der Oö. Landesregierung vom 21. April 1997, mit der die Gemeindeprüfungsordnung geändert wird
Nr. 57 Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 21. April 1997, mit der die Gemeindeprüfungsordnung geändert wird
Auf Grund des § 105 Abs. 3 und 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/1996, wird verordnet:
§ 1 Die Gemeindeprüfungsordnung (GemPO), LGBl. Nr. 50/1980, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bericht über Kassenprüfungen ist, wenn die Kassenprüfung zu Beanstandungen geführt hat, nach dem Umfang der Prüfung und der geprüften Gegenstände (§ 5) abzufassen. Andernfalls hat der Bericht über Kassenprüfungen nur die Tatsache der Prüfung und die Feststellung, daß keine Beanstandung erfolgte, zu umfassen."
Im § 11 Abs. 2 wird der Betrag S 60,- durch den Betrag S 100,-
ersetzt.
§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft