LGBL_OB_19970131_01•Verordnung der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere
LGBL_OB_19970131_01Verordnung der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 über die Haltung landwirtschaftlicher NutztiereGazette31.01.1997
Nr. 1
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere
Gemäß § 10 Abs. 7 i.V.m. § 21 Abs. 5 des Oö. Tierschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 118, wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
(1) Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, daß sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, daß alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können.
Tabelle 2:
Ferkel Schweine Schweine Schweine
bis 30 kg 30-60 kg 60-110 kg über 110 kg
/Zuchtsauen
Freßplatz:
Freßplatzbreite pro Tier
bei Gruppenhaltung 18 cm 27 cm 33 cm 40 cm
Zahl der Freßplätze
bei Vorrats-Fütterung 1 pro 4 Tiere 1 pro 4 Tiere 1 pro 4 Tiere 1
pro 4 Tiere
Zahl der Freßplätze
bei Breiautomaten 1 pro 8 Tiere 1 pro 8 Tiere 1 pro 8 Tiere 1 pro 8
Tiere
Bodenfläche:
Einzelstände
Liegefläche pro Tier - - - 65 x 190 cm
in Buchten mit
separatem Kotplatz 0,25 m2 0,40 m2 0,60 m2 1,10 m2
Gesamtbuchtenfläche 0,40 m2 0,70 m2 1,00 m2 2,50 m2
Abferkelbuchten
(mit Ferkel) - - - 5 m2
Abferkelbuchten zur Frühentwöhnung bis zu einem Absetzgewicht von 10 kg - - - 4 m2
Buchten mit
Vollspaltenböden
(ÖNORM L 5290) 0,30 m2 0,55 m2 0,70 m2 1,1 m2
§3 Sozialkontakte
Werden Schweine in Gruppen gehalten, so sind Vorkehrungen zu treffen, um aggressives Verhalten, das über ein normales Maß hinausgeht, zu verhindern. Schweine, die sich gegen andere ständig aggressiv verhalten oder gegen die sich ein solches Verhalten richtet, sind aus der Gruppe zu isolieren oder in angemessener Entfernung von ihr unterzubringen.
Saugferkel dürfen erst im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, es sei denn, daß das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Muttertieres oder der Saugferkel ein früheres Absetzen erfordern. Absatzferkel sowie Mastschweine und Zuchtläufer sind möglichst bald nach dem Absetzen zu Gruppen zusammenzuführen. Die Tiere sind sodann in stabilen Gruppen mit möglichst geringer Fluktuation zu halten.
§4 Bodenbeschaffenheit
(1) Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein und dürfen keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Sie müssen auf die Größe und das Gewicht der Tiere abgestimmt sein und einen festen, geraden und stabilen Boden bilden. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muß über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschicht vorhanden sein. Die Liegeflächen müssen ausreichend drainiert sein.
(2) Für die Rinderhaltung gelten folgende Sonderbestimmungen:
(3) Für die Schweinehaltung gelten folgende Sonderbestimmungen:
(2) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein. Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:
Jungvieh und Kühe: 1,0 Mastkälber und Mastrinder: 1,25 Ferkel bis 30 kg: 2,5 Mastschweine bis 50 kg: 2,0 Mastschweine bis 110 kg: 1,25
Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen: 1,25 leere und trächtige
Sauen und Eber: 0,75
(3) Lufteintrittsöffnungen müssen im Ausmaß von 0,35 m2 Fenster- und Toröffnungen pro Großvieheinheit vorhanden sein.
§6 Licht (1) Tiere dürfen nicht
dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Lichtphase muß mindestens
8 Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen.
(2) Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux zu erreichen. Bei Neu- oder Umbauten müssen die Fensterflächen mindestens 5% der Fußbodenfläche betragen.
(3) Eine ausreichende Beleuchtung (fest oder beweglich) zur Untersuchung der Tiere muß vorhanden sein.
§7 Lärm
Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.
§8 Betreuungsintensität (1) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen, mindestens jedoch einmal täglich, mit geeignetem Futter
und mit Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Dem Kälberfutter ist in ausreichender Menge Eisen sowie Trockenfutter, das eine Mindestmenge verdauliche Fasern enthält (100 bis 200 g pro Tag je nach Alter des Tieres), beizugeben.
