LGBL_OB_19961031_95•Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 16. September 1996 betreffend die Festsetzung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem O.ö. Bautechnikgesetz
LGBL_OB_19961031_95Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 16. September 1996 betreffend die Festsetzung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem O.ö. BautechnikgesetzGazette31.10.1996
Nr. 95 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 16. September 1996 betreffend die Festsetzung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem O.ö. Bautechnikgesetz
Auf Grund des § 62 des O.ö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1995 wird verordnet:
§1
Verwaltungsabgaben für Akkreditierungen, europäische technische Zulassungen und Sonder-verfahren gemäß § 59 O.ö. BauTG
(1) Die Verwaltungsabgaben für Verfahren betreffend die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie für die Durchführung eines Sonderverfahrens nach § 59 O.ö. BauTG werden mit der im Abs. 2 festgelegten Grundgebühr zuzüglich der nach Abs. 3 festgelegten Sachbearbeitungsgebühr festgelegt.
(2) Die Grundgebühr für die im Abs. 1 genannten Verfahren beträgt:
(3) Die Sachbearbeitungsgebühr wird mit S 1.260,— je tatsächlich aufgewendeter Stunde des zuständigen Bearbeiters der jeweiligen Behörde festgesetzt.
(4) Die mit den Verfahren verbundenen Barauslagen,
wie etwa die Gebühren für nicht amtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.
§2
Verwaltungsabgaben für Österreichisch technische Zulassungen
(1) Die Verwaltungsabgabe für die Erteilung der Österreichisch technischen Zulassung wird wie folgt bestimmt:
(2) Die im Abs. 1 bestimmten Verwaltungsabgaben beziehen sich auf die Geltungsdauer der Zulassung von drei Jahren. Bei kürzerer Geltungsdauer verringert sich diese Verwaltungsabgabe anteilsmäßig.
(3) In den nach Abs. 1 Z. 1 und 2 festgesetzten Verwaltungsabgaben ist eine dem Österreichischen Institut für Bautechnik zustehende Gebühr für die Erarbeitung einer Stellungnahme zum Zulassungsantrag in Höhe von S 3.000,— (Abs. 1 Z. 1) bzw. S 9.000,— (Abs. 1 Z. 2) enthalten, die von der Zulassungsstelle getrennt vorzuschreiben und vom Antragsteller direkt dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu überweisen ist. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.
§3 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Pflicht zur Leistung der Verwaltungsabgaben trifft den Antragsteller des jeweiligen Verfahrens.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem die jeweils zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind.
(3)Die Verwaltungsabgaben sind unabhängig vom
Ausgang des jeweils zugrundeliegenden Verfahrens zu entrichten und enthalten keine allenfalls nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstige Abgaben.
(4) Soweit eine Abgabeschuld nicht besteht oder nachträglich wegfällt, sind bereits entrichtete Beträge zurückzuerstatten.
(5) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwandes
zweckmäßig ist, kann die jeweilige Behörde vom Antragsteller den Erlag eines entsprechenden Vorschusses für die Verwaltungsabgabe verlangen.
(6) Die im § 1 genannten Verwaltungsabgaben fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.
(7) Die im § 2 Abs. 1 genannten Verwaltungsabgaben
fließen vorbehaltlich der Anteile gemäß § 2 Abs. 3 dem Land Oberösterreich zu.
(8) Für das Verfahren in Angelegenheiten dieser besonderen Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§4 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Für anhängige Verfahren sind die bisher geltenden Verwaltungsabgaben vorzuschreiben.
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