LGBL_OB_19970611_60•Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 7. April 1997 über die Wiederverlautbarung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes
LGBL_OB_19970611_60Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 7. April 1997 über die Wiederverlautbarung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen SchulgesetzesGazette11.06.1997
Nr. 60
Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 7. April 1997 über die Wiederverlautbarung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes
ArtikeI I
Auf Grund des Art. 33 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes 1991 wird in der Anlage das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 41/1976, in der geltenden Fassung wiederverlautbart.
Artikel II
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
(2) Als nicht mehr geltend festgestellt (gegenstandslos geworden) und daher in den wiederverlautbarten Text nicht mehr aufgenommen wurden:
(1) Das O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 41/1976, ist in seiner ursprünglichen Fassung mit 1. September 1976 in Kraft getreten.
(2) Mit diesem Zeitpunkt ist das O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1961, außer Kraft getreten.
Artikel IV
(1) Die Begriffe „Gesetz" und „Gesetzes" im § 1, § 59 Abs. 1, § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 3, § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 1 und 2, § 82 Abs. 1, § 96 Abs. 1 und 3, § 97 Abs. 1, § 99 und § 100 werden jeweils durch die Begriffe „Landesgesetz" und „Landesgesetzes" ersetzt.
(2) Im § 2 Abs. 8, § 5 Abs. 3 lit. a bis c und Abs. 4, § 11 Abs. 5, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z. 1 bis 5, § 21 Abs. 1 Z. 2 und 3, § 34 Abs. 1, § 36 Abs, 1, § 39 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2 lit. f, § 51 Abs. 4 und 5, § 55 Abs. 3, § 57 Abs. 3, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 2, § 71 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1 und 3, § 82 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 5 lit. c, § 93 Abs. 2 und § 96 Abs. 1 und 3 entfällt das Endungs-e in der Dativform „Sinne".
(3) Im § 5 Abs. 6, § 25 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 35 Abs. 6, § 39 Abs. 2 lit. h, § 40 Abs. 2 und 4, § 44 Abs. 2 lit. d, § 51 Abs. 6, § 56 Abs. 6 und 7, § 58 Abs. 2, § 64 Abs. 3, § 71 Abs. 5, § 72 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 entfällt das Endungs-e in der Dativform „Falle"; im § 25 Abs. 1 lit. c entfällt das Endungs-e in der Dativform „Zweifelsfalle".
(4) Im § 31 Abs. 4 entfällt das Endungs-e in der Dativform „Grunde"; im § 36 Abs. 1 entfällt das Endungs-e in der Dativform „Zwecke"; im § 74 Abs. 3 entfällt das Endungs-e in der Dativform „Gebiete".
(5) Im § 61 Abs. 2 und § 97 Abs. 3 wird die Abkürzung „v.H." durch das Zeichen „%" ersetzt.
(6) Im § 27 Abs. 1 wird das Wort „rücksichtswürdige" durch das Wort „berücksichtigungswürdige" ersetzt; im § 47 Abs. 7 wird das Wort „rücksichtswürdigen" durch das Wort „berücksichtigungswürdigen" ersetzt.
(7) Am Ende von § 2 Abs. 4 lit. a wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.
(8) Im § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 26, § 64 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 lit. c wird jeweils das Wort „Aufnahmebewerber" durch das Wort „Aufnahmewerber" ersetzt.
(9) Im § 84 Abs. 2 wird das Wort „beziehungsweise" durch die Abkürzung „bzw." ersetzt.
Artikel V
Im wiederverlautbarten Text werden die nachstehenden Paragraphen und sonstigen Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und bezugnehmend darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt:
alt: § 48 bis § 56 § 57
(2) lit. a und b § 58
(2) lit. a und b § 59 und § 60
§ 61
(6) lit. a sublit, aa bis hh (6) lit. b und c § 62 und § 63
§ 64
(2) lit. a bis f § 65
(3) lit. a bis j § 66
(3) lit. a bis f § 67
(3) lit. a bis c § 68 und § 69 § 70
(3) lit. a bis c § 71
(4) lit. a und b § 72 bis § 74 § 75
(2) lit. a bis c § 76
(2) lit. a bis c § 77 bis § 82 § 82a
§ 83 § 84
(1) lit. a bis c § 85
(5) lit. a bis c § 86 und §87 § 88
(1) lit. a bis e § 89 bis §91 § 92
(1) lit. a bis d (2) lit. a bis c § 93 und § 94 § 95
(2) lit. a bis g § 96 bis §100 § 101
neu: § 48 bis § 56 § 57
(2) Z. 1 und 2 § 58
(2) Z. 1 und 2 § 59 und § 60
§ 61
(6) Z. 1 lit. a bis h (6) Z. 2 und 3 § 62 und § 63
§ 64
(2) Z. i bis 6 § 65
(3) Z. 1 bis 1 0 § 66
(3) Z. 1 bis 6 § 67
(3) Z. 1 bis 3 § 68 und § 69 § 70
(3) Z. 1 bis 3 § 71
(4) Z. 1 und 2 § 72 bis § 74 § 75
(2) Z. 1 bis 3 § 76
(2) Z. 1 bis 3 § 77 bis § 82 § 83
§ 84 § 85
(1) Z. 1 bis 3 § 86
(5) Z. 1 bis 3 § 87 und § 88 § 89
(1) Z. 1 bis 5 § 90 bis § 92 § 93
(1) Z. 1 bis 4 (2) Z. 1 bis 3 § 94 und § 95 § 96
(2) Z. 1 bis 7 § 97 bis § 101 entfällt (Artikel III der
Kundmachung)
alt:
§ 1
lit. a bis c
§ 2
(3) lit. a bis c
(4) lit. a bis c
§ 2a
§ 3
(2) lit. a und b
§ 4
§ 5
(3) lit. a bis c
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
(6) lit. a und b
§ 10
§ 11
(2) lit. a bis c
(5) lit. a bis d
§ 12und § 13
§ 14
(2) lit. a bis c
§ 15
(1) lit. a bis e
(2) lit. a und b
§ 16
§ 17
(2) lit. a und b
§ 18
§ 19
(2) lit. a und b
(5) lit a bis e
§ 20bis § 24
§ 25
(1) lit. a bis c
§ 26bis § 30
§ 31
(3) lit. a und b
§ 32bis § 38
§ 39
(2) lit. a bis e
(2) lit.f sublit.aa bis cc
(2) lit. g bis i
§ 40
§ 41
(2) lit. a bis c
§ 42und § 43
§ 44
(2) lit, a bis e
§ 45und § 46
§ 47
(1) lit. a bis c
(2) lit. a bis f
neu:
§ 1
Z. 1 bis 3
§ 2
(3) Z. 1 bis 3
(4) Z. 1 bis 3
§ 3
§ 4
(2) Z. 1 und 2
§ 5
§ 6
(3) Z. 1 bis 3
§ 7
§ 8
entfällt (LGBl. Nr. 80/1996)
§ 9
(6) Z. 1 und 2
§ 10
§ 11
(2) Z. 1 bis 3
(5) Z. 1 bis 4
§ 12und § 13
§ 14
(2) Z. 1 bis 3
§ 15
(1) Z. 1 bis 5
(2) Z. 1 und 2
§ i6
§ 17
(2) Z. 1 und 2
§ 18
§ 19
(2) Z. 1 und 2
(5) Z. 1 bis 5
§ 20bis § 24
§ 25
(1) Z. 1 bis 3
§ 26bis § 30
§ 31
(3) Z. 1 und 2
§ 32bis § 38
§ 39
(2) Z. 1 bis 5
(2) Z. 6 lit. a bis c
(2) Z. 7 bis 9
§ 40
§ 41
(2) Z. 1 bis 3
§ 42und § 43
§ 44
(2) Z. 1 bis 5
§ 45und § 46
§ 47
(1) Z. 1 bis 3
(2) Z. 1 bis 6
Artikel VI
Das wiederverlautbarte O.ö. Land- und forstwirtschaftliche
Schulgesetz ist mit dem Kurztitel „O.ö. Land- und
forstwirtschaftliches Schulgesetz" zu zitieren.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Pühringer Landeshauptmann
Anlage
Anlage
O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz
INHALTSÜBERSICHT
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gliederung und Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen
§ 3 Personenbezogene Bezeichnungen
§ 4 Errichtung und Erhaltung der Schulen
§ 5 Schulpflichtige Personen
§ 6 Erfüllung der Schulpflicht
§ 7 Befreiung vom Besuch der Berufsschule
§ 8 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht
§ 9 Zuweisung an die Berufsschule
II. HAUPTSTÜCK Organisation der öffentlichen Berufs- und
Fachschulen
§ 10 Allgemeine Zugänglichkeit; Unentgeltlichkeit des Schulbesuches
§ 11 Lehrpläne
§ 12 Lehrer
§ 13 Klassenschülerzahl
§ 14 Schuljahr
§ 15 Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr
§ 16 Unterrichtsstunden
§ 17 Fachrichtungen und Organisationsformen
§ 18 Lehrplan
Fachschulen
§ 19Fachrichtungen, Organisationsformen und
Aufbau
§ 20Lehrplan
§ 21Aufnahmevoraussetzungen
§ 22Eignungsfeststellung
§ 23Durchführung der Eignungsfeststellung
§ 24Übertritt von der Fachschule eines anderen
Bundeslandes
III. HAUPTSTÜCK
Ordnung von Unterricht und Erziehung für die öffentlichen Berufs-
und Fachschulen
§ 25 Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 26 Aufnahme als außerordentlicher Schüler
§ 27Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächer-
verteilung
§ 28Stundenplan
§ 29Pflichtgegenstände
§ 30Freigegenstände, unverbindliche Übungen und
Förderunterricht
§ 31Schulveranstaltungen
§ 32Unterrichtsmittel; Eignungserklärung
§ 33Unterrichtssprache
§ 34Unterrichtsarbeit
§ 35Leistungsbeurteilung
§ 36Information der Erziehungsberechtigten und
der Lehrherren
§ 37Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 38Beurteilung des Verhaltens in der Schule
§ 39Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schul-
besuchsbestätigung
§ 40Wiederholungsprüfung
Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Beendigung des
Schulbesuches
§ 41 Aufsteigen
§ 42 Wiederholen von Schulstufen
§ 43 Höchstdauer des Schulbesuches
§ 44 Beendigung des Schulbesuches
§ 45Pflichten der Schüler
§ 46Schulordnung und Hausordnung
§ 47Fernbleiben von der Schule
§ 48Sammlungen in der Schule, Teilnahme an
schulfremden Veranstaltungen
§ 49Mitwirkung der Schule an der Erziehung
§ 50Verständigungspflichten der Schule
§ 51Ausschluß eines Schülers
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen
§ 52Lehrer
§ 53Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehr- und
Versuchsbetrieben
§ 54Klassenvorstand
§ 55Schulleiter
§ 56Lehrerkonferenzen
Schule und Schüler, Schule und Erziehungs-
berechtigte; Schulgemeinschaft
§ 57Schülermitverwaltung
§ 58Schülervertreter, Wahl und Abberufung;
Versammlung der Schülervertreter
§ 59Erziehungsberechtigte
§ 60Elternvereine
§ 61Schulgemeinschaftsausschuß
§ 62Erweiterte Schulgemeinschaft
§ 63Schulärztliche Betreuung
§ 64Vertretung durch die Erziehungsberechtigten;
Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten
Schülers
§ 65Verfahren
§ 66Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheid-
ausfertigung
§ 67Berufung
§ 68Zustellung
§ 69Entscheidungspflicht
§ 70Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter;
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
IV. HAUPTSTÜCK Schulerhaltung, Schulverwaltung, Schulaufsicht
Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und
Fachschulen
§ 71 Errichtung und Auflassung von Schulen
§ 72 Schulerhaltung
§ 73 Ende der Erhaltungspflicht
§ 74 Behördenzuständigkeit
§ 75 Schulaufsichtsorgane
Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat
§ 76 Einrichtung und Aufgabe
§ 77 Zusammensetzung
§ 78Funktionsdauer und Konstituierung
§ 79Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 80Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 81Geschäftsführung
V. HAUPTSTÜCK
Errichtung und Führung von privaten land- und
forstwirtschaftlichen Schulen sowie Schülerheimen
Abgrenzungen
§ 82Begriffsbestimmung
§ 83Gleichstellung mit Inländern
§ 84Allgemeine Zugänglichkeit; Aufnahme
Allgemeine Voraussetzungen
§ 85Schulerhalter
§ 86Leiter und Lehrer
§ 87Schulräume und Lehrmittel
§ 88Anzeige und Untersagung der Führung
§ 89Erlöschen und Untersagung des Rechtes zur
Schulführung
§ 90Bezeichnung von Privatschulen
§ 91Schülerheime
§ 92 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
§ 93 Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes
§ 94 Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes
§ 95 Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht
VI. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen
§ 96 Strafbestimmungen
§ 97 Übergangsbestimmungen
§ 98 Schulversuche
§ 99 Kundmachung von Verordnungen
§ 100 Freiheit von Landesverwaltungsabgaben
§ 101 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen gliedern sich nach der Bildungsaufgabe in die Schularten Berufsschule und Fachschule und nach dem Schulerhalter in öffentliche und private Schulen.
(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen führen entweder die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Berufsschule" bzw. „Landwirtschaftliche Fachschule" oder die Bezeichnung „Berufsschule" bzw. „Fachschule" verbunden mit einer Angabe der Fachrichtung; sie werden im folgenden kurz „Berufsschule" bzw. „Fachschule" genannt.
(3) Die Berufsschule ist eine Pflichtschule. Sie hat folgende Aufgabe:
(4) Die Fachschule ist eine mittlere Schule. Sie hat folgende Aufgabe:
(5) Land- und forstwirtschaftliche Schulen, die vom Land errichtet und erhalten werden, sind öffentliche, andere sind private Schulen. Dies gilt sinngemäß auch für Schülerheime.
(6) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die öffentlichen Berufs- und Fachschulen angeschlossen sind (Schulgüter), dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung von Schülern und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit. Sie sind, soweit es die Aufgabenstellung zuläßt, nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.
(7) Öffentliche Berufs- und Fachschulen, denen keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe angeschlossen sind, haben die nach dem Lehrplan erforderlichen praktischen und theoretischen Unterweisungen von Schülern in Zusammenarbeit mit geeigneten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Praxisbetriebe) durchzuführen.
(8) Geeignet im Sinn des Abs. 7 ist ein Betrieb, der von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Sinn des § 9 Abs. 5 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 als Lehrbetrieb anerkannt ist.
§ 3 personenbezogene Bezeichnungen Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
§ 4 Errichtung und Erhaltung der Schulen
(1) Eine öffentliche Schule wird durch Verordnung der Schulbehörde, eine private durch die Anzeige der beabsichtigten Führung an die Schulbehörde errichtet. Unter Errichtung ist die Gründung der Schule und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen. In der Verordnung sind ferner die Schulart (§ 2 Abs. 1) und die Fachrichtung (§§ 17 und 19) zu bezeichnen.
(2) Die Erhaltung einer Schule umfaßt:
(3) Auf die Errichtung und Erhaltung eines Schülerheimes sind die Bestimmungen über die Errichtung und Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erhaltung auch die Beistellung der Erzieher umfaßt.
§ 5 Schulpflichtige Personen
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie diese Schulpflicht nicht bereits vor Beginn des Lehrverhältnisses erfüllt haben.
(2) Personen, die überwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Berufen tätig sind, sind nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht zum freiwilligen Berufsschulbesuch berechtigt. Eine überwiegende Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen Berufen liegt dann vor, wenn der Hauptteil der Arbeitskraft der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung gestellt wird.
§ 6 Erfüllung der Schulpflicht
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule zu besuchen. Die zum freiwilligen Berufsschulbesuch Berechtigten (§ 5 Abs. 2) haben die Berufsschulen jener Fachrichtung zu besuchen, die ihrer Arbeitstätigkeit am ehesten entspricht. Im Zweifel entscheidet die Schulbehörde.
(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung Landwirtschaft oder Ländliche Hauswirtschaft nachzukommen.
(3) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch nachstehender Schulen der gleichen Fachrichtung erfüllt werden, und zwar
(4) Die Schulbehörde kann aus organisatorischen Gründen oder zur Gewährleistung einer entsprechenden schulischen Ausbildung (Abs. 1) anordnen, daß die Berufsschulpflichtigen ihrer Schulpflicht im Sinn des Abs. 3 Z. 1 nachzukommen haben.
(5) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
(6) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule (Fachschule) erfüllt werden, doch ist in diesem Fall der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.
§ 7 Befreiung vom Besuch der Berufsschule
(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen physisch oder psychisch behinderte Jugendliche, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien. Außerdem können Berufsschulpflichtige von der Schulbehörde von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen, eigenberechtigte Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen, aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen befreit werden.
(2) Die Befreiung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
§ 8 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht
(1) Die Erziehungsberechtigten (§ 59) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Berufsschulpflichtige, so treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
(2) Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen (Abs. 1) haben den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer länger als drei Tage dauernden Erkrankung kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Der Lehrberechtigte des Berufsschulpflichtigen hat Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses binnen zwei Wochen der Schulbehörde zu melden.
(4) Die Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.
§ 9 Zuweisung an die Berufsschule
(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule ist eine Zuweisung durch die Schulbehörde; sie ist auf Grund der Vorschriften der Abs. 2 bis 6 durchzuführen.
(2) Der Schulpflichtige ist nach Eintritt der Berufsschulpflicht einer bestimmten Berufsschule (Abs. 4) zur Erfüllung der Schulpflicht zuzuweisen. Der zum freiwilligen Berufsschulbesuch Berechtigte ist auf Grund eines bei der Schulbehörde einzubringenden Ansuchens zum Besuch der Berufsschule zum ehestmöglichen Zeitpunkt einer bestimmten Berufsschule zuzuweisen.
(3) Die Zuweisung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der bestimmten Berufsschule nachzukommen. Gleiches gilt bei Zuweisung während des Unterrichtsjahres wegen Stillegung einer Berufsschule, vorübergehender Unterrichtseinstellung oder wegen eines Ausschlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften. Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere.
(4) Bei der Zuweisung des Schulpflichtigen ist auf eine zweckentsprechende Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere auf die in Betracht kommende Fachrichtung und die Entfernung der Berufsschule vom Beschäftigungsort des Schulpflichtigen Bedacht zu nehmen.
(5) Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule, an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufsschule (Fachschule) nachkommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu besuchen, der sie zugewiesen werden.
(6) Durch Vereinbarung mit anderen Ländern gemäß Art. 15a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 kann die Erfüllung der Schulpflicht durch Schüler anderer Bundesländer an oberösterreichischen Schulen sowie die Erfüllung der Schulpflicht durch oberösterreichische Schüler an Schulen anderer Länder ermöglicht werden. In solchen Vereinbarungen ist vorzusehen, daß der Schulpflichtige
(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich.
(2) Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich.
(3) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen sowie von Unfallversicherungsprämien ist zulässig.
(4) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler kann vom gesetzlichen Heimerhalter für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung allgemein ein angemessener, jedoch höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden, der in Pauschalsätzen festzusetzen ist.
(5) Die Beiträge gemäß Abs. 4 sind von jenen Personen zu leisten, die für die aus dem Schulbesuch erwachsenden Kosten aufzukommen haben. Die Beiträge sind privatrechtlicher Natur.
(6) Ist der Beitrag gemäß Abs. 4 im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar,
so können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in
entsprechender Höhe gewährt werden.
§ 11 Lehrpläne
(1) Die Schulbehörde hat Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
(3) Für die Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht gelten die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993.
(4) Neben den Pflichtgegenständen können alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Förderunterricht vorgesehen werden. Im Lehrplan kann weiters bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der vorgesehenen Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind.
(5) Im Sinn dieses Gesetzes sind zu verstehen:
(2) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen.
(3) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, so obliegt die pädagogische und verwaltungsmäßige Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.
(4) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
§ 13 Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht überschreiten und 12 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten, zur Abschlußausbildung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Schulbehörde. Die Teilung von Klassen ist nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde; dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen Bedacht zu nehmen.
(2) Ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sowie ein Förderunterricht darf nur bei einer Mindestzahl von acht Anmeldungen bzw. Schülern abgehalten werden. Die Schulbehörde kann, wenn die Bildungsaufgabe der Schule in anderer Weise nicht erfüllt werden kann, eine Unterschreitung der Mindestzahl bestimmen. Sie hat überdies zu bestimmen, bei Unterschreitung welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ab Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist. Sofern die Mindestzahl für die Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.
§ 14 Schuljahr
(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) An ganzjährigen Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr umfaßt
(3) Bei den saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.
(4) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
§ 15
Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr
(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
(2) Von der Schulbehörde können in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklärt werden:
(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Unterrichtstage der Woche aufzuteilen. Die Aufteilung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.
(2) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß in einzelnen oder allen Schulen der erforderliche vollschulartige Unterricht (§ 17 Abs. 2 Z. 2 und § 19 Abs. 2) auf fünf Tage in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird.
(3) Der Unterricht darf am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Die Schulbehörde kann unter Bedachtnahme auf die Art und Organisationsform der Berufs- und Fachschulen den Beginn, die Dauer und das Ende des Unterrichtes durch Verordnung bestimmen.
(4) Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Die Schulbehörde kann aus Gründen des Lehrplanes oder wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.
(5) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinanderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.
(6) Die Stunden des praktischen Unterrichts können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
§ 17
Fachrichtungen und Organisationsformen
(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:
(2) Die Berufsschule ist bei gleichem Unterrichtsausmaß in der Organisationsform einer
(3) Die Organisationsform im Sinn des Abs. 2 hat die Schulbehörde nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Die Berufsschule umfaßt in allen Fachrichtungen drei Schulstufen, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat. Bei einer Schülerzahl von weniger als zwölf je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 13 Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden.
§ 18 Lehrplan
(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände in allen Fachrichtungen Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde und Leibesübungen sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktischwirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände vorzusehen.
(2) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 Unterrichtsstunden festzusetzen.
§ 19 Fachrichtungen, Organisationsformen und Aufbau
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(2) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer
(3) Die Organisationsform im Sinn des Abs. 2 hat die Schulbehörde nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Die Fachschulen umfassen ein bis vier Schulstufen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Die Zahl der Schulstufen ist nach den regionalen Erfordernissen sowie den notwendigen Ausbildungsinhalten durch Verordnung gemäß Abs. 2 festzusetzen, wobei jedoch festzulegen ist, daß Fachschulen, die in der Fachrichtung Landwirtschaft oder Pferdewirtschaft geführt werden, jedenfalls vier Schulstufen umfassen. Pflichtpraktika (§ 20 Abs. 1 Z. 2) im Ausmaß von 10 bis 15 Monaten, wovon mindestens vier Monate Fremdpraxis sein müssen, können einer Schulstufe entsprechen, wenn sie nach Abschluß der zweiten Schulstufe und jedenfalls vor der vierten Schulstufe absolviert werden. Die Schulbehörde entscheidet bei abgeschlossener außerlandwirtschaftlicher Berufsausbildung nach Maßgabe der dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten über das Ausmaß deren Anrechenbarkeit als Pflichtpraktika.
(5) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in 1. Fachschulen, die erst nach Erfüllung der Berufsschulpflicht besucht werden können;
(1) Im Lehrplan der Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
(2) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (§ 19 Abs. 5 Z. 5), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung der Schüler im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.
(3) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist im Hinblick auf die schulische Vorbildung, die Organisation und den Aufbau der Fachschule zur Erreichung des Lehrzieles wie folgt festzusetzen:
(4) Im Lehrplan der Fachschule können für einzelne Schulen alternative Pflichtgegenstände (Wahlpflichtfächer) oder Freigegenstände insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.
§ 21 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
(2) Der Aufnahmewerber hat die erforderliche Fachschuleignung wie folgt nachzuweisen:
(3) Mit der Aufnahme in die Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Schulbehörde einen externen Schulbesuch bewilligen.
§ 22 Eignungsfeststellung
(1) Die Schulbehörde hat den Termin für die Eignungsfeststellung festzusetzen.
(2) Zur Teilnahme an der Eignungsfeststellung sind alle Aufnahmewerber berechtigt, die alle Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart, ausgenommen einen positiven Schulerfolg (§ 21 Abs. 2 Z. 1), erfüllen.
§ 23
Durchführung der Eignungsfeststellung
(1) Die Sachgebiete, auf die sich die Eignungsfeststellung bezieht, sowie die Art der Durchführung hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist.
(2) Zur Durchführung der Eignungsfeststellung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern zu bestimmen.
(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Sachgebieten sind, soweit sie nicht von der Schulbehörde einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Lehrer (Abs. 2) unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.
§ 24
Übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes
Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist von der Schulbehörde auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.
III. HAUPTSTÜCK
Ordnung von Unterricht und Erziehung für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen
§ 25
Aufnahme als ordentlicher Schüler
(1) Als ordentlicher Schüler ist aufzunehmen, wer
(2) Die Aufnahme eines Aufnahmewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf - ausgenommen im Fall einer Zuweisung gemäß § 9 Abs. 3 und § 71 Abs. 5 - der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.
§ 26
Aufnahme als außerordentlicher Schüler
Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. Berufsschulpflichtige sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 25 Abs. 1 Z. 2).
§ 27
Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung
(1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassenbildung). In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf berücksichtigungswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Schulleiter hat für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(3) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde.
§ 28 Stundenplan
(1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.
(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden (Supplierung); die betreffenden Unterrichtsstunden sind nach Möglichkeit für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden (Fachsupplierung). Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen den fallweisen Austausch von Unterrichtsstunden bewilligen (Stundentausch). Die Schüler sind von einem Stundentausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
§ 29 Pflichtgegenstände
(1) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
(2) Soweit alternative Pflichtgegenstände (Wahlpflichtfächer) vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen.
(3) Für Berufsschulen gelten an Stelle des Abs. 1 die Bestimmungen des § 7.
§ 30
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen.
(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint.
(4) Schüler, die infolge eines eingetretenen oder drohenden Leistungsabfalles oder im Fall eines Schulwechsels auf Grund von Umstellungsschwierigkeiten eines zusätzlichen Lernangebotes in einem Pflichtgegenstand bedürfen, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen.
§ 31 Schulveranstaltungen
(1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festsetzen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden können. Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so zu bestimmen, daß die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt. Dabei sind auch die nach der Art der Schulveranstaltung erforderlichen Richtlinien für ihre Durchführung, insbesondere die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen, festzulegen. Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebühren usw.) müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen.
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
(4) Schüler, die aus dem Grund des Abs. 3 Z. 2 an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.
§ 32 Unterrichtsmittel; Eignungserklärung
(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
(3) Die Schulbehörde kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln eine Schule mindestens auszustatten ist (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).
(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen oder von der Schulbehörde als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs. 5).
(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.
(7) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.
(8) Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Abs. 5), hat sie ein Fachgutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 einzuholen.
(9) Durch Vereinbarung mit anderen Ländern gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG 1929 kann eine gemeinsame Gutachterkommission eingerichtet werden. Die Landesregierung hat in diesem Fall vor der Eignungserklärung (Abs. 5) ein Fachgutachten dieser Kommission einzuholen und dasselbe bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
§ 33 Unterichtssprache
Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
§ 34 Unterrichtsarbeit
(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der Berufs- und Fachschule (§ 2 Abs. 3 und 4) zu erfüllen. In diesem Sinn und entsprechend den Bestimmungen des Lehrplanes der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen.
§ 35 Leistungsbeurteilung
(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch ständige Beobachtung ihrer Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).
(3) Durch die Noten sind die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen
(5) Das Verhalten des Schülers (§ 38) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend" zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(7) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 26 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.
(8) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
§ 36
Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren
(1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinn der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben an Fachschulen die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrherren auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zweck können vom Schulleiter auch Sprechtage festgelegt werden.
(2) Nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres mit Ausnahme von Lehrgängen bis zu acht Wochen ist an den Berufs- und Fachschulen für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 35) zu enthalten. Für unverbindliche Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers merklich nachlassen, hat der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes den Schulleiter davon in Kenntnis zu setzen und mit den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen Leistungen im Jahreszeugnis voraussichtlich mit „Nicht genügend" zu beurteilen sein wird, sind die Erziehungsberechtigten, bei Berufsschülern auch die Lehrherren, nachweislich darauf hinzuweisen.
(5) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrherren die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
§ 37 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 35) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 35 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung).
(4) Wenn ein Schüler an einer Fachschule im praktischen Unterricht mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4 hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) In der dritten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden, denen die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 41) voraussichtlich nicht zuerkannt werden wird. Jenen Schülern, auf die sich die von der Klassenkonferenz auf Grund des Beratungsergebnisses zu treffende Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bezieht, ist diese ebenso wie die gleichzeitig zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 40) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 42) unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Tagen, unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.
(7) Frühestens zwei Wochen, spätestens drei Tage vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine weitere Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der nicht von den unter Abs. 6 genannten Entscheidungen betroffenen Schüler stattzufinden. Die Klassenkonferenz hat hiebei die gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 lit. c und Z. 7 in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Entscheidungen zu treffen.
(8) An lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz in der zweiten Hälfte der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
§ 38
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
(1) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
(2) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Gemeinschaft den Anforderungen der Schul- bzw. Heimordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
§ 39
Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten: 1. die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
(3) Für unverbindliche Übungen ist an Stelle einer Beurteilung nur ein Teilnahmevermerk in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 29 Abs. 1 und 3).
(4) Wenn einem Schüler gemäß § 37 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs. 2 Z. 1 bis 5 und 9 mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinn der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.
(5) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 40 Abs. 1 und 2) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(6) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen. Das Abschlußzeugnis hat, ausgenommen an Berufsschulen, den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben. Bei Fachschulen können auch die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden.
(7) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung der Schulbehörde nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(8) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 und 9 sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(9) Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.
§ 40 Wiederholungsprüfung
(1) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend" beurteilt worden sind, darf der Schüler zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen. Macht ein Schüler, der gemäß § 41 Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend" zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 37 Abs. 3) beruht.
(2) Die Wiederholungsprüfung darf im Fall eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(3) Die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(4) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Fall des Abs. 2 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestimmen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Beendigung des Schulbesuches
§ 41 Aufsteigen
(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend" enthält.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend" enthält, aber
(3) Einem Zeugnis im Sinn der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinn des § 6 Abs. 6 gleichzuhalten.
(4) Sofern die Absolvierung von Pflichtpraktika vorgesehen ist, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nur dann berechtigt, wenn er diese Pflichtpraktika in der vorgeschriebenen Dauer erfüllt hat.
§ 42 Wiederholen von Schulstufen
Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 41) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 43
Höchstdauer des Schulbesuches
(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.
(2) Zum Abschluß einer Fachschule mit einer bis vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
§ 44
Beendigung des Schulbesuches
(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 42) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis (§ 39 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Besuchsbestätigung (§ 39 Abs. 8) ersichtlich zu machen.
(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer Fachschule gemäß Abs. 2 Z. 4 beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.
(5) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter dies der Schulbehörde zu melden, die unverzüglich den nach dem Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Bezirksschulrat davon in Kenntnis zu setzen hat.
§ 45 Pflichten der Schüler
(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
§ 46 Schulordnung und Hausordnung
Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- bzw. Heimbetriebes auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
§ 47 Fernbleiben von der Schule
(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig: 1. bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 bis 4);
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: 1. Krankheit des Schülers;
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als drei Tage dauernden Erkrankung kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs. 2 Z. 4 in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.
(5) Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestellt; den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisher üblichen Ausmaß zu erteilen (§ 2a Religionsunterrichtsgesetz).
(6) Auf Ansuchen des Schülers kann im übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einer Woche der Schulleiter, darüber hinaus jedoch nur die Schulbehörde erteilen.
(7) Wenn ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 44 Abs. 2 Z. 3). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus berücksichtigungswürdigen Gründen unterblieben ist.
(8) Für Schüler der Berufsschule finden an Stelle des Abs. 3 die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Anwendung.
§ 48
Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen
(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird und der Zweck der Sammlung mit der Schule im Zusammenhang steht. Unter diese Bestimmung fallen Sammlungen nicht, die von den Schülervertretern (§ 58) aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.
(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 31) sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies von der Schulbehörde bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.
(3) Jede Werbung für schulfremde Zwecke im Schulbereich ist verboten.
§ 49
Mitwirkung der Schule an der Erziehung
(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde ausgesprochen werden.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 51 Abs. 2) androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 50 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.
§ 50 Verständigungspflichten der Schule
Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen.
§ 51 Ausschluß eines Schülers
(1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 45) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 49) erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3) Die Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 37 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinn des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 49 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinn des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(6) Im Fall eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig.
(7) Der rechtskräftige Ausschluß kann von der Schulbehörde auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 gelten bei einem Ausschluß aus einem der Schule angeschlossenen Schülerheim sinngemäß.
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen
§ 52 Lehrer
(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
(2) Außer den ihm aufgetragenen unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Leiters eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Lehr- und Versuchsbetriebes) oder Betriebszweiges, Werkstättenleiters, Kustos sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. Darüber hinaus hat der Lehrer bei Bedarf die fachliche Betreuung von Schülern, die Pflichtpraktika absolvieren, wahrzunehmen.
(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
(4) An Schulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, hat der Lehrer bei Bedarf Erzieherdienst zu leisten.
§ 53
Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehr- und Versuchsbetrieben
(1) Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
(2) Der Schulleiter hat erforderlichenfalls auch Lehrer mit der Verwaltung der Werkstätten oder des Lehr- und Versuchsbetriebes oder einzelner Betriebszweige zu betrauen. Die betrauten Lehrer haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen Unterricht in der Werkstätte sowie im Lehr- und Versuchsbetrieb (Betriebszweig) und für die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
§ 54 Klassenvorstand
(1) Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler in unterrichtlicher und erzieherischer Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.
§ 55 Schulleiter
(1) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrherren.
(2) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(3) Außer den ihm aufgetragenen unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinn des § 52 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(4) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(5) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter, des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die ihm im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
§ 56 Lehrerkonferenzen
(1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz und die Klassenkonferenz.
(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.
(3) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.
(4) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen steht dem Schulleiter zu. Darüber hinaus können Klassenkonferenzen vom Klassenvorstand mit Zustimmung des Schulleiters einberufen werden.
(5) Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 4 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2) verlangt wird.
(6) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer im Fall der Befangenheit (§ 7 AVG) unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(7) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz in einer Klassenkonferenz übernehmen. In diesem Fall kommt ihm beschließende Stimme nur dann zu, wenn er Mitglied der Klassenkonferenz ist. Bei Stimmengleichheit hat er jedoch das Entscheidungsrecht.
(8) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben.
Schule und Schüler, Schule und Erziehungsberechtigte;
Schulgemeinschaft
§ 57 Schülermitverwaltung
(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Schule (§ 2 Abs. 3 und 4) leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:
(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinn demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
§ 58
Schülervertreter, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schülervertreter
(1) Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind - ausgenommen in Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen - Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Schülervertreter im Sinn des Abs. 1 sind:
(3) Die Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).
(4) Die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 61).
(5) Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) ist jeder Schüler der betreffenden Klasse, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) jeder Schüler der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 61) hat einem Schüler die Wählbarkeit abzuerkennen, wenn er wegen eines schwerwiegenden ordnungswidrigen Verhaltens oder wegen Gefährdung seines erfolgreichen Abschlusses der betreffenden Schulstufe zur Erfüllung der Aufgaben eines Schülervertreters ungeeignet erscheint.
(6) Die Wahl zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) hat unter der Leitung des Klassenvorstandes oder Schulleiters, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen sind jeweils ein oder zwei Stellvertreter zu wählen.
(7) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet
durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.
(9) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 6 durchzuführenden Wahl.
§ 59 Erziehungsberechtigte
(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinn dieses Landesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
(5) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg und die Schulgesundheitspflege durchzuführen.
§ 60 Elternvereine
(1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
(2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
§ 61 SchulgemeinschaftsausschuB
(1) Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist in jeder Schule ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer und der Schüler sowie, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20% der Schüler verlangen, drei Vertreter der Erziehungsberechtigten an. Das Verlangen hat für ein Schuljahr, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen für einen Lehrgang Gültigkeit.
(3) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen.
(9) Die Festsetzungen nach Abs. 6 Z. 2 und die Entscheidung nach Abs. 6 Z. 3 unterliegen der Beschlußfassung des Schulgemeinschaftsausschusses; desgleichen die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in den im Abs. 6 Z. 1 genannten Angelegenheiten.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu; dem Schulleiter kommt in allen Fällen des Abs. 6, den Erziehungsberechtigten in den Fällen des Abs. 6 Z. 1 lit. h, Z. 2 und Z. 3 nur beratende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher sowie dessen zwei Stellvertreter.
(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl unter der Leitung des Schulleiters zu wählen; hiebei sind § 58 Abs. 7 sowie die Bestimmungen des Abs. 3 über die Frist, innerhalb der die Wahl stattzufinden hat, und die Funktionsdauer anzuwenden. Besteht an der Schule ein Elternverein, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; bestehen an einer Schule mehrere Elternvereine, so ist nach dem ersten Satz vorzugehen.
(6) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen
(7) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 6 genannten Angelegenheiten verlangen. In den Fällen des Abs. 6 Z. 1 lit. h, Z. 2 und Z. 3 können ein solches Verlangen nur die Mitglieder stellen, denen in diesen Fällen beschließende Stimme zukommt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter ist berechtigt, auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine der im Abs. 6 genannten Angelegenheiten zu behandeln ist.
(8) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. In den Fällen des Abs. 6 Z. 1 lit. h, Z. 2 und Z. 3 bleibt für die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von Vertretern der Erziehungsberechtigten außer Betracht. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgewiesen.
(12) Der Schulleiter hat einen Beschluß des Schulgemeinschaftsausschusses in den Fällen des Abs. 6 Z. 1 lit. h, Z. 2 und Z. 3 zu sistieren, wenn er ihn für rechtswidrig hält, und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.
§ 62
Erweiterte Schulgemeinschaft
Zur Pflege und Förderung der zwischen den Berufs- und Fachschulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, den Absolventenverbänden und den Schulen von der Schulbehörde vorgesehen werden.
§ 63 Schulärztliche Betreuung
(1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht, den Schulbesuch und den damit angestrebten Beruf betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmeuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, sind die betreffenden Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den Lehrerkonferenzen mit beratender Stimme einzuladen.
§ 64
Vertretung durch die Erziehungsberechtigten; Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers
(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes werden Schüler (Aufnahmewerber), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
(2) Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:
(3) Macht der nicht eigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 2, in denen Handlungen des nicht eigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Fall eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.
§ 65 Verfahren
(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern nicht im § 67 Abs. 2 bis 4, im § 69 Abs. 3 und 4 sowie im § 70 abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, gelten die Regelungen gemäß Abs. 3 und 4.
(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen des § 66, des § 67 Abs. 1, des § 68 und des § 69 Abs. 1 und 2 anzuwenden:
(4) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 35 bis 44 maßgebend.
§ 66
Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung
(1) Parteien sind die Erziehungsberechtigten bzw. Schüler, über deren Ansuchen oder sonstige rechtliche Interessen abzusprechen ist.
(2) Vor der Erlassung eines Bescheides ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch geeignete Beweise festzustellen. Den Parteien ist, wenn ihrem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben.
(3) Der Bescheid ist den Parteien mündlich zu verkünden oder schriftlich auszufertigen, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei ist er schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:
(1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen in den im § 65 Abs. 3 - ausgenommen Z. 7 - angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen zwei Wochen Berufung an die Schulbehörde erheben. Die Berufung ist beim Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Gegen Entscheidungen in Zeugnissen ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Gegen die Entscheidung, daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 37 Abs. 6, § 41), ist eine Berufung an die Schulbehörde zulässig. Die Berufung ist innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Schulleiter einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.
(3) Die Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend" stützt,
(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinn des Abs. 3 Z. 3 gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 40 Abs. 4) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
§ 68 Zustellung
(1) Schriftliche Ausfertigungen in den im § 65 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten und der im § 67 Abs. 2 genannten Entscheidungen sind den Parteien nachweislich zuzustellen.
(2) Soweit der Schüler (Aufnahmewerber) zum selbständigen Handeln befugt ist (§ 64), hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Schuljahres verlangen, daß auch in diesen Fällen die Zustellung im Sinn des Abs. 1 zu erfolgen hat.
§ 69 Entscheidungspflicht
(1) In den Angelegenheiten des § 65 Abs. 3 haben die zuständigen Organe - unbeschadet der Bestimmung des folgenden Abs. 3 - über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.
(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Hauptferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.
(4) In den Fällen des § 67 Abs. 2 hat die Schulbehörde über die Berufung binnen drei Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
§ 70 Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter;
Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse
(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.
(2) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule kann bei der Schulbehörde beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
(3) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
(4) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt; andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(5) Mit einer gemäß Abs. 4 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
IV. HAUPTSTÜCK
Schulerhaltung, Schulverwaltung, Schulaufsicht
Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen
§ 71 Errichtung und Auflassung von Schulen
(1) Öffentliche Berufsschulen sind unter Bedachtnahme auf eine voraussichtlich ständige Zahl von 30 Schülern in solcher Zahl zu errichten, daß alle Berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Schule besuchen können. Hiebei ist auch auf die Vereinbarungen mit anderen Bundesländern im Sinn des § 9 Abs. 6 Bedacht zu nehmen. In der Errichtungsverordnung (§ 4 Abs. 1) kann die Angliederung eines Schülerheimes angeordnet werden, um Schulpflichtigen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, daß allen eine Fachausbildung anstrebenden in Oberösterreich wohnhaften Personen der Besuch einer Fachschule ermöglicht wird. Hiebei ist auf die Vereinbarungen mit anderen Bundesländern im Sinn des § 9 Abs. 6 Bedacht zu nehmen. In der Errichtungsverordnung ist die Angliederung eines Schülerheimes und erforderlichenfalls die Angliederung eines Lehr- oder Versuchsbetriebes anzuordnen.
(3) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Auflassung einer Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule nicht mehr gegeben sind. Die Auflassung erstreckt sich auch auf ein angegliedertes Schülerheim oder einen Lehr- oder Versuchsbetrieb.
(4) Die Schulbehörde kann durch Verordnung eine Schule stillegen, wenn
(5) Im Fall einer Stillegung oder Auflassung einer Schule sind die Schüler von der Schulbehörde den in Betracht kommenden Schulen zuzuweisen.
§ 72 Schulerhaltung
(1) Das Land ist gesetzlicher Schulerhalter für öffentliche Berufs- und Fachschulen einschließlich der diesen Schulen angegliederten Schülerheime sowie Lehr- und Versuchsbetriebe.
(2) Im Fall der Errichtung einer Schule hat das Land als Schulerhalter die für die Unterbringung erforderlichen Baulichkeiten, Anlagen und Liegenschaften in entsprechender Ausstattung (Abs. 3 bis 6) bereitzustellen sowie alle sonstigen für die Schulführung erforderlichen Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 und 3) zu treffen.
(3) Jede öffentliche Berufs- und Fachschule hat hinsichtlich ihrer Unterbringung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan entsprechend der Fachrichtung für den Unterricht notwendig sind.
(4) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Unterrichtsräumen und Einrichtungen, wie Lehrwerkstätten, Werkräumen und Schulküchen, auszustatten; ferner ist vorzusorgen, daß Turnsäle, Sportanlagen und Praxisbetriebe in leicht erreichbarer Entfernung zur Verfügung stehen.
(5) In den öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen,
(6) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen sowie in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und ein Bild des Landeshauptmannes anzubringen.
§ 73
Ende der Erhaltungspflicht
(1) Die Verpflichtungen des Landes als Schulerhalter erlöschen mit der Auflassung der Schule.
(2) Bei Stillegung einer Schule sind die Gebäude, Anlagen und Liegenschaften einschließlich der Ausstattung soweit instandzuhalten, daß der Schulbetrieb mit Ende des Stillegungszeitraumes wieder aufgenommen werden kann.
§ 74 Behördenzuständigkeit
(1) Schulbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.
(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes.
(3) Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinn des § 1 zu.
§ 75 Schulaufsichtsorgane
(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer einen „Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen" sowie für einzelne Fachrichtungen oder Gegenstandsgruppen die erforderliche Anzahl von Fachinspektoren zu bestellen.
(2) Die Schulaufsichtsorgane haben insbesondere
(3) Die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
(4) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.
Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat
§ 76 Einrichtung und Aufgabe
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten (im folgenden kurz „Schulbeirat" genannt).
(2) Der Schulbeirat ist von der Schulbehörde
(3) Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.
§ 77 Zusammensetzung
(1) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
(3) Dem Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen zum Oberösterreichischen Landtag aktiv wahlberechtigt sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch das Ersatzmitglied vertreten zu lassen. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 3 bestimmt sich nach der Vertretung im Amt.
§ 78 Funktionsdauer und Konstituierung
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung des neuen Schulbeirates wahrzunehmen.
(2) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Konstituierung des Schulbeirates innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
§ 79
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Schulbeirat erlischt
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der §§ 77 und 78 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
§ 80
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Schulbeirates haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.
§ 81 Geschäftsführung
(1) Die Sitzungen des Schulbeirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Ferner ist der Schulbeirat einzuberufen, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1 verlangt.
(2) Der Schulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und der Vorsitzende, in seiner Verhinderung der Stellvertreter, sowie mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1 anwesend sind.
(3) Der Schulbeirat faßt seine Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gemäß § 77 Abs. 1.
(4) Die Sitzungen des Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen und einen Schriftführer beiziehen.
(5) Über die in der Sitzung des Schulbeirates gefaßten Beschlüsse ist eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien (§ 77 Abs. 1 Z. 2) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung, die vom Schulbeirat zu beschließen ist und der Genehmigung der Schulbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
V. HAUPTSTÜCK
Errichtung und Führung von privaten land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie Schülerheimen
§ 82 Begriffsbestimmung
(1) Privatschulen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet und hiebei im Zusammenhang mit allgemeinbildenden und berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird und die von einem anderen als dem gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden.
(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.
(3) Eine Lehrbefähigung im Sinn dieses Hauptstückes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.
§ 83 Gleichstellung mit Inländern
Österreichischen Staatsbürgern und inländischen juristischen Personen sind Staatsangehörige und juristische Personen eines Landes, dessen Angehörigen oder juristischen Personen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern und inländischen juristischen Personen, gleichgestellt.
§ 84
Allgemeine Zugänglichkeit; Aufnahme
(1) § 10 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Für Privatschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, sind jedoch die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig. Die gleiche Regelung gilt für private Schülerheime.
(3) Soweit gemäß Abs. 2 die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden. Andernfalls bedarf die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache an einer Privatschule der Bewilligung der Schulbehörde.
(4) Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter.
§ 85 Schulerhalter
(1) Eine Privatschule zu führen ist berechtigt
(2) Andere als österreichische Staatsbürger und andere als inländische juristische Personen können Privatschulen führen, wenn sie bzw. ihre vertretungsbefugten Organe voll handlungsfähig, in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das landund forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind. Durch Staatsverträge begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.
(3) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.
(4) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 88 Abs. 1).
(5) Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem Leiter der Schule - sofern er nicht selbst Leiter der Schule ist (§ 86 Abs. 2) - und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.
§ 86
Leiter und Lehrer
(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der
(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bedingungen zu erfüllen.
(4) Die Schulbehörde kann vom Erfordernis des Abs. 1 Z. 1 Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.
(5) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde 1. die Bestellung des Leiters und der Lehrer,
(6) Die Schulbehörde hat - unbeschadet des Abs. 4 die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen des Abs. 1 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde unbeschadet des Abs. 4 - die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen des Abs. 1 bzw. Abs. 3 später wegfallen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).
§ 87 Schulräume und Lehrmittel
Der Schulerhalter muß über Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen, sowie über die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen verfügen.
§ 88
Anzeige und Untersagung der Führung
(1) Die Führung einer Privatschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 85 Abs. 1 oder 2, des § 86 Abs. 1 oder 2 und des § 86 Abs. 3 (unbeschadet der Bestimmungen des § 86 Abs. 4) sowie des § 87 anzuzeigen.
(2) Wird eine Privatschule geführt, ohne daß der Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule zu untersagen.
(3) Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
§ 89
Erlöschen und Untersagung des Rechtes zur Schulführung
(1) Das Recht zur Führung einer Privatschule, deren Führung nicht untersagt wurde, erlischt
(2) Die Verlassenschaft kann die Privatschule bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernimmt; sie hat die Weiterführung der Privatschule der Schulbehörde anzuzeigen. Dasselbe gilt nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für die Erben des Schulerhalters. Das Recht zur Weiterführung der Schule steht den Erben unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 zu, auch wenn sie die Bedingungen des § 85 Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllen.
(3) Werden nach der Eröffnung der Privatschule die im § 86 Abs. 1, 2 oder 3 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 86 Abs. 4) oder im § 87 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.
(4) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.
§ 90 Bezeichnung von Privatschulen
(1) Gleichzeitig mit der Anzeige über die Führung einer Privatschule (§ 88 Abs. 1) hat der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule anzuzeigen. Unterläßt der Schulerhalter diese Anzeige, so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen Anzeige aufzufordern.
(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen läßt oder nicht jede Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule ausschließt, hat die Schulbehörde den Schulerhalter zu einer Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Privatschule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen. Abs. 2 gilt für die Änderung der Bezeichnung sinngemäß.
(4) Der Schulerhalter kann sich einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 2 Abs. 2) bedienen, wenn die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt.
(5) Liegen die in den Abs. 2 und 4 genannten Voraussetzungen nach Eröffnung der Privatschule nicht oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
§ 91 Schülerheime
(1) Die Führung von privaten Schülerheimen (§ 1) bedarf der Anzeige an die Schulbehörde.
(2) Wenn ein privates Schülerheim Mängel aufweist, durch die die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet werden, hat die Schulbehörde den Erhalter des Schülerheimes aufzufordern, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung des Schülerheimes zu untersagen. Die Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.
Öffentlichkeitsrecht
§ 92
Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
(1) Die Schulbehörde hat Privatschulen, die gemäß § 90 Abs. 4 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.
(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.
§ 93
Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes
(1) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
(2) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten hinsichtlich des Aufnahmevertrages (§ 84 Abs. 4) folgende Sonderregelungen:
(1) Wenn die im § 92 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, hat die Schulbehörde den Schulerhalter aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw. nicht weiter zu verleihen.
(2) Mit dem Erlöschen oder der Untersagung des Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinn des § 89 erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Fall sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Dasselbe gilt für Amtsschriften und Kataloge, die die Zeit betreffen, in der eine Privatschule das Öffentlichkeitsrecht besaß, für den Fall des späteren Erlöschens und der späteren Untersagung des Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinn des § 89.
Aufsