LGBL_OB_19961231_113•Verordnung der Oö. Landesregierung vom 25. November 1996 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung
LGBL_OB_19961231_113Verordnung der Oö. Landesregierung vom 25. November 1996 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder TötungGazette31.12.1996
Nr. 113
Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 25. November 1996 über den Schutz von
Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung
Auf Grund der §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 8 und 21 Abs. 3 des O.ö. Tierschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 118, wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für die Tötung von Tieren im Rahmen der Ausübung der Jagd und der Fischerei im Sinn des O.ö. Jagdgesetzes und des O.ö. Fischereigesetzes.
§ 2 Ausladen und Treiben der Tiere
(1) Die in Schlachtbetriebe gelieferten Tiere müssen unverzüglich und mit aller Sorgfalt ausgeladen und getrieben werden. Bereits vor der Ausladung müssen die Tiere witterungsbedingt geschützt und für ausreichende Belüftung gesorgt werden.
(2) Zum Ausladen der Tiere müssen geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen, Hebebühnen oder Laufplanken verwendet werden, deren Fußboden ausreichend Halt gewährleisten muß. Brücken, Rampen und Laufplanken sind mit Schutzvorrichtungen zu versehen, damit die Tiere nicht stürzen und so einzurichten, daß sie ein Minimum an Steigung aufweisen.
(3) Die Tiere dürfen nicht beim Kopf, den Hörnern, Ohren, Beinen oder beim Schweif und Fell hochgehoben werden, wenn ihnen dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Wenn erforderlich, sind Tiere einzeln zu führen. Korridore müssen so ausgeführt sein, daß sich die Tiere nicht verletzen können.
(4) Beim Treiben der Tiere muß der Herdentrieb ausgenützt werden. Der Einsatz von Geräten zur Führung der Tiere darf nur zu deren Lenkung und nur für kurze Zeitspannen eingesetzt werden. Die Tiere dürfen weder auf sensible Körperteile geschlagen noch darf an sensiblen Körperteilen Druck angewendet werden. Es dürfen ihnen keine Hiebe und Fußtritte versetzt werden. Elektroschocks dürfen nur bei bewegungsverweigernden Rindern und Schweinen angesetzt werden, vorausgesetzt, daß die Schocks nicht mehr als zwei Sekunden dauern, genügend lange ausgesetzt werden und die Tiere Raum haben, sich zu bewegen. Derartige Schocks dürfen nur am Hinterviertelmuskel angewendet werden.
(5) Tierschweife dürfen nicht gequetscht, gekrümmt oder gebrochen werden. Den Tieren darf nicht in die Augen gegriffen werden.
(6) Behältnisse, in denen Tiere befördert werden, müssen mit aller Sorgfalt transportiert werden. Sie dürfen nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen werden und sind in waagrechter Stellung zu halten. Sollte der Boden der Behältnisse elastisch oder perforiert sein, ist bei der Ausladung besondere Sorgfalt anzuwenden, damit die Extremitäten der Tiere nicht verletzt werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln auszuladen.
§ 3 Unterbringung und Versorgung im Schlachtbetrieb
(1) Die Tiere dürfen nur zum Schlachtplatz gebracht werden, wenn sie unverzüglich geschlachtet werden. Werden sie nicht sofort nach der Ankunft im Betrieb geschlachtet, sind sie angemessen unterzubringen.
(2) Tiere, die über 12 Stunden in Schlachtbetrieben verbringen müssen, müssen so gehalten und wenn erforderlich angebunden werden, daß sie sich leicht niederlegen können.
(3) Tiere, die auf Grund ihrer Gattung, ihres Geschlechts, Alters oder ihrer Herkunft natürliche Feinde sind, müssen getrennt gehalten und untergebracht werden.
(4) Tiere, die in Behältnissen transportiert werden, müssen sobald wie möglich geschlachtet werden, andernfalls müssen sie gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 entsprechend getränkt und gefüttert werden.
(5) Die Tiere müssen vor widrigen klimatischen Bedingungen geschützt werden. Wenn Tiere zu hohen Temperaturen ausgesetzt waren, ist mit geeigneten Mitteln für Abkühlung zu sorgen.
(6) Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze geführt werden, sind über geeignete Vorrichtungen jederzeit mit Trinkwasser zu versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in den angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter zu versorgen; werden die Tiere nicht angebunden, so sind Freßplätze vorzusehen, die ein ungestörtes Fressen ermöglichen.
(7) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere ist zumindest jeden Morgen und Abend zu kontrollieren.
(8) Kranke, schwache, verletzte und noch nicht entwöhnte Tiere müssen sofort geschlachtet werden, wenn das nicht möglich ist, sind sie zu separieren und sobald wie möglich zu schlachten. Ist dies nicht möglich, sind die Tiere abzusondern und binnen höchstens zwei Stunden zu schlachten. Laufunfähige Tiere sind dort zu töten oder zu schlachten, wo sie liegen geblieben sind oder sind, wenn möglich und damit keine unnötigen Leiden verursacht werden, mit einer geeigneten Transportvorrichtung zum Schlachtplatz zu verbringen.
§ 4 Anforderungen an Schlachtbetriebe
(1) Die Stallungen der Schlachtbetriebe müssen verfügen über:
(2) Verfügen Schlachthäuser über Ausläufe, die weder natürlichen Wetterschutz noch Schatten bieten, ist für angemessenen Wetterschutz zu sorgen. Die Ausläufe sind in gutem Zustand zu halten, damit die Tiere weder physischen, chemischen oder sonstigen Gesundheitsrisken ausgesetzt sind.
(3) Der Boden von Arealen, auf denen die Tiere abgeladen, transportiert oder vorübergehend untergebracht werden, darf nicht glatt sein. Er muß gereinigt, desinfiziert und gänzlich trocken gemacht werden können.
(4) Während der Fütterung und während der Kontrolle müssen die Ställe angemessen beleuchtet werden. Erforderlichenfalls ist eine angemessene künstliche Zusatzbeleuchtung vorzusehen.
(5) Für Notfälle sind am Schlachtplatz Ersatzausrüstungen und - geräte zu verwahren. Diese sind sachgerecht zu warten und regelmäßig zu überprüfen.
§ 5 Betäuben der Tiere
(1) Die Hinterbeine der Rinder dürfen vor der Betäubung weder zusammengebunden noch aufgehängt werden. Geflügel und Hasen dürfen nur dann zum Schlachten aufgehängt werden, wenn die Betäubung unmittelbar nach dem Aufhängen stattfindet.
(2) Tiere, die durch mechanische oder elektrische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt werden, sind in eine solche Lage zu bringen, daß das Gerät problemlos exakt und solange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhigzustellen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.
(3) Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere nicht unmittelbar danach möglich ist.
(4) Das Betäuben der Tiere hat durch Bolzenschuß, Stumpfen Schuß-Schlag, Elektronarkose oder Kohlendioxid zu erfolgen. Dabei sind folgende Verfahren einzuhalten bzw. zu beachten:
(1) Die Tötung von Tieren ist durch 1. Pistolen- oder Gewehrschuß oder
(2) Die Tötung der Tiere durch elektrischen Strom und Kohlendioxid ist nur bei Schweinen, Ziegen, Hühnern,
Enten, Gänsen und Puten und überdies nur dann zulässig, wenn bei der Tötung durch elektrischen Strom die Elektroden an Kopf und Herz angesetzt werden, wobei der Strompegel mindestens so einzustellen ist, daß sofortige Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit ausgelöst und Herzstillstand herbeigeführt wird.
(3) Beim Töten der Tiere durch Kohlendioxid muß die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so konzipiert, gebaut und instandgehalten werden, daß Verletzungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung möglich ist. Die Tiere dürfen erst in die Kammer gebracht werden, wenn durch Kohlendioxidzufuhr aus einer Quelle von 100%igem Kohlendioxid die größtmögliche Kohlendioxidkonzentration erreicht ist und das Inhalieren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und folgend den sicheren Tod herbeiführt. Die Tiere müssen solange in der Kammer verbleiben, bis der Tod eingetreten ist.
(4) Das Abtrennen des Kopfes und der Genickbruch ist für das Töten von Geflügel zulässig. Küken und Embryonen in Brutrückständen sind mittels eines Apparates, der mit schnell rotierend mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist, zu töten, wobei die Maschinenleistung ausreichen muß, um auch eine große Zahl von Tieren unverzüglich zu töten. Zulässig ist auch die Kohlendioxidexposition.
(5) Bei der Anwendung von Betäubungsverfahren, die nicht sofort zum Tod führen (z.B. Bolzenschuß), ist die Tötung noch im Zeitpunkt der Empfindungs- und Wahrnehmungsunfähigkeit durchzuführen.
(6) Mit weiteren Eingriffen bzw. der Bearbeitung des Tierkörpers darf erst nach dem Tod des Tieres begonnen werden.
§ 7 Entbluten von Tieren
(1) Bei betäubten Tieren ist so bald wie möglich nach dem Betäuben mit dem Entbluten zu beginnen; es ist dafür zu sorgen, daß rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollständigen Entbluten führt. Auf jeden Fall muß das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.
(2) Bei allen betäubten Tieren wird das Entbluten durch Anstechen mindestens einer der beiden Halsschlagadern (Arteria carotis) bzw. der entsprechenden Hauptblutgefäße eingeleitet. Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weitere Zurichtung oder Stromstöße erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist.
(3) Die für das Betäuben, Anbinden, Hochwinden und Entbluten von Tieren zuständige Person darf die betreffenden Arbeitsgänge erst an ein und demselben Tier vornehmen, bevor sie diese an einem anderen Tier beginnt.
(4) Wird Geflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muß manuell eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik sofort geschlachtet werden können.
§ 8 Anpassungsfrist Bestehende Schlachtbetriebe müssen die Anforderungen dieser Verordnung, soferne bauliche Maßnahmen erforderlich sind, bis zum 31.12.2000, ansonsten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.
§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
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