Nr. 33
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Februar 1997 betreffend die Umlegung der Peterskirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1120) im Gebiet der Gemeinde Pram
Auf Grund des § 11 Abs.1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 62/1992 und LGBl. Nr. 111/1993 wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 7,876 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südosten abzweigende, parallel zur Bahnlinie Neumarkt/Kallham-Simbach weiterführende, dabei bei km 7,983 (neu) die derzeitige Trasse der Peterskirchener Straße querende, sodann in einem Bogen nach Nordosten verlaufende, dabei bei km 7,188 (neu) die Bahnlinie Neumarkt/Kallham-Simbach unterführende und bei km 8,466 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Peterskirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1120 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Bezirksstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 7,956 (alt) und km 8,490 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Peterskirchener Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§ 2
Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Peterskirchener Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:1.000 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Pram aufliegt.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 13. Juni 1983, LGBl. Nr. 49/1983, betreffend die Verlegung der Peterskirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1120) im Baulos „Feldegg" außer Kraft.