LGBL_OB_19961031_100•Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Oktober 1996 gemäß §§ 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37
LGBL_OB_19961031_100Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Oktober 1996 gemäß §§ 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37Gazette31.10.1996
Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 21. Oktober 1996 gemäß §§ 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37
Auf Grund der §§ 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere, LGBl. Nr. 106/1982, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 110/1995, wird wie folgt geändert:
(1) In Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen ist es in der Zeit vom 1. November 1996 bis 15. März 1997 und vom 1. Oktober 1997 bis 15. März 1998 zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Gewässern im Sinn des Abs.2 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zwecke der Vertreibung erlaubt, Kormorane
(2) Gewässer im Sinn des Abs. 1 sind Fischwässer (§ 3 O.ö. Fischereigesetz), deren Bewirtschafter nicht von der Besatzpflicht befreit (§ 8 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz) und die jedenfalls für das Kalenderjahr 1997 zur Führung eines Fangverzeichnisses (§ 8 Abs. 4 O.ö. Fischereigesetz) verpflichtet sind.
(3) Vom Geltungsbereich des Abs. 1 sind ausgenommen:
(4) Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind während des im Abs. 1 festgelegten Zeitraumes jeweils zu jedem Monatsersten von der Landesregierung dem O.ö. Landesfischereiverband bekanntzugeben. Abschüsse sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen; die Landesregierung hat durch Mitteilung an den O.ö. Landesfischereiverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im Abs. 1 festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse, welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz erfolgten, nicht anzurechnen sind.
(5) Unbeschadet der Pflicht gemäß Abs. 4 sind die in Betracht kommenden Bewirtschafter bzw. Betriebsinhaber verpflichtet, Abschüsse bis spätestens 1. April unter Verwendung des in der Anlage abgedruckten Formulars zu melden. Der Meldung sind vom Bewirtschafter jene Angaben, die zuletzt gemäß § 8 Abs. 2 O.ö. Fischereigesetz dem Fischereirevierausschuß anzuzeigen waren (Menge und Herkunft des Besatzes, Zeit und Ort des Besatzungsvorganges) sowie das zuletzt erstellte Fangverzeichnis (§ 8 Abs. 4 O.ö. Fischereigesetz) anzuschließen."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich
in Kraft und am 31. Juli 1998 außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 11. Dezember 1995, LGBl. Nr. 110, außer Kraft.
Anlage
KORMORAN-ABSCHÜSSE Erhebungsbogen Oberösterreich
(Gemäß der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 21. Oktober 1996)
Anlage
An die Bezirkshauptmannschaft/den Magistrat
Name und Anschrift des meldenden Fischereiberechtigten:
Datum des Abschusses:
Uhrzeit des Abschusses:
Abschußort genau anführen!!!
Ortsangabe:
Gewässer (evt. mit km-Angabe):
Bezirk:
Verhalten (fliegend, ruhend, jagend):
Zahl der abgeschossenen Kormorane:
Größe der Komorangruppe, auf die der Abschuß erfolgte:
Wirkung des Abschusses auf die Kormorangruppe:
Grund des Abschusses (Antragsteller, Begründung): Sonstige
Vergrämungsmaßnahmen und deren Erfolg:
Datum Unterschrift
Zusatz für die Bezirkshauptmannschaft/den Magistrat:
Bitte weiterleiten an: Amt der o.ö. Landesregierung - Naturschutzabteilung, Promenade 33, 4010 Linz
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