Landesgesetz vom 5. Dezember 1996 über die Einhebung einer Landesumlage (O.ö. Landesumlagegesetz 1997)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1
(1) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.
(2) In den Jahren 1997 und 1998 beträgt die Landesumlage jeweils insgesamt 7,5% der ungekürzten Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996).
§2
Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft, die gemäß § 10 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 zu errechnen ist. §3 Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.