LGBL_OB_19970327_25•Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Februar 1997, mit der die Oö. Bautechnikverordnung geändert wird
LGBL_OB_19970327_25Verordnung der Oö. Landesregierung vom 3. Februar 1997, mit der die Oö. Bautechnikverordnung geändert wirdGazette27.03.1997
Nr. 25
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 3. Februar 1997, mit der die Oö. Bautechnikverordnung geändert wird
Auf Grund des § 64 des O.ö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1995 wird verordnet:
Artikel 1
Die O.ö. Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 106/1994, wird wie folgt geändert:
(1) Die Lage des Kinderspielplatzes ist in dem dem Baubewilligungsantrag zugrundeliegenden Bauplan auszuweisen (§ 29 Abs. 1 Z. 1 lit. g O.ö. Bauordnung 1994).
(2) Kinderspielplätze außerhalb des Bauplatzes müssen in möglichst kurzer, günstiger und gefahrloser Wegverbindung mit den zugeordneten Wohnungen stehen, die eine Entfernung von 100 m nicht überschreiten darf. Die Zugangswege dürfen keine Kreuzungen mit stark befahrenen Verkehrsflächen aufweisen.
(3) Der unmittelbare Zugangsbereich ist im Sinn des § 27 Abs. 4 O.ö. Bautechnikgesetz barrierefrei zu gestalten.
(4) Kinderspielplätze müssen eine Größe von 100m2 zuzüglich 5 m2 je Wohnung aufweisen.
(5) Kinderspielplätze sind gegenüber Anlagen, von denen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Benutzer ausgehen, insbesondere gegenüber Verkehrsflächen und Stellplätzen sowie gegenüber Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, durch Zäune, Geländer oder ähnliche Einrichtungen zu sichern.
(6) Kinderspielplätze sind unter Bedachtnahme auf die ÖNORMEN B 2607, Stand 1. März 1986, und S 4235, Stand 1. Jänner 1990, zu planen und zu gestatten.
(7) Kinderspielplätze sind unbeschadet des § 47 O.ö. Bauordnung 1994 in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit entspricht und eine dauernde Benutzbarkeit gewährleistet. Sie sind regelmäßig zu reinigen. Der Spielsand ist mindestens einmal jährlich auszuwechseln."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinie des Rates 88/182/EWG vom 22. März 1988, ABl.Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75, und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 94/10/EG vom 23. März 1994, ABl.Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30, unterzogen.
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