LGBL_OB_19961206_111•Landesgesetz vom 26. September 1996 über das Feuerwehrwesen in Oberösterreich (Oö. Feuerwehrgesetz - Oö. FWG)
LGBL_OB_19961206_111Landesgesetz vom 26. September 1996 über das Feuerwehrwesen in Oberösterreich (Oö. Feuerwehrgesetz - Oö. FWG)Gazette06.12.1996
Nr. 111
Landesgesetz vom 26. September 1996 über das Feuerwehrwesen
in Oberösterreich (Oö. Feuerwehrgesetz - Oö. FWG)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Feuerwehrbuch
§ 5Kosten des Feuerwehrwesens
§ 6Kostenersatz
§ 7Feuerwehrkorpsabzeichen, Ehrenzeichen
a) Pflichtbereich und Pflichtbereichskommandant § 8 Pflichtbereich
§ 9 Pflichtbereichskommandant b) Schlagkraft der Feuerwehren
§ 10 Mannschaftsstärke, Ausrüstung, Dienstbekleidung
§ 11 Aus- und Fortbildung c) Einsatz der Feuerwehren § 12
Einsatzverpflichtung
§ 13 Einsatzleitung und Einsatzmeldung
a) Organisationsstruktur § 14 Organe
§ 15 Feuerwehrkommandant § 16 Feuerwehrkommando § 17 Vollversammlung
§ 18 Dienstordnung b) Feuerwehrdienst
§ 19 Rechte und Pflichten der Feuerwehrmitglieder § 20 Entschädigung
und Versicherungsschutz
§ 21 Dienststrafgewalt
c) Besondere Bestimmungen über Freiwillige Feuerwehren
§ 22 Mitgliedschaft
§ 23 Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Feuerwehrkommandos
§ 24 Aufgaben des Feuerwehrkommandos § 25 Funktionsverlust;
Funktionsverlust
§ 30 Aufsicht
Territoriale Gliederung
§ 31 Feuerwehrbezirke und Feuerwehrabschnitte b) O.ö. Landes-
Feuerwehrverband
§ 32 Einrichtung und Aufgaben § 33 Organe
§ 34 Landes-Feuerwehrleitung
§ 35 Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag
§ 36 Landes-Feuerwehrkommandant
§ 37 Landes-Feuerwehrinspektor
§ 38 Leiter der Landes-Feuerwehrschub § 39 Bezirks-
Feuerwehrkommandant
§ 40 Abschnitts-Feuerwehrkommandant § 41 Erlöschen der Funktionen
§ 42 Geschäftsstellen § 43 Dienstordnung
§ 44 Disziplinarstrafgewalt § 45 Aufsicht
ABSCHNITT: O.ö. Feuerwehrfonds § 46 Allgemeines; Aufgaben
ABSCHNITT: Schlußbestimmungen
§ 47 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden § 48 Vereinfachtes
Verfahren
§ 49 Strafbestimmung
§ 50 Übergangsbestimmungen; Inkrafttreten
Allgemeine Bestimmungen
§1 Einteilung der Feuerwehren; Begriffsbestimmungen
(1) Feuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (öffentliche Feuerwehren).
(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten
(3) Personenbezogene Bezeichnungen, Funktionstitel und Dienstgrade in diesem Landesgesetz und auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Richtlinien gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
§2 Aufgaben der Feuerwehren
(1) Die Aufgaben der Feuerwehren sind:
(2) Jede Feuerwehr hat weiters die Aufgabe, an der Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft mitzuwirken.
über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus Unterweisungen im richtigen Verhalten bei Notfällen aller Art zu erteilen. Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische oder persönliche Leistungen erbringen, für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist.
(4) Leistungen im Sinn des Abs. 3 dürfen nur so weit erbracht werden, als dadurch die Schlagkraft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird und es sich dabei nicht um Hilfeleistungen handelt, die ausschließlich im Rahmen der Sicherheitsverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, erbracht werden. Diese Leistungen dürfen überdies nur innerhalb des Pflichtbereichs (§ 8) der Feuerwehr erbracht werden, es sei denn, daß die örtlich zuständige Feuerwehr zur Erbringung dieser Leistungen außerstande ist.
§3 Rechtsstellung der Feuerwehren
(1) Die Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit; mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrbuch (§ 4) wird jede Feuerwehr Mitglied des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes. Die Berufsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen der Gemeinde; die Betriebsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen des Betriebes.
(2) Im Einsatz werden die Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei dem jeweiligen Einsatzleiter (§ 13) unterstellt. Sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde
(3) In den Angelegenheiten der Schlagkraft sind die Feuerwehren an die Weisungen des Pflichtbereichskommandanten (§ 9) gebunden.
(4) In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebes und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Landesgesetz dafür zuständigen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes gebunden.
(5) Die Berufsfeuerwehren sind als Einrichtung der Gemeinde an die Weisungen der nach gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organe gebunden. Die Betriebsfeuerwehren sind als Einrichtung des Betriebes an die Weisungen des Betriebseigentümers gebunden. Diese Weisungen dürfen jedoch Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder den Weisungen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht widersprechen.
(3) Zur Unterstützung der Erfüllung ihrer Aufgaben hat jede Feuerwehr nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten auch
(6) In allen anderen Angelegenheiten sind die Feuerwehren an keine Weisungen gebunden.
§ 4 Entstehen und Auflösung der Feuerwehren;
Feuerwehrbuch
(1) Eine Feuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrbuch und wird durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch aufgelöst.
(2) Das Feuerwehrbuch ist von der Landesregierung zu führen, wobei für die einzelnen Arten der Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) gesonderte Abschnitte vorzusehen sind. In das Feuerwehrbuch sind Angaben über die Bezeichnung und den Standort der einzelnen Feuerwehren einzutragen. Für die Führung des Feuerwehrbuches können auch elektronische Datenverarbeitungsanlagen verwendet werden.
(3) Die Eintragung in das Feuerwehrbuch hat über Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren über Antrag des Betriebseigentümers, durch die Landesregierung zu erfolgen, wenn
(4) Der Antrag hat zu enthalten:
(5) Die Landesregierung hat dem Antragsteller die Eintragung ins Feuerwehrbuch mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht vor, hat die Landesregierung die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(6) Die Löschung einer Feuerwehr im Feuerwehrbuch ist auf Antrag oder von Amts wegen von der Landesregierung mit Bescheid anzuordnen, wenn
(7) Vor Erlassung des Bescheides, mit dem die Löschung angeordnet wird, sind zu hören:
(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anders gedeckt werden, hat die Pflichtbereichsgemeinde bzw. für Betriebsfeuerwehren der Betriebseigentümer die Kosten, die den Feuerwehren im Einsatz, bei Übungen und bei der Ausbildung entstehen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu tragen.
(2) Die Pflichtbereichsgemeinde (Der Betriebseigentümer) hat die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Schlagkraft der Feuerwehren im Sinn der Verordnungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 erforderlich sind, sowie die Verwaltungs- und Betriebskosten zu tragen. Umfaßt ein Pflichtbereich mehrere Gemeinden oder die Teile mehrerer Gemeinden, sind diese Kosten - sofern sich die betroffenen Gemeinden auf keinen anderen Kostenteilungsschlüssel einigen - anteilsmäßig im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden bzw. der im Pflichtbereich liegenden Gemeindeteile aufzuteilen. Freiwillige Feuerwehren haben zu diesen Kosten nach Maßgabe der dafür vorhandenen Mittel beizutragen.
(3) Die aus Gemeindemitteln (Mitteln des Betriebseigentümers) beschafften Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände sind den Feuerwehren zur Benützung zu übergeben. Sie müssen von der Feuerwehr in funktionstüchtigem Zustand gehalten und dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr verwendet werden; ihre Verwendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters (des Betriebseigentümers).
(4) Die Beschaffung und Erhaltung der für den überörtlichen Einsatz den Feuerwehren beigestellten Ausrüstung obliegt dem Landes-Feuerwehrverband. Diese Ausrüstung darf für andere Zwecke als jene der Ausbildung, Übung oder des Einsatzes nur mit Zustimmung des Landes-Feuerwehrverbandes verwendet werden.
(5) Die Kosten, die einer Feuerwehr für andere Zwecke als nach Abs. 1 bis 4 erwachsen, hat sie selbst zu tragen.
(6) Bei Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr geht deren Vermögen in das Eigentum der Standortgemeinde über, sofern die betroffenen Pflichtbereichsgemeinden nichts anderes vereinbaren.
§ 6 Kostenersatz
Wehrdienst gemäß § 22 Abs. 6 oder § 28 Abs. 8 nicht berücksichtigt werden.
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jeder, der die Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch nimmt, der Feuerwehr die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt
(2) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlaßt, hat dem Kostenträger der Feuerwehr (§ 5 Abs. 1) die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf § 1304 ABGB zu ersetzen.
(3) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger (§ 5 Abs. 1) einer pflichtbereichsfremden Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel (z.B. Schaummittel, Löschpulver, Bindemittel für Chemikalien, Ö usw.) zu ersetzen, sofern 1. ihr Einsatz auf Grund einer Anordnung des Einsatzleiters (§ 13 Abs. 1 bis 4) erfolgte und
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Einsätze einer Betriebsfeuerwehr innerhalb ihres Pflichtbereichs, jedoch außerhalb der Anlage oder des Objekts, zu dessen Schutz sie eingerichtet ist.
§ 7 Feuerwehrkorpsabzeichen, Ehrenzeichen
(1) Der Landes-Feuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zum Führen des Feuerwehrkorpsabzeichens; das Führen dieses Abzeichens durch Dritte ist nur mit Zustimmung der Landes-Feuerwehrleitung zulässig. Das Nähere über die Ausstattung des Feuerwehrkorpsabzeichens ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(2) Ehrenzeichen sind die "Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille", die für eine nach Jahren bestimmte Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens gebührt, und das "Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz", das für besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen gebührt. Die Ehrenzeichen werden von der Landesregierung über Antrag des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes mit Bescheid verliehen. Sie dürfen nur von jenen Personen getragen werden, denen sie verliehen wurden.
(3) Das Nähere über die Ausstattung der Ehrenzeichen, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verleihungen ist von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln. Dabei kann eine Unterteilung der Ehrenzeichen in verschiedene Klassen und Ausführungen vorgesehen werden. In der Verordnung ist auch festzulegen, daß für die Verleihung der "Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaille" Zeiten der Beurlaubung aus dem Feuer
Schlagkraft und Einsatz der Feuerwehren
a) Pflichtbereich und Pflichtbereichskommandant
§8 Pflichtbereich
(1) Der Pflichtbereich einer Feuerwehr ist das Gebiet der Gemeinde, in der sie ihren Standort hat. Haben mehrere Feuerwehren in derselben Gemeinde ihren Standort, hat jede Feuerwehr das. gesamte Gemeindegebiet als Pflichtbereich.
(2) Der Pflichtbereich kann durch Verordnung aus einsatztechnischen und einsatztaktischen Gründen auf Grund übereinstimmender Anträge der betroffenen Gemeinden so geändert werden, daß bestimmte Teile eines Gemeindegebietes oder das gesamte Gemeindegebiet einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen werden. Dabei dürfen nur jene Teile eines Gemeindegebietes einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen werden, in denen keine Feuerwehr ihren Standort hat.
(3) Zuständig für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern sich jedoch die Änderung über die Grenze eines politischen Bezirkes hinaus erstreckt, die Landesregierung. Vor Erlassung der Verordnung sind die zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten und der Landes-Feuerwehrinspektor zu hören.
§9 Pflichtbereichskommandant
(1) Hat im Gemeindegebiet nur eine Feuerwehr ihren Standort, ist der Kommandant dieser Feuerwehr Pflichtbereichskommandant. Haben im Pflichtbereich mehrere Feuerwehren ihren Standort, hat der Gemeinderat der Standortgemeinde unter Berücksichtigung der Schlagkraft der einzelnen Feuerwehren des Pflichtbereichs und der Eignung ihrer Kommandanten aus ihren Reihen den Pflichtbereichskommandanten und dessen Stellvertreter mit Bescheid zu ernennen.
(2) Unbeschadet seiner Verpflichtung nach anderen Gesetzen obliegt dem Pflichtbereichskommandanten die Koordinierung aller Feuerwehren im Pflichtbereich. Er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Der Pfüchtbereichskommandant ist hinsichtlich der Schlagkraft aller Feuerwehren des Pflichtbereichs . ein dem (den) Bürgermeister(n) der Pflichtbereichsgemeinde(n) unterstelltes Organ der Gemeinde; bei widersprechenden Weisungen gilt die Weisung des Bürgermeisters der Pflichtbereichsgemeinde, in der die Feuerwehr ihren Standort hat. Im Rahmen seiner Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 2 Z. 1 bis 3 ist der Pflichtbereichskommandant in fachlicher Hinsicht auch den auf Grund dieses Landesgesetzes zuständigen Organen des Landes-Feuerwehrverbandes verantwortlich.
(4) Im Interesse der Effektivität der Feuerwehren kann die Gemeinde dem Pflichtbereichskommandanten die Öffentlichkeitsarbeit und die Schulung der Gemeindebewohner in Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes übertragen.
(5) Der Pflichtbereichskommandant ist den Beratungen der Gemeindeorgane beizuziehen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 und 4 erforderlich ist.
b) Schlagkraft der Feuerwehren
§ 10
Mannschaftsstärke, Ausrüstung, Dienstbekleidung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die technische Mindestausrüstung und den Mindestmannschaftsstand einer Feuerwehr zu regeln; für Berufsfeuerwehren ist darin auch der Umfang des ständig bereitzuhaltenden Personals festzulegen. Sie hat dabei die Anzahl der Feuerwehren, die Einwohnerzahl, die geographische Lage, die Art und Dichte der Bebauung, die Gebäudenutzung, die Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, die verkehrsmäßige Aufschließung und die Löschwasserverhältnisse im Pflichtbereich zu berücksichtigen. Eine Einteilung der Gemeinden auf Grund dieser Kriterien in Pflichtbereichsklassen und eine weitere Unterteilung in Gruppen ist zulässig. Nach Maßgabe der tatsächlichen Erfordernisse sowie der Alarmund Einsatzpläne (§ 12 Abs. 1) sind auch die für Einsätze außerhalb des Pflichtbereichs erforderlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.
(2) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstbekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst- und Einsatzbekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Dienstbekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen; die Landesregierung hat die Dienstbekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Die Dienstbekleidungsordnung ist nach Zustimmung im Mitteilungsblatt des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes und in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
(3) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 und der Dienstbekleidungsordnung gemäß Abs. 2 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund - Landesgruppe Oberösterreich und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören. Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist auch die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.
(4) Sonstige gesetzliche Vorschriften, die bei bestimmten Betriebsanlagen, Bauten und sonstigen Einrichtungen die Bereitstellung von Löscheinrichtungen, Löschmitteln, Brandmeldeeinrichtungen sowie sonstiger Einsatzgeräte und Einsatzmittel regeln, werden durch Abs. 1 nicht berührt.
(5) Für Berufsfeuerwehren kann der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstbekleidungsordnung gemäß Abs. 2 - die maßgeblichen Dienstbekleidungsvorschriften in einer eigenen Dienstbekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes regeln.
§ 11
Aus- und Fortbildung
(1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Landes-Feuerwehrverbandes für die Grundausbildung sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen. Die über die Grundausbildung hinausgehende fachliche Aus- und Fortbildung aller Mitglieder ist Aufgabe des Landes-Feuerwehrverbandes, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Betriebs- und Berufsfeuerwehren haben für jene fachliche Aus- und Fortbildung zu sorgen, die auf Grund der besonderen Art der Gefährdungsmöglichkeiten innerhalb ihres Pflichtbereichs oder Einsatzbereichs zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 notwendig sind.
(3) Die Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehr für die Katastrophenhilfe richtet sich nach dem Katastrophenhilfsdienst-Gesetz; soweit sie nicht durch den LandesFeuerwehrverband selbst durchgeführt wird, ist er von allen einschlägigen Maßnahmen zu verständigen.
c) Einsatz der Feuerwehren
§ 12 Einsatzverpflichtung
(1) Der Pflichtbereichskommandant hat zur Gewährleistung eines raschen und zweckmäßigen Feuerwehreinsatzes für die Erstellung von Alarmplänen und bei Bedarf auch für die Erstellung von Einsatzplänen für besondere Einsatzobjekte oder Einsatzfälle im Pflichtbereich zu sorgen. Betriebsfeuerwehren mit ausschließlich ortsfesten Brandschutzanlagen, die im Pflichtbereich ihren Standort haben, dürfen dabei jedoch nur zu Einsätzen innerhalb der Anlage oder des Objektes, zu dessen Schutz sie eingerichtet sind, verpflichtet werden. Die Alarm- und Einsatzpläne sind im übrigen nach den Richtlinien des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu erstellen.
(2) Jede Feuerwehr ist verpflichtet, nach Maßgabe der Alarm- und Einsatzpläne an Einsätzen innerhalb ihres Pflichtbereichs teilzunehmen.
(3) Mit Ausnahme von Betriebsfeuerwehren mit ausschließlich ortsfesten Brandschutzanlagen ist jede Feuerwehr verpflichtet, im Einzelfall an Einsätzen außerhalb
ihres Pflichtbereichs teilzunehmen, wenn sie vom Einsatzleiter angefordert wird. Jede Feuerwehr ist zur Teilnahme an Einsätzen außerhalb des Pflichtbereichs berechtigt, solange der Einsatzleiter nichts anderes verfügt.
(4) Die Verpflichtung und die Berechtigung zum Einsatz außerhalb des eigenen Pflichtbereichs gelten aber nur insoweit, als durch den Einsatz dessen Schutz nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Für Betriebsfeuerwehren gilt die Verpflichtung und die Berechtigung zum Einsatz außerhalb der Anlagen oder Objekte, zu deren Schutz sie eingerichtet sind, überdies nur insoweit, als auch deren Schutz nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Durch Abs. 2 und 3 entstehen keine Rechtsansprüche für einzelne Personen gegenüber der Feuerwehr auf Erfüllung der Einsatzverpflichtung.
§ 13
Einsatzleitung und Einsatzmeldung
(1) Der Pflichtbereichskommandant leitet die Einsätze der Feuerwehren im Pflichtbereich. Aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen kann jedoch der örtlich zuständige Bürgermeister die Einsatzleitung für bestimmte Gebiete oder Objekte im Pflichtbereich im vorhinein mit Bescheid anderen Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereichs übertragen; diese Übertragung kann auch an Bedingungen, Auflagen und Befristungen geknüpft werden. Vor Erlassung des Bescheides ist der Pflichtbereichskommandant und der Landes-Feuerwehrinspektor zu hören; ist von der Übertragung ein Betrieb mit Betriebsfeuerwehr betroffen, ist auch der Betriebseigentümer zu hören.
(2) Bis zum Eintreffen des Einsatzleiters gemäß Abs. 1 ist die Einsatzleitung zunächst vom Kommandanten der taktischen Feuerwehreinheit (z.B. Löschtrupp, Löschgruppe oder Löschzug) wahrzunehmen, die als erste am Einsatzort eintrifft; in weiterer Folge geht die Einsatzleitung an den jeweils ranghöchsten Kommandanten einer eingesetzten Feuerwehreinheit des Pflichtbereichs über. Der jeweilige Einsatzleiter hat sich mit den anwesenden ranghöheren Feuerwehrkommandanten, bei Einsätzen in Betrieben jedenfalls auch mit dem Betriebsfeuerwehrkommandanten zu beraten.
(3) Der Pflichtbereichskommandant kann im Einzelfall die Einsatzleitung einem dazu bereiten Kommandanten eingesetzter Feuerwehrkräfte, dem Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandanten, dem Landes-Feuerwehrinspektor oder dem Landes-Feuerwehrkommandanten oder dessen Stellvertreter übertragen, sofern es aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen nötig ist. Die Übertragung der Einsatzleitung bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ist dem Bürgermeister des Einsatzortes unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist der zuständige Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant, der Landes-Feuerwehrinspektor, der Landes-Feuerwehrkommandant oder sein Stellvertreter berechtigt und verpflichtet, die Einsatzleitung im Sinn einer koordinierenden Führung aller eingesetzten Feuerwehreinheiten zu übernehmen, soweit dies erforderlich ist.
(5) Der jeweilige Einsatzleiter ist bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung ein direkt dem örtlich zuständigen
Bürgermeister unterstelltes und ihm verantwortliches Organ der Gemeinde. Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung ist der jeweilige Einsatzleiter ein der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde - bei Ereignissen, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirkes hinausgehen, der Landesregierung - unterstelltes und ihr verantwortliches Organ des Landes.
(6) Bestimmungen in anderen Gesetzen über die Einsatzleitung (wie z. B. im § 4 des O.ö. Waldbrandbekämpfungsgesetzes) werden durch Abs. 1 bis 5 nicht berührt.
(7) Jede Feuerwehr hat einen Einsatz dem Landes-Feuerwehrkommando unverzüglich und nach Beendigung des Einsatzes schriftlich zu melden. Für die schriftliche Einsatzmeldung sind die vom Landes-Feuerwehrverband festgelegten oder diesen nachgebildete Formulare zu verwenden. Der Landes-Feuerwehrverband hat für die Führung der Brandursachenstatistik gemäß § 9 des O.ö. Feuerpolizeigesetzes die schriftliche Einsatzmeldung an die Landesregierung oder den von ihr mit der Führung beauftragten Dritten in geeigneter Weise weiterzuleiten.
(1) Der Feuerwehrkommandant leitet die Feuerwehr und vertritt sie nach außen. Er hat alle Angelegenheiten seiner Feuerwehr zu besorgen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Feuerwehr durch dieses Landesgesetz zugewiesen sind. Insbesondere ist er für Einsatz und Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich und hat dabei auf eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Ausund Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken.
(2) Der Feuerwehrkommandant wird durch seinen) Stellvertreter im Verhinderungsfall vertreten. Die Anzahl der Stellvertreter und die Reihenfolge der Vertretung ist in der Dienstordnung (§ 18) festzulegen. Der Feuerwehrkommandant kann seinem(n) Stellvertretern) generell oder speziell bezeichnete Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.
§ 16 Feuerwehrkommando
(1) Dem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Betriebsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Dem Feuerwehrkommando einer Berufsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(3) Jeder Feuerwehrkommandant kann mit Bescheid weitere Feuerwehrmitglieder, die sich auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten dazu eignen, mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen betrauen (z.B. Feuerwehrarzt, Feuerwehrkurat, Gruppenkommandant) und sie als Mitglieder des Feuerwehrkommandos mit beratender Stimme bestellen. Die Betrauung eines Mitgliedes mit der Funktion eines Feuerwehrtechnikers und seine Bestellung als Mitglied des Feuerwehrkommandos erfolgt über Antrag des Feuerwehrkommandanten durch die Landes-Feuerwehrleitung mit Bescheid.
(4) Für eine Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einschließlich des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrages.
