Nr. 104
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 4. November 1996 betreffend die Umlegung der Wilhelmsberger Straße (Bezirksstraße Nr. 1179) im Gebiet der Marktgemeinde Offenhausen
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 62/1992 und LGBl. Nr. 111/1993 wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 9,920 (alt=neu) von der bestehenden Trasse nach Osten abzweigende, in gestreckter Linienführung weiterführende und bei km 10,130 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Wilhelmsberger Straße (Bezirksstraße Nr. 1179 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Bezirksstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 9,920 (alt) und km 10,153 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Wilhelmsberger Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§ 2 Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Wilhelmsberger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 :
2.000 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Offenhausen aufliegt.
§ 3 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.