Verordnung der Oö. Landesregierung vom 16. Dezember 1996 über die Höhe des Rettungsbeitrages
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des O.ö. Rettungsgesetzes 1988, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§ 1 Die Höhe des Rettungsbeitrages wird mit S 53,- je
Einwohner der Gemeinde festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe des Rettungsbeitrages, LGBl. Nr. 107/1995, außer Kraft.