Nr. 118
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 16. Dezember 1996, mit der die Traunfischereiordnung geändert wird
Auf Grund des § 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 87/1995, wird verordnet:
§ 1 Die Traunfischereiordnung, LGBl. Nr. 20/1994, wird wie folgt
geändert:§ 1 lautet:
"§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Traunfischereiordnung gilt für die Traun einschließlich ihrer Altarme und Ausstände sowie für die aus der Traun gespeisten künstlichen Fließgewässer (z.B. Mühlbäche, Werkskanäle) und die daraus dotierten Gerinne im Bereich der Fischereireviere Obere Traun-Lambach, Untere Traun-Wels und Traun-Linz mit den in den Absätzen 2 und 3 umschriebenen Ausnahmen.
(2) Von der Grenze des Fischereirevieres Traunsee bis zur Wehrkrone des OKA-Kraftwerkes Gmunden bei Fluß-km 71,280 gilt bezüglich der Schonzeiten und Mindestfangmaße sowie des Fischfanges durch Bewirtschafter und Lizenznehmer die Traunseefischereiordnung, LGBl. Nr. 43/1984, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Im Mündungsbereich der Traun ab Fluß-km 0,282, das ist ab dem Fischergrenzstein I, bis zur Einmündung in die Donau gilt bezüglich der Schonzeiten und Mindestfangmaße sowie des Fischfanges durch Bewirtschafter und Lizenznehmer die Donaufischereiordnung, LGBl. Nr. 51/1984, in der jeweils geltenden Fassung."
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.