(5) Jedes Mitglied des Feuerwehrkommandos ist berechtigt, vom Feuerwehrkommandanten in allen Angelegenheiten der Feuerwehr Auskünfte und Informationen zu verlangen. Der Feuerwehrkommandant ist verpflichtet, den Mitgliedern des Feuerwehrkommandos alle geforderten Auskünfte und Informationen zu geben.
§ 17 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens jährlich vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; er hat dazu alle Feuerwehrmitglieder und den (die) Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch den Betriebseigentümer, einzuladen.
(2) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
(3) Die Vollversammlung einer Freiwilligen Feuerwehr kann überdies die Auflösung der Feuerwehr beschließen.
(4) Stimmberechtigt in der Vollversammlung sind die aktiven Mitglieder der Feuerwehr und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Für eine Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für einen Beschluß über die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr ist allerdings eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig.
§ 18 Dienstordnung
(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist zusätzlich zu den ausdrücklich durch dieses Landesgesetz festgelegten Angelegenheiten das Nähere über die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsordnung und den Dienstbetrieb der Feuerwehren zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:
(2) Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt.
(3) Für Berufsfeuerwehren kann der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs.1 - die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb sowie die Ausbildung der Feuerwehrmitglieder in einer eigenen Dienstordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes regeln.
(4) Für Betriebsfeuerwehren kann der Betriebseigentümer - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 die innere Organisation, den inneren Dienstbetrieb und die Geschäftsführung in einer eigenen Dienstordnung regeln, soweit es auf Grund betriebstypischer Notwendigkeiten erforderlich ist.
b) Feuerwehrdienst
§ 19
Rechte und Pflichten der Feuerwehrmitglieder
(1) Die Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen - die Befehle des Feuerwehrkommandanten und der sonstigen nach der Dienstordnung zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, es sei denn,
(2) Die Feuerwehrmitglieder haben das ausschließliche Recht, Dienst- und Einsatzbekleidung sowie Dienstabzeichen zu tragen. Bei Einsätzen sind sie verpflichtet, die Einsatzbekleidung zu tragen. Den im Einsatz befindlichen Feuerwehrmitgliedern kommt der Schutz des § 74 Z. 4 des Strafgesetzbuches zu.
(3) Die Feuerwehrmitglieder haben die Interessen und das Ansehen der Feuerwehr zu wahren und nach Maßgabe der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben an der Tätigkeit der Feuerwehr mitzuwirken. Insbesondere sind sie verpflichtet,
(1) Der Feuerwehrdienst ist von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren grundsätzlich unentgeltlich zu leisten, jedoch kann ihnen im Einzelfall von der Standortgemeinde auf Antrag ein nachgewiesener Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust, den sie bei Einsätzen, für die keine Kostenverrechnung gemäß § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 erfolgt, erlitten haben, ersetzt werden. Anträge auf Entschädigung sind bei der Standortgemeinde innerhalb eines Jahres unter Anschluß der erforderlichen Nachweise und Belege einzubringen.
(2) Die Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren haben einen Anspruch auf Ersatz der Schäden, die ohne ihr Verschulden bei Einsätzen, angeordneten Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen des Feuerwehrdienstes an ihrer Privatkleidung und ihren sonstigen privaten Gegenständen, die notwendigerweise zum Feuerwehrdienst mitgenommen werden, wie z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Uhren und dgl., entstanden sind. Der Ersatz der erlittenen Schäden ist vom Feuerwehrmitglied unverzüglich, längstens jedoch 14 Tage nach Beendigung des Einsatzes, der Übung oder der Ausbildungsveranstaltung, unter Anschluß der erforderlichen Nachweise und Belege beim Ersatzpflichtigen zu beantragen. Ersatzpflichtig ist bei Schäden, die den Mitgliedern Freiwilliger Feuerwehren entstanden sind, die Standortgemeinde und bei Schäden, die den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren entstanden sind, der Betriebseigentümer. Im Streitfall ist über den zu leistenden Ersatz im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden.
(3) Die Standortgemeinde ist verpflichtet, für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zur Deckung der aus dieser Tätigkeit allenfalls entstandenen Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 24 Mio. Schilling abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung muß mit einer Wertsicherungsklausel versehen sein und sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen auf Grund des Amtshaftungsgesetzes erstrecken.
(4) Die Pflichten gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 obliegen den Feuerwehrmitgliedern der Reserve von Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren nur insoweit, als sie zu ihren körperlichen Fähigkeiten entsprechenden, zumutbaren Dienstleistungen herangezogen werden.
(5) Die Mitglieder der Jugendgruppen) dürfen nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung entsprechen.
(6) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und der Betriebsfeuerwehr haben nach einjährigem, anstandslosem Dienst dem Feuerwehrkommandanten gegenüber das Gelöbnis gemäß der Dienstordnung abzulegen.
(7) Die Mitglieder der Feuerwehr sind zugleich Mitglieder des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes. Als solche unterliegen sie der Disziplinargewalt der jeweils zustän
(4) Der Betriebseigentümer ist verpflichtet, für die Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr zur Deckung der aus dieser Tätigkeit allenfalls entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im übrigen gilt Abs. 3.
§ 21 Dienststrafgewalt
(1) Feuerwehrmitglieder, die schuldhaft gegen die Dienstordnung gemäß § 18 verstoßen oder ihre Pflichten gemäß § 19 Abs. 1 bis 4 vernachlässigen, sind durch die Verhängung von Dienststrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht durch den Feuerwehrkommandanten oder die jeweils zuständigen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes bleiben davon unberührt.
(2) Dienststrafen für Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren sind:
(3) Dienststrafen für Mitglieder von Berufsfeuerwehren sind:
(4) Dienststrafen für Mitglieder von Betriebsfeuerwehren sind:
(5) Die Dienststrafen sind mit Bescheid zu verhängen; zuständig für die Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z. 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 4 ist der jeweilige Feuerwehrkommandant. Zuständig zur Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z. 3 und 4 ist das jeweilige Feuerwehrkommando.
(6) Das Maß für die Art der Strafe ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß Abs. 1. Hat das Feuerwehrmitglied mehrere Dienstvergehen begangen und wird über diese Dienstvergehen gleichzeitig entschieden, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach dem schwersten Dienstvergehen zu bemessen, wobei die weiteren Dienstvergehen erschwerend zu werten sind.
(7) Der Betroffene hat das Recht, gegen einen Bescheid, mit dem eine Dienststrafe verhängt wird, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung (Verkündung) Berufung zu erheben. Über die Berufung gegen Bescheide des Feuerwehrkommandanten gemäß Abs. 5 erster Satz entscheidet das Feuerwehrkommando endgültig; über Berufungen gegen Bescheide des Feuerwehrkommandos gemäß Abs. 5 letzter Satz entscheidet die Landes-Feuerwehrleitung endgültig.
c) Besondere Bestimmungen über Freiwillige Feuerwehren § 22 Mitgliedschaft
(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, Feuerwehrmitgliedern der Reserve und Mitgliedern der Jugendgruppe(n).
(2) Die Erstmitgliedschaft wird mit der Eintragung der Feuerwehr im Feuerwehrbuch wirksam. Im übrigen wird die Mitgliedschaft dadurch erworben, daß das Feuerwehrkommando den freiwilligen Beitritt annimmt; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Verweigerung des Gelöbnisses gemäß § 19 Abs. 6, ehrenvolle Entlassung, Ausschluß oder durch Tod.
(3) Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen werden, die
(4) Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr können zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst in die Jugendgruppen) der Feuerwehr aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind.
(5) Aktive Feuerwehrmitglieder gelten mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, als Feuerwehrmitglieder der Reserve.
(6) Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst auf Dauer verlieren, sind vom Feuerwehrkommando mit Bescheid in den Reservestand zu überstellen, sofern nicht die Gründe für eine ehrenvolle Entlassung gemäß Abs. 8 Z. 1 vorliegen. Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung nur vorübergehend, mindestens jedoch für sechs Monate, verlieren, und Feuerwehrmitglieder, die aus persönlichen, beruflichen oder sonstigen Gründen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht in der Lage sind, sich im Feuerwehrdienst zu betätigen, sind über ihren Antrag vom Feuerwehrkommando mit Bescheid für die Dauer ihrer Verhinderung zu beurlauben.
(7) Der Austritt eines Feuerwehrmitgliedes ist jederzeit möglich; er wird vier Wochen nach Einlangen einer schriftlichen Austrittserklärung beim Feuerwehrkommandanten wirksam.
(8) Die ehrenvolle Entlassung ist vom Feuerwehrkommando auf Antrag des Betroffenen oder aus eigener Veranlassung mit Bescheid zu gewähren, wenn das Feuerwehrmitglied
(9) Der Ausschluß eines Feuerwehrmitgliedes ist vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen
(10) Der Betroffene hat das Recht, gegen einen Bescheid des Feuerwehrkommandos innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung (Verkündung) Berufung zu erheben. Über die Berufung entscheidet die Landes-Feuerwehrleitung endgültig.
§ 23
(6) Sind weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten bei der Wahlversammlung anwesend, hat der Bürgermeister unverzüglich zu einer neuerlichen Wahlversammlung einzuladen. Bei dieser neuerlichen Wahlversammlung ist die Wahl unabhängig von der Anzahl der anwesenden Wahlberechtigten durchzuführen.
(7) Nähere Bestimmungen für die Durchführung der Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(8) Der Gerätewart und der (die) Zugskommandant(en) werden vom Feuerwehrkommandanten für die Dauer der Funktionsperiode (Abs. 1) bestellt. Dabei dürfen nur jene Mitglieder der Feuerwehr bestellt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme der Funktion geeignet sind.
Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Feuerwehr- (9) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben kommandos ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(1) Der Feuerwehrkommandant, seine) Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenführer werden von den wahlberechtigten Feuerwehrmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) gewählt. Wahlberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat alle Wahlberechtigten zur Wahlversammlung einzuladen, in der er den Vorsitz führt. Für eine gültige Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter wählbar ist, wer
(10) Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Mitglieder des Feuerwehrkommandos ihre Funktion solange auszuüben, bis die neuen Mitglieder gewählt bzw. bestellt sind.
§ 24
Aufgaben des Feuerwehrkommandos
(1) Die Aufgaben des Feuerwehrkommandos sind:
(2) Der Voranschlag für das folgende Kalenderjahr und ein allfälliger Nachtragsvoranschlag sind spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres der (den) Gemeinde(n) des Pflichtbereichs zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Feuerwehrmitglieder, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 3 und 4 zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, daß sie diese Voraussetzungen spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden.
(4) Zum Schriftführer und Kassenführer ist jedes aktive Mitglied der Feuerwehr wählbar.
(5) Durch Beschluß des Gemeinderates der Standortgemeinde kann die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Wochen nach der Wahl wegen Rechtswidrigkeit des Wahlvorganges oder wegen des Fehlens einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 oder 4 bei der Landes-Feuerwehrleitung mit aufschiebender Wirkung angefochten werden; die Landes-Feuerwehrleitung entscheidet endgültig mit Bescheid.
(3) Der Rechnungsabschluß für das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens bis Ende Februar der (den) Gemeinde(n) des Pflichtbereichs vorzulegen. Darin ist die bestimmungsgemäße Verwendung der von den Gemeinden erhaltenen Mittel nachzuweisen.
§ 25 Funktionsverlust; Nachbesetzung
(1) Die Funktion eines Mitgliedes des Feuerwehrkommandos erlischt durch
(2) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt der Standortgemeinde wirksam. Der Bürgermeister hat den Feuerwehrkommandanten über den Funktionsverzicht eines Mitgliedes des Feuerwehrkommandos und den Bezirks-Feuerwehrkommandanten über den Funktionsverzicht eines Feuerwehrkommandanten unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht eines Feuerwehrkommandanten, der Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant ist, sind der Landes-Feuerwehrkommandant und der Landes-Feuerwehrinspektor zu informieren.
(3) Jedes Mitglied des Feuerwehrkommandos ist wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung seiner Pflichten von der Funktion durch schriftlichen Bescheid zu entheben. Die Enthebung eines gewählten Mitgliedes erfolgt über Antrag des Gemeinderates der Standortgemeinde nach Anhörung des zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten durch den Landes-Feuerwehrkommandanten. Die Enthebung eines Feuerwehrtechnikers erfolgt über Antrag des Feuerwehrkommandanten durch die Landes-Feuerwehrleitung. Die Enthebung der übrigen bestellten Mitglieder des Feuerwehrkommandos erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten. Der von der Enthebung Betroffene hat das Recht, gegen den Bescheid innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Berufung zu erheben. Über die Berufung entscheidet die Landes-Feuerwehrleitung endgültig.
(4) Funktionen, die - gleich aus welchem Anlaß - frei geworden sind, sind für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich gemäß § 16 Abs. 3, § 23 Abs. 1 oder § 23 Abs. 8 nachzubesetzen. Ist für die Nachbesetzung eine Wahl erforderlich, hat der Feuerwehrkommandant unverzüglich eine Person zu bestellen, die die Funktion bis dahin ausübt. Dabei kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für diese Funktion erfüllt.
§ 26 Aufsicht
(1) Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,
(2) Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Abs. 1 in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Ina formationen zu erteilen.
(3) Über Antrag einer Pflichtbereichsgemeinde, die nicht zugleich Standortgemeinde ist, hat die Standortgemeinde ihr Aufsichtsrecht gemäß Abs. 1 Z. 1 auszuüben. Sie hat die dafür nötigen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder die Landes-Feuerwehrleitung mit der Überprüfung zu betrauen; in diesem Fall hat die Landes-Feuerwehrleitung die Gemeinde vom Überprüfungsergebnis in Kenntnis zu setzen.
d) Besondere Bestimmungen über Berufsfeuerwehren
§ 27
Einrichtung und Mitgliedschaft; Bestellung und Aufgaben des Feuerwehrkommandos; Aufsicht
(1) Können in einer Gemeinde auf Grund der Größe, der Einwohnerzahl, der Wohndichte und der Art der Gefährdungsmöglichkeiten die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 von (einer) Freiwilligen Feuerwehren) oder (einer) Betriebsfeuerwehr(en) nicht mehr sichergestellt werden, hat die Gemeinde eine Berufsfeuerwehr in einer den besonderen örtlichen Erfordernissen entsprechenden Einsatzstärke einzurichten. Vor der Einrichtung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.
(2) Die Mitglieder einer Berufsfeuerwehr sind Bedienstete einer Gemeinde. Sie dürfen für andere als die in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben nicht herangezogen werden. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes festgelegt ist, unterliegen sie den dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Gemeindebedienstete.
(3) Der Feuerwehrkommandant und seine beiden Stellvertreter werden aus den Reihen der Feuerwehrmitglieder von der Gemeinde mit Bescheid bestellt. Dabei darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere die fachtechnische Offiziersausbildung nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes nachweist oder über gleichwertige Kenntnisse verfügt.
(4) Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Feuerwehrkommandos (§ 16 Abs. 2 Z. 3) werden vom Feuerwehrkommandanten mit Bescheid bestellt. Diese Mitglieder und die Mitglieder gemäß § 16 Abs. 3 sind vom Feuerwehrkommandanten wegen grober Verletzung oder fortlaufender Vernachlässigung ihrer Pflichten mit Bescheid von der Funktion zu entheben. Der Betroffene hat das Recht, gegen den Bescheid innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Berufung zu erheben. Über die Berufung entscheidet die Landes-Feuerwehrleitung endgültig.
(5) Die Aufgaben des Feuerwehrkommandos sind:
(6) Die Berufsfeuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts steht hinsichtlich des Einsatzes und der Schlagkraft unter der Aufsicht der Landesregierung; § 26 Abs. 1 Z. 3 und § 26 Abs. 2 gelten sinngemäß.
e) Besondere Bestimmungen über Betriebsfeuerwehren
§ 28
Einrichtung und Mitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen können - unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften - zur Erhöhung des Vorbeugenden und Abwehrenden Betriebsbrandschutzes eine Betriebsfeuerwehr für ihre Anlagen und Objekte einrichten.
(2) Die Betriebsfeuerwehr besteht aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, Feuerwehrmitgliedern der Reserve und Mitgliedern der Jugendgruppe(n).
(3) Die Mitgliedschaft wird mit Abschluß eines Dienstvertrages mit dem Betriebseigentümer über die Dienstleistung im Rahmen der Betriebsfeuerwehr wirksam. Im übrigen wird die Mitgliedschaft dadurch erworben, daß der Feuerwehrkommandant den freiwilligen Beitritt annimmt und der Betriebseigentümer dem Beitritt zustimmt; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Dienstverhältnisses, Austritt, ehrenvolle Entlassung, Ausschluß oder durch Tod.
(4) Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen werden, die
(1) Der Feuerwehrkommandant und sein(e) Stellvertreter werden aus den Reihen der Feuerwehrmitglieder vom Betriebseigentümer bestellt. Dabei kann nur bestellt werden, wer
(2) Bei Fehlen einer Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 3 und 4 ist die Bestellung mit der Auflage zu versehen, daß die fehlende(n) Voraussetzung(en) innerhalb eines Jahres ab der Bestellung erfüllt wird (werden).
(3) Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Feuerwehrkommandos (§ 16 Abs. 1 Z. 3 bis 6) werden vom Feuerwehrkommandanten mit Bescheid bestellt. Dabei dürfen nur jene Feuerwehrmitglieder bestellt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme der Funktion geeignet sind.
(4) Die Aufgaben des Feuerwehrkommandos sind:
(5) Jugendliche können ab dem 15. Lebensjahr zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst in die Jugendgruppen) der Feuerwehr aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind.
(6) Aktive Feuerwehrmitglieder gelten mit dem Übertritt in den Ruhestand, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, als Feuerwehrmitglieder der Reserve.
(7) Jede Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ausnahme der Überstellung in den Ruhestand gilt als Austritt aus der Betriebsfeuerwehr. Ein Austritt aus anderen Gründen ist jederzeit möglich; er wird vier Wochen nach Einlangen einer schriftlichen Austrittserklärung beim Feuerwehrkommandanten wirksam. Der Feuerwehrkommandant hat die Austrittserklärung unverzüglich nach deren Einlangen dem Betriebseigentümer zur Kenntnis zu bringen.
(8) Hinsichtlich der Überstellung in den Reservestand, der Beurlaubung, der ehrenvollen Entlassung und des Ausschlusses aus der Betriebsfeuerwehr gelten § 22 Abs. 6 und 7, § 22 Abs. 8 Z. 1 und 2, § 22 Abs. 9 Z. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 mit der Maßgabe, daß die entsprechenden Bescheide vom Feuerwehrkommandanten erlassen werden.
(5) Die Funktion als Mitglied des Feuerwehrkommandos erlischt durch
(6) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Betriebseigentümer wirksam. Der Betriebseigentümer hat den Feuerwehrkommandanten über den Funktionsverzicht eines Mitgliedes des Feuerwehrkommandos unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht eines Feuerwehrkommandanten ist die Standortgemeinde zu informieren.
(7) Die Enthebung von der Funktion des Feuerwehrkommandanten oder dessen Stellvertreter erfolgt durch den Betriebseigentümer. Die Enthebung der übrigen Mitglieder des Feuerwehrkommandos erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten mit schriftlichem Bescheid, sofern das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder fortlaufend vernachlässigt; in diesem Fall hat der Betroffene das Recht, gegen den Bescheid innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Berufung zu erheben. Über die Berufung entscheidet die Landes-Feuerwehrleitung endgültig.
(8) Funktionen, die - gleich aus welchem Anlaß - frei geworden sind, sind unverzüglich gemäß Abs. 1 bis 3 oder § 16 Abs. 3 nachzubesetzen.
(9) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sofern mit dem Betriebseigentümer nichts anderes vereinbart wird.
§ 30 Aufsicht
(1) Die Betriebsfeuerwehren stehen als Körperschaft öffentlichen Rechts hinsichtlich der Schlagkraft und des Einsatzes unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,
(2) Die Organe der Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechtes in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens
zu hören und hat das Recht, Vorschläge zu erstatten;
a) Territoriale Gliederung
§ 31 Feuerwehrbezirke und Feuerwehrabschnitte
§ 33 Organe
(1) Das Gebiet eines politischen Bezirkes ist zugleich Feuerwehrbezirk.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Feuerwehrbezirke unter Bedachtnahme auf geographische, organisatorische, feuerwehrtaktische und feuerwehrtechnische Gesichtspunkte in Feuerwehrabschnitte einzuteilen; dabei kann auch festgelegt werden, daß das Gebiet eines Feuerwehrbezirkes oder einer Stadt zugleich auch einen Feuerwehrabschnitt bildet. Vor Erlassung dieser Verordnung ist die Ländes-Feuerwehrleitung zu hören.
b) O.ö. Landes-Feuerwehrverband
§ 32 Einrichtung und Aufgaben
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 wird der O.ö. Landes-Feuerwehrverband eingerichtet; er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Linz. Der O.ö. LandesFeuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Aufgaben des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes sind:
(1) Die Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes sind
(2) Die Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes werden nach Maßgabe dieses Landesgesetzes jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt oder bestellt; sie haben ihre Funktion jedoch solange auszuüben, bis die neuen Organe oder Mitglieder von Organen gewählt oder bestellt sind. Wenn eine Funktion vorzeitig frei wird, so ist sie nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Wahl oder Bestellung nachzubesetzen.
(3) Die Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Weisungen der ihnen jeweils übergeordneten Organe gebunden; Weisungen über das Stimmverhalten bei Sitzungen der Kollegialorgane des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes sind unzulässig. Im übrigen darf die Befolgung von Weisungen nur verweigert werden, wenn
(4) Die Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes haben - unbeschadet der im folgenden aufgezählten Zuständigkeiten - die Interessen des Verbandes wahrzunehmen. Sie üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus, haben jedoch gegenüber dem O.ö. Landes-Feuerwehrverband Anspruch auf Ersatz des ihnen aus der Tätigkeit erwachsenden Schadens und der daraus erwachsenden Kosten. Hinsichtlich des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für die Mitglieder der einzelnen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes gilt § 20 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der O.ö. Landes-Feuerwehrverband an die Stelle der Standortgemeinde tritt.
(5) Die Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes sind berechtigt, die ihnen rangmäßig zukommende Dienstbekleidung und die Dienstabzeichen entsprechend der Dienstbekleidungsordnung für Freiwillige Feuerwehren zu tragen.
§ 34 Landes-Feuerwehrleitung
(1) Der Landes-Feuerwehrleitung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Die Aufgaben der Landes-Feuerwehrleitung sind: 1. die Erlassung von Dienstordnungen und Dienstbekleidungsordnungen;
(3) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Für eine Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung eines Antrages.
(5) Die Landes-Feuerwehrleitung ist berechtigt, von allen Organen des Landes-Feuerwehrverbandes und der Feuerwehren, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, Auskünfte zu verlangen. Die Organe des Landes-Feuerwehrverbandes und der Feuerwehren sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(6) Die Landes-Feuerwehrleitung hat die zur Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 6, 7 und 8 Wahlberechtigten
zur Wahl einzuberufen. Die näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
§ 35
Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag
(1) Dem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Dem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag obliegt:
(3) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Für eine Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung eines Antrages.
(5) Der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag ist vom Landes-Feuerwehrkommandanten nach Bedarf einzuberufen; weiters ist er einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel seiner Mitglieder verlangt. Überdies hat der Landes-Feuerwehrkommandant mindestens einmal im Jahr den Bezirks- und AbschnittsFeuerwehrkommandantentag zu einer gemeinsamen Sitzung mit der Landes-Feuerwehrleitung einzuberufen.
§ 36 Landes-Feuerwehrkommandant
(1) Dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegt:
(2) Der Stellvertreter des Landes-Feuerwehrkommandanten vertritt diesen im Verhinderungsfall. Ihm obliegt zudem die Durchführung der ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich und der ihm vom Landes-Feuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Er ist an die Weisungen des Landes-Feuerwehrkommandanten gebunden.
(3) Die Landesregierung hat die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten als Wahlberechtigte zur Wahl des Landes-Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wahl bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Wahl den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht.
(4) Wählbar ist jedes Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr, das bereits durch mindestens insgesamt fünf Jahre Feuerwehrkommandant, Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant gewesen ist. Bewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur im Einzelfall erfolgen und überdies nur dann, wenn der Bewerber glaubhaft macht, daß er die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse~und Fähigkeiten auf andere Weise erworben hat.
(5) Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
§ 37 Landes-Feuerwehrinspektor
(1) Dem Landes-Feuerwehrinspektor obliegt:
(2) Der Landes-Feuerwehrinspektor wird über Vorschlag der Landes-Feuerwehrleitung von der Landesregierung mit Bescheid ernannt. Voraussetzung für die Ernennung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt einer Fachrichtung, deren Ausbildungsinhalte und Lehrziele einschlägig für das Feuerwehrwesen sind, oder einer mindestens gleichwertigen Schule. Er muß überdies die Feuerwehr-Offiziersausbildung (Fachausbildung) nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes erfolgreich absolviert haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.
(3) Der Landes-Feuerwehrinspektor ist bei der Durchführung seiner Aufgaben der Landesregierung und dem Landes-Feuerwehrkommandanten verantwortlich und an deren Weisungen gebunden. Im Fall widersprechender Weisungen gelten die der Landesregierung.
(4) Für den Fall seiner Verhinderung hat der LandesFeuerwehrinspektor für seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Landes-Feuerwehrverbandes zu sorgen. Ist er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landesregierung gemäß Abs. 2 einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung zu ernennen.
§ 38
Leiter der Landes-Feuerwehrschule
(1) Der Leiter der Landes-Feuerwehrschule wird von der Landes-Feuerwehrleitung mit 3escheid ernannt. Voraussetzung für die Ernennung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt einer Fachrichtung, deren Ausbildungsinhalte bzw. Lehrziele einschlägig für das Feuerwehrwesen sind, oder einer mindestens gleichwertigen Schule. Er muß überdies die Feuerwehr-Offiziersausbildung (Fachausbildung) nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes erfolgreich absolviert haben oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.
(2) Der Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist Bediensteter des Landes-Feuerwehrverbandes und Hilfsorgan des Landes-Feuerwehrkommandanten und des LandesFeuerwehrinspektors. Als Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist er auch Vorgesetzter aller Bediensteten, die der Landes-Feuerwehrschule zur Dienstleistung zugeteilt sind. § 37 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß der LandesFeuerwehrkommandant an die Stelle der Landesregierung tritt.
§ 39 Bezirks-Feuerwehrkommandant
(1) Dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten obliegt:
(2) Für jeden Feuerwehrbezirk (§ 31 Abs. 1) ist ein Bezirks-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Abschnitts-Feuerwehrkommandanten und die Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrbezirken. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirkshauptmannschaft zur Wahl einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wahl bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Wahl den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht. Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(3) Wählbar ist jedes Feuerwehrmitglied, das
mandant oder Stellvertreter gewesen ist und die in der Dienstordnung vorgeschriebene Ausbildung mit Erfolg absolviert hat.
(4) Bewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl noch keine drei Jahre Feuerwehrkommandant oder Stellvertreter sind, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl der Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur
(5) Bewerber, die zum Zeitpunkt der Wahl die erforderliche Ausbildung nach Abs. 3 Z. 2 noch nicht absolviert haben, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, daß sie diese Voraussetzung spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden.
(6) Jeder Bezirks-Feuerwehrkommandant hat unmittelbar nach der Bestätigung seiner Wahl durch die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landes-Feuerwehrkommandanten einen Abschnitts-Feuerwehrkommandanten seines Bezirkes als Stellvertreter zu bestellen.
(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Städte mit eigenem Statut. In den Städten mit eigenem Statut ist der Pflichtbereichskommandant zugleich auch Bezirks-Feuerwehrkommandant; seine Stellvertreter sind zugleich auch Stellvertreter des Bezirks-Feuerwehrkommandanten.
(8) Jeder Bezirks-Feuerwehrkommandant und im Verhinderungsfall sein Stellvertreter sind bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Hilfsorgane des Landes-Feuerwehrkommandanten und des Landes-Feuerwehrinspektors und an deren Weisungen gebunden.
§ 40 Abschnitts-Feuerwehrkommandant
(1) Dem Abschnitts-Feuerwehrkommandanten obliegt 1. die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 13;
(2) Für jeden Feuerwehrabschnitt (§ 31 Abs. 2) ist ein Abschnitts-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrabschnitten. Die Wahlberechtigten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. § 39 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Wählbar ist jedes Feuerwehrmitglied, das
(4) Bewerber, die die Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z. 1 nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur
(5) Bewerber, die die Voraussetzung nach Abs. 3 Z. 2 zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, daß sie diese Voraussetzung spätestens ein Jahr nach der Wahl erbringen werden.
(6) Der Abschnitts-Feuerwehrkommandant hat unmittelbar nach seiner Wahl im Einvernehmen mit dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten einen benachbarten Abschnitts-Feuerwehrkommandanten oder einen Feuerwehrkommandanten seines Abschnitts als Stellvertreter zu bestellen.
§ 41 Erlöschen der Funktionen
(1) Die Funktionen des Landes-Feuerwehrkommandanten, seines Stellvertreters, der Bezirks- und der Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen durch
(2) Die Funktionen der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen überdies durch ungenützten Ablauf der Frist gemäß § 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 5. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben.
(3) Die Funktion als Mitglied der Landes-Feuerwehrleitung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 6 bis 8 erlischt gleichzeitig mit dem Zeitpunkt, an dem die Funktion, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Landes-Feuerwehrleitung war, erlischt.
(4) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten wird mit dem Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde und die Erklärung des Landes-Feuerwehrkommandanten oder dessen Stellvertreters mit dem Einlangen bei der Landesregierung wirksam. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Funktionsverzicht eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten unverzüglich dem Landes-Feuerwehrkommandanten mitzuteilen.
(5) Die Enthebung von der Funktion ist nur bei grober Verletzung der Dienstpflichten oder fortlaufender Vernachlässigung der Aufgaben, die einem Organ auf Grund dieses Landesgesetzes zur Erfüllung zugewiesen sind, zulässig. Zuständig zur Funktionsenthebung von Bezirksoder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist der Landes-Feuerwehrkommandant; gegen diese Enthebung kann der Betroffene binnen zwei Wochen Berufung an die Landes-Feuerwehrleitung erheben, die endgültig entscheidet. Zuständig zur Funktionsenthebung des Landes-Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters ist die Landes-Feuerwehrleitung; gegen diese Enthebung kann der Betroffene binnen zwei Wochen Berufung an den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag erheben, der endgültig entscheidet.
§ 42 Geschäftsstellen
(1) Als gemeinsame Geschäftsstelle für die Organe gemäß § 33 Abs. 1 Z. 1 bis 4 ist das Landes-Feuerwehrkommando eingerichtet, das vom Landes-Feuerwehrkommandanten geleitet wird. Das Landes-Feuerwehrkommando ist für jedes Organ mit dem für die jeweilige Aufgabenerfüllung nötigen Personal und einer diesen Anforderungen entsprechenden Einrichtung auszustatten. Bei
Bedarf können darüber hinaus Hilfsorgane, wie z.B. Landes-Feuerwehrarzt, Feuerwehrtechniker, für die Dauer einer Funktionsperiode der Landes-Feuerwehrleitung bestellt werden; wird eine Funktion als Hilfsorgan vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Bestellung nachzubesetzen.
(2) Die Dienstordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Dienstordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.
§ 44 Disziplinarstrafgewalt
(2) Als Geschäftsstelle für den Bezirks-Feuerwehrkommandanten ist das Bezirks-Feuerwehrkommando eingerichtet, das vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten geleitet wird. Jedes Bezirks-Feuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Hilfsorganen (z.B. Feuerwehrtechniker, Bezirks-Feuerwehrarzt, Bezirks-Feuerwehrkurat, Hilfsorgane für Schriftverkehr und Öffentlichkeitsarbeit, für Kassenwesen, für Gerätewesen und Atemschutz, für Ausbildungswesen oder für Jugendarbeit) auszustatten. Die Hilfsorgane üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(3) Als Geschäftsstelle für den Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist in jedem Feuerwehrabschnitt ein Abschnitts-Feuerwehrkommando eingerichtet, das vom jeweiligen Abschnitts-Feuerwehrkommandanten geleitet wird. Jedes Abschnitts-Feuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Hilfsorganen (z.B. für Schriftverkehr und Öffentlichkeitsarbeit, für Kassenwesen, für Gerätewesen und Atemschutz, für Ausbildungswesen oder für Jugendarbeit) auszustatten. Die Hilfsorgane üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Dienstbehörde für die Bediensteten des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes ist die Landes-Feuerwehrleitung. Die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß Abs. 1 erfolgt auf Vorschlag des Landes-Feuerwehrkommandanten mit Bescheid der Landes-Feuerwehrleitung. Die Bestellung und Abberufung von Hilfsorganen gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten mit Bescheid der Landes-Feuerwehrleitung. Eine Abberufung von Hilfsorganen ist nur bei grober Verletzung der Dienstordnung gemäß § 43 oder bei fortlaufender Vernachlässigung der ihm übertragenen Pflichten zulässig.
§ 43 Dienstordnung
(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Organe, Hilfsorgane und Bedienstete des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die innere Organisation, über die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb der einzelnen Organe und Geschäftsstellen des Landes-Feuerwehrverbandes zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:
(1) Mitglieder des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes, die schuldhaft durch dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt haben, sind - unabhängig von der Verhängung einer Dienststrafe gemäß § 21 - durch Verhängung von Disziplinarstrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht durch die jeweils zuständigen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes bleiben davon unberührt.
(2) Disziplinarstrafen sind: 1. der mündliche Verweis; 2. der schriftliche Verweis;
(3) Die Disziplinarstrafen sind mit Bescheid zu verhängen.
Zuständig für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist:
(4) Der Betroffene hat das Recht, gegen einen Bescheid, mit dem eine Dienststrafe verhängt wird, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung (Verkündung) Berufung an die Landes-Feuerwehrleitung zu erheben. Die Landes-Feuerwehrleitung entscheidet endgültig.
(5) Das Maß für die Art der Strafe ist die Schwere des verbandsschädigenden Verhaltens gemäß Abs. 1. Hat das Mitglied des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes mehrere Vergehen gemäß Abs. 1 begangen und wird über diese Vergehen gleichzeitig entschieden, so ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach dem schwersten Vergehen zu bemessen, wobei die weiteren Vergehen erschwerend zu berücksichtigen sind.
§ 45 Aufsicht
(1) Der Landes-Feuerwehrverband steht unter der Aufsicht der Landesregierung. Das Aufsichtsrecht umfaßt: 1. die Prüfung, ob die Tätigkeit den Vorschriften ent
spricht, ob die Finanz- und Vermögensgebarung vorschriftsmäßig, rechnungsmäßig richtig und wirtschaftlich zweckmäßig ist;
(1) Zur Förderung des Feuerwehrwesens in Oberösterreich wird der Feuerwehrfonds eingerichtet. Er besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Feuerwehrfonds hat insbesondere zur Aufgabe: 1. die Kosten des Landes-Feuerwehrverbandes zu tragen, soweit diesem nicht andere Mittel zur Verfügung stehen;
(4) Die Mittel des Fonds werden gebildet aus:
(5) Der Fonds wird von der Landes-Feuerwehrleitung verwaltet. Geschäftsstelle des Fonds ist das Landes-Feuerwehrkommando.
(6) Für die Geschäftsführung des Feuerwehrfonds hat die Landes-Feuerwehrleitung eine Geschäftsordnung zu
erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt.
(7) Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im übrigen gilt § 45 sinngemäß.
§ 47
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind
solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 48 Vereinfachtes Verfahren
Der Erlassung eines Bescheides gemäß § 21, § 22, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 8, § 29 Abs. 7 und § 44 hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist: Im übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide § 58, § 59 Abs. 1, § 60 und § 61 AVG anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach § 7 AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren. Überdies gelten § 69 bis § 72 AVG sinngemäß.
§ 49 Strafbestimmung
(1) Sofern nicht die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 5.000,- zu bestrafen.
§ 50 Übergangsbestimmungen; Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten § 18 bis § 67, § 73, § 74 Abs. 1, 3 und 4 sowie
§ 75 bis § 78 der O.ö. Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1953, und das O.ö. FeuerwehrehrenzeichenGesetz, LGBl. Nr. 7/1956, außer Kraft.
(2) Die O.ö. Brandbekämpfungsverordnung, LGBl. Nr. 133/1985, die Feuerwehrabschnittsverordnung, LGBl. Nr. 80/1983, und die O.ö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung, LGBl. Nr. 28/1956, sowie die Dienstanweisung der o.ö. Landesregierung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des O.ö. Feuerwehrfonds, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 37, und die Feuerwehr-Unterstützungsordnung, LGBl. Nr. 23/1953, gelten bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes weiter.
(3) Das auf Grund der O.ö. Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1953, geführte Feuerwehrbuch gilt als Feuerwehrbuch gemäß § 4. Die darin eingetragenen Feuerwehren gelten als Feuerwehren nach diesem Landesgesetz; mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das vorhandene Vermögen, auf diese Feuerwehren als ihre Rechtsnachfolger über. Ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten oder bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt; ihre Funktionsperiode endet mit 31. März 1998; scheidet ein Organ (Mitglied eines Kollegialorgans) vor diesem Zeitpunkt aus, ist es für den Zeitraum bis 31. März 1998 nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nachzubesetzen. auf den gemäß § 32 eingerichteten O.ö. Landes-Feuerwehrverband als dessen Rechtsnachfolger über. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gewählten bzw. bestellten Organe bzw. Mitglieder der Kollegialorgane des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes gelten als nach diesem Landesgesetz gewählt oder bestellt. Die Funktionsperiode endet mit 31. Dezember 1998. Abs. 3 letzter Satz letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen des gemäß § 64 der O.ö. Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1953, eingerichteten O.ö. Feuerwehrfonds auf den gemäß § 46 eingerichteten O.ö. Feuerwehrfonds als dessen Rechtsnachfolger über.
(6) Pflichtbereichsänderungen im Sinne des § 8 Abs. 2, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes auf Grund der Bestimmungen der O.ö. Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1953, getroffen worden sind, gelten weiter.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(4) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen des auf Grund der O.ö. Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1953, eingerichteten O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes
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