Neuwahl des Bürgermeisters gemäß § 40 statt.
(4) Ersatzmitglieder des Gemeinderates sind
(1) Die Bestimmungen über das Enden des Mandates eines Mitgliedes des Gemeinderates und des Bürgermeisters enthält die O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. das jeweilige Statut.
(2) Wird ein Mandat im Gemeinderat frei, hat der Bürgermeister ein Ersatzmitglied (§ 74) auf dieses Mandat zu berufen. Kommen mehrere Ersatzmitglieder in Betracht, ist für die Reihenfolge die Anzahl der Wahlpunkte (§ 67 Abs. 3) maßgebend; haben zwei oder mehrere Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl der Wahlpunkte, entscheidet das Los.
(3) Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung ab, bleibt es auf der Liste der Ersatzmitglieder. Das Recht, die Berufung abzulehnen, kann nur innerhalb einer Woche ab Berufung gemäß Abs. 2 geltend gemacht werden.
(4) Der Name des berufenen Ersatzmitgliedes ist in sinngemäßer Anwendung des § 72 Abs. 6 zu verlautbaren, sobald feststeht, daß die Berufung nicht abgelehnt wird. In dieser Verlautbarung ist auch festzuhalten, wer die Wahl abgelehnt oder auf sein Mandat verzichtet hat.
VIII. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens § 76 Wiederholungswahl
(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänz
lichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Gemeinderatswahl und/oder einer Bürgermeisterwahl sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauungen gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren einer Gemeinderatswahl und/oder einer Bürgermeisterwahl ganz oder teilweise zu wiederholen, hat der Bürgermeister die Wiederholungswahl durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 3 auszuschreiben.
(4) Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten.
(5) Soweit sich aus den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 und des § 40 nichts anderes ergibt, gelten für die Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
(1) Die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen dürfen gemeinsam mit der Wahl des Oberösterreichischen Landtages nur auf Grund eines Landesgesetzes abgehalten werden.
(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten auch im Fall der Wahlzusammenlegung für die Durchführung der Landtagswahl die O.ö. Landtagswahlordnung und für die Durchführung der Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters die O.ö. Kommunalwahlordnung.
(3) Der Tag der Ausgabe des Stückes des Landesgesetzblattes, mit dem die Wahlausschreibung kundgemacht wird, gilt sowohl für die nach diesem Landesgesetz
durchzuführenden Wahlen als auch für die Wahl des Landtages als Tag der Wahlausschreibung. Der in der Wahlausschreibung festgesetzte Stichtag gilt als Stichtag für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen und für die Wahlen zum Landtag.
§ 78
Einheitliche Wahlorganisation
(1) Die Einteilung der Gemeinde in Wahlsprengel gemäß § 3 gilt auch für die Durchführung der Landtagswahl. Die auf Grund dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden haben die Verfügungen über die Wahlzeit, die Verbotszonen, die Wahllokale und die Wahlzellen gleichlautend für die Landtagswahl und für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen zu treffen.
(2) Wird gemäß § 11 oder § 14 ein ständiger Vertreter als Vorsitzender der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde und Gemeinde(Stadt-)wahlleiter bestellt, hat der Bürgermeister dieselbe Person zum ständigen Vertreter nach den Bestimmungen der O.ö. Landtagswahlordnung zu bestellen. Dies gilt sinngemäß für die Bestellung des Vertreters des Gemeinde(Stadt-)wahlleiters und für die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter.
(3) Die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes berufenen Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörden, der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden sind auch als Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der nach der O.ö. Landtagswahlordnung zu bildenden Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden zu berufen. Eigene Vorschläge auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) in diese Wahlbehörden nach den Bestimmungen der O.ö. Landtagswahlordnung dürfen nicht eingebracht werden.
(4) Ist eine wahlwerbende Partei, die im Landtag vertreten ist, in der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde, einer Sprengelwahlbehörde oder einer besonderen Wahlbehörde durch keinen Beisitzer vertreten, hat sie das Recht, in diese Behörden Vertrauenspersonen nach den Bestimmungen der O.ö. Landtagswahlordnung zu entsenden.
§ 79 Wählerverzeichnisse, Wahlkarten, Wahlzeugen
(1) Die Landtagswahl ist unter Zugrundelegung der nach diesem Landesgesetz abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen. Gesonderte Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl sind nicht anzulegen.
(2) Für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind keine Wahlkarten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl, jedoch nur bei einer Wahlbehörde jener Gemeinde, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.
(3) Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahl in jedes Wahllokal der Gemeinde Wahlzeugen zu entsenden, dürfen dieses Recht nur nach den für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsendeten Wahlzeugen gelten jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.
§ 80 Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) In der Veröffentlichung der Wahlvorschläge gemäß § 34 hat sich in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut die Reihenfolge jener wahlwerbenden Parteien, die sich mit der gleichen (Kurz)Bezeichnung an der Wahlwerbung für die Landtagswahl und die Gemeinderatswahl beteiligen, nach der von der Landeswahlbehörde nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung festgelegten Reihenfolge zu richten. Parteien, die sich nur an der Wahlwerbung für die Gemeinderatswahl beteiligen, sind im Anschluß daran nach der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge bei der Gemeindewahlbehörde zu reihen.
(2) Für die Veröffentlichung der Wahlvorschläge in den Städten mit eigenem Statut gilt § 34.
§ 81
Stimmzettel, Wahlkuverts, Stimmenabgabe
(1) Jedem Wähler sind - abgesehen von den im Abs. 2 und 3 genannten Fällen - vor Betreten der Wahlzelle je ein Stimmzettel für die Gemeinderats- und für die Bürgermeisterwahl mit dem zugehörigen Wahlkuvert und ein Stimmzettel für die Landtagswahl mit dem dazugehörigen Wahlkuvert zu übergeben. Die Stimmzettel müssen eine unterschiedliche Farbe haben. Das für die Aufnahme des Stimmzettels der Landtagswahl bestimmte Wahlkuvert muß der Farbe des Stimmzettels für die Landtagswahl entsprechen; das für die Aufnahme der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters bestimmte Wahlkuvert muß der Farbe des Stimmzettels für die Gemeinderatswahl entsprechen. Die Wahlkuverts dürfen nur über Auftrag der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Wahlkartenwählern, die für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters keine Stimme abgeben dürfen, ist nur ein Stimmzettel für die Landtagswahl und das dazugehörige Wahlkuvert zu übergeben.
(3) Wählern, die nach dem Wählerverzeichnis nur zur Teilnahme an der Gemeinderatswahl und der Wahl des Bürgermeisters berechtigt sind, ist jeweils nur ein Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und ein Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sowie das dazugehörige Wahlkuvert zu übergeben.
(4) Gibt ein Wähler gemäß Abs. 2 seine Stimme ab, ist dies im Wählerverzeichnis und im Abstimmungsverzeichnis zusätzlich zu vermerken.
(5) Ein gesondertes Abstimmungsverzeichnis für die Landtagswahl ist nicht zu führen.
§ 82 Ergebnisermittlung
(1) Die vor der Entleerung der Wahlurnen zu treffenden Feststellungen über die Stimmzettel und die Ermittlung des Wahlergebnisses haben für jede einzelne Wahl gesondert zu erfolgen. Befindet sich ein gültig ausgefüllter amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Landtages im Wahlkuvert für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder umgekehrt, führt dies allein nicht zur Ungültigkeit des Stimmzettels.
(2) Die Wahlbehörden haben zunächst das Ergebnis der Landtagswahl zu ermitteln. Erst nachdem dieses Ergebnis weitergeleitet wurde, ist das Ergebnis der Gemeinderatswahl zu ermitteln und im Anschluß daran das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters.
(3) Das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis sind der Niederschrift über die Landtagswahl anzuschließen. Dies ist in der Niederschrift über die Wahl des Gemeinderates zu vermerken.
§ 83 Kosten
Für die Wahlkosten, die bei der gleichzeitigen Durchführung der Landtagswahl und der auf Grund dieses Landesgesetzes durchzuführenden Wahlen entstehen, gilt folgendes: Die Bestimmungen der O.ö. Landtagswahlordnung über die Kostentragung sind auf jene Kosten anzuwenden, die auch entstünden, wenn die Landtagswahl nicht gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl durchzuführen wäre. Im übrigen gilt § 86.
X. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
§ 84 Berichterstattung
(1) Der Gemeindewahlleiter hat das Wahlergebnis der Landesregierung bekanntzugeben. Bei Gemeinden, die die Durchführung der Wahl automationsunterstützt betreuen oder hiefür bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, ist das Ergebnis der Wahl mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln.
(2) Die Bürgermeister von Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut haben jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates der Landesregierung bekanntzugeben.
§ 85 Verwaltungsverfahren
(1) Soweit in diesem Landesgesetz das Verwaltungsverfahren nicht besonders geregelt ist, haben die Wahlbehörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden.
(2) Jedoch gilt bezüglich der Fristen folgendes: Der Beginn und Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag, haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
§ 86 Kosten
Soweit dieses Landesgesetz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu vollziehen ist (§ 89), hat die Gemeinde die damit verbundenen Kosten zu tragen. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.
§ 87 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten
jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
§ 88 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:
(2) Verwaltungsübertretungen sind, soweit die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vom Gericht zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 3.000,- zu bestrafen.
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
§ 89
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten sind,
unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen, und mit Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 88), solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
§ 90
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Wahl des Bürgermeisters sind erstmals bei den allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 1997 anzuwenden.
(3) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates, die einen ordentlichen Wohnsitz gemäß § 13 der O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. Nr. 94, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993, aber keinen Hauptwohnsitz im Sinn des § 17 Abs. 1 in der Gemeinde besitzen, in der sie diese Funktion ausüben, verlieren bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates ihre Wählbarkeit nicht. Anlage 1
Gemeinde:
....................................................................
........................
Pol. Bezirk:
....................................................................
....................... Fortl. Nr.:
:..................................................
Unterstützungserklärung
Herr/Frau
...................................................
...................................................
.............., geboren am
...................................................
....... (Vor- und Familienname)
wohnhaft in
....................................................................
....................................................................
...................................................................
unterstützt hiermit den von der
(Name der wahlwerbenden Partei)
in der Gemeinde
....................................................................
....................................................................
.......................................................
eingebrachten Wahlvorschlag.
(Eigenhändige Unterschrift mit Angabe von Vor- und.Familienname) Anlage 2 Amtlicher Stimmzettel für die Gemeinderatswahl am
Gemeinde
Liste
Gewählte Partei anzeichnen
Kurzbezeichnung
Parteibezeichnung
Vorzugsstimmen (höchstens 3)
Anlage 3
Amtlicher Stimmzettel
für die
Wahl des Bürgermeisters am ..............................
Gemeinde
....................................................................
.
Familien- und Vornamen und Geburtsjahr der BewerberFür den
gewählten
für die Wahl des Bürgermeisters, Bezeichnung der Wählergruppe
Bewerber im Kreis
ein X einsetzen
Anlage 4
Amtlicher Stimmzettel für die
Wahl des Bürgermeisters am ......................
Gemeinde
Soll
..........................................................
..........................................................
...................... (Familien- und Vorname sowie
Geburtsjahr des Bewerbers, Bezeichnung der Wählergruppe)
Bürgermeister werden?
Ja Nein
Anlage 5
Amtlicher Stimmzettel für die
engere Wahl des Bürgermeisters am .......
Gemeinde ..................................................
Familien- und Vornamen und Geburtsjahr der BewerberFür den
gewählten
für die Wahl des Bürgermeisters, Bezeichnung der Wählergruppe
Bewerber im Kreis
ein X einsetzen
Anlage 6
Amtlicher Stimmzettel für die
engere Wahl des Bürgermeisters am ...................
Gemeinde
....................................................................
Soll
..........................................................
..........................................................
...................................... (Familien- und
Vorname sowie Geburtsjahr des Bewerbers, Bezeichnung der
Wählergruppe)
Bürgermeister werden?
JaNein
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
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