(3) Wo Tiere in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben sattfressen können bzw. nicht über eine automatische Fütterungsanlage versorgt werden, muß gewährleistet sein, daß alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können.
(4) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet.
(5) Kranke und verletzte Tiere sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen. Sind die getroffenen Maßnahmen des Tierhalters erfolglos, so ist ein Tierarzt beizuziehen.
(6) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1997, 1. Stück, Nr. 1
Seite 5
(7) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.
(8) Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut, angebracht und gewartet werden, daß eine Verunreinigung des Futters und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird.
(9) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, daß keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten.
(10) Alle Tiere, die in Gruppen oder in Buchten gehalten werden, müssen mindestens einmal täglich vom Eigentümer der Tiere oder der für sie verantwortlichen Person inspiziert werden.
(11) Ausscheidungen und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie möglich zu entfernen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Fliegen oder Nager anzulocken.
(12) Trächtige Sauen und Jungsauen sind bei Beziehen der Muttersaubucht von jeglichem Schmutz zu befreien und sind erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten zu behandeln.
(13) Das für den Bau von Stallungen, insbesondere Buchten und Einrichtungen, verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muß für diese ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen.
(14) Alle automatischen Anlagen und sonstigen Maschinen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere bis zur Behebung des Defekts zu schützen, indem insbesondere alternative Fütterungsmethoden angewandt werden und für die Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Stallklimas gesorgt wird.
III. ABSCHNITT
Geflügelhaltung
§9 Bewegungsmöglichkeit
(1) Für Geflügel sind die in nachstehender Tabelle 1 festgelegten
Mindestanforderungen einzuhalten:
Tabelle 1:
Bodenfläche je Tier
Legehennen Masttiere Kücken und Jung-Zuchttiere hennen von Legerassen
in Ställen mit Gitterböden oder Käfigen in Bodenhaltung: in Käfighaltung:
(= "Käfighaltung"): Masthühner 1 m2 je 30 kg bis 6 Wochen alt:
Truthühner 1 mz je 40 kg 1 m2 je 100 Tiere
bis 18 Wochen alt:
Legehennen bis 2 kg 450 cm2 je Tier 1 m2 je 35 Tiere
Legehennen über 2 kg 550 cmz je Tier
Mastelterntiere: 1440 cmz je Hahn in Bodenhaltung mit Auslauf: in Bodenhaltung:
550 cm2 je Henne bis 3 Wochen alt:
0,014 m2 je Tier
Legeelterntiere in Stallfläche:
Familienhaltung: 550 cm2 je Tier Masthühner 1 m2 je 25 kg bis 6
Wochen alt:
in Ställen mit Volierenhaltung: Truthühner 1 m2 je 25 kg 0,05 m2 je
Tier
Enten 1 mz je 25 kg
Gänse 1 mz je 15 kg bis 12 Wochen alt:
1 m2 begehbare Fläche je 9 Tiere 0;07 mz je Tier
und 1 m2 Stallbodenfläche je 25 Tiere Auslauffläche:
Masthühner 2 mz je Tier bis 18 Wochen alt:
Truthühner 10 m2 je Tier 0,10 m2 je Tier bei
Enten 2 m2 je Tier Rassen bis 2 kg
in Ställen mit Bodenhaltung Gänse 10 m2 je Tier
(mit Kotgrube und mind. 0,115 mz je Tier bei 1/3 eingestreuter Scharraum) Rassen über 2 kg
1 m2 je 7 Tiere
in Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf:
Stall: 1 m2 je 7 Tiere
Auslauf: 10 m2 je Tier
(2) Bei der Bemessung der Käfigbodenfläche bleiben hochgezogene Ränder zur Vermeidung von Futtermittelverlusten, durch die die verfügbare Fläche möglicherweise verringert wird, unberücksichtigt.
§10 Boden- und Käfigbeschaffenheit
(1) Folgende Mindestanforderungen sind einzuhalten:
(2) Im übrigen müssen die Stalleinrichtungen für Geflügel den Mindestanforderungen der nachstehenden Tabelle 2 entsprechen.
Tabelle 2:
Volieren- oder Bodenhaltung Käfighaltung
Stalleinrichtungen Legehennen Masttiere Kücken von Legehennen
Zuchttiere Legerassen bis
10 Wochen alt
Freßplatzlänge am Trog bei
manueller Fütterung 16 cm/Tier 3 cm/Tier
Freßplatzlänge am Trog oder Band 10 cm bzw. bei mechanischer Fütterung 8 cm/Tier 3 cm/Tier 3 cm/Tier 12 cm bei
schweren Legerassen/Tier
Futterrinne und Rundautomaten 3 cm/Tier 2 cm/Tier 2 cm/Tier Trinknippel 1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit Tränkrinnenseite 2,5 cm/Tier 2,5 cm/Tier 1 cm/Tier durchgehend Tränkrinne an der Rundtränke 1,5 cm/Tier 1,5 cm/Tier 1 cm/Tier Sitzstangen (außer bei Lattenrostboden)
Sitzstangenlänge 20 cm/Tier
horizontaler Sitzstangenabstand 30 cm
Eiablageplatz
Einzelnester 1 je 5 Tiere
Gemeinschaftsnester
Tunnelnester 1 m2 je 100 Tiere
§ 11 Lüftung
(1) Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist.
(2) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein. Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren:
Masthühner: 4,5 Junghennen und Legehennen: 3,0
(3) Bei beschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind zur Sicherstellung ausreichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 mz pro Großvieheinheit vorzusehen. Zur Berechnung der Großvieheinheit gelten die o.a. tierspezifischen Faktoren.
(4) In Räumen, in denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muß die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Es muß ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall des Versagens der künstlichen Lüftung eine ausreichende Erneuerung der Luft zu gewährleisten. Darüber hinaus muß eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen.
§ 12 Licht Tiere dürfen nicht dauernd
im Dunkeln gehalten werden. Bei Haltung unter künstlicher
Beleuchtung müssen die Tiere täglich eine Mindestruhezeit von 6 Stunden haben, während welcher die Lichtstärke so zu verringern ist, daß die Tiere tatsächlich ruhen können.
§ 13 Lärm Dauernd lärmerzeugende
Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt.
§ 14 Betreuungsintensität
(1) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit Futter und Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei nicht gesund aussehendem Geflügel und bei Verhaltensänderungen müssen die Ursache ermittelt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden, d.h. die Tiere sind zu behandeln, zu isolieren oder zu schlachten oder auch die Haltungsbedingungen abzuändern.
(3) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.
(4) Mehr als drei Käfig-Etagen sind nur dann erlaubt, wenn durch geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen eine einwandfreie Inspektion auf allen Etagen jederzeit sichergestellt ist.
(5) Sämtliche automatischen oder sonstigen mechanischen Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, müssen mindestens einmal täglich auf Defekte überprüft werden. Werden solche festgestellt, so sind sie unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu treffen, bis der Defekt behoben werden kann,. Im Falle von Pannen muß für eine alternative Fütterungsmöglichkeit und befriedigende Umweltverhältnisse gesorgt sein.
(6) Der Geflügelbestand ist mindestens einmal täglich zu inspizieren; zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muß, daß jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann.
IV. ABSCHNITT
Übergangs- und Anpassungsbestimmungen
§15 Anpassungsfristen
(1) Für die Rinderhaltung gelten im Sinne des § 21 Abs. 5 letzter Satz des O.ö. Tierschutzgesetzes 1995 folgende Übergangsbestimmungen:
Betriebe mit mehr als fünf Kälbern müssen spätestens ab 31. Dezember 2003 nachstehende Anforderungen erfüllen:
Seite 8 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1997, 1. Stück, Nr. 1
(2) Für die Schweinehaltung gelten im Sinne des § 21 Abs. 5 letzter Satz des O.ö. Tierschutzgesetzes 1995 folgende
Übergangsbestimmungen:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABLNr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG, ABLNr. L 81 vom 26.3..1988, S. 75, und 94/10/EG, ABLNr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30, unterzogen.
Für die o.ö. Landesregierung:
Mag. Prammer Landesrätin
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Eigenvervielfältigung. 4010 Linz, Klosterstraße 7.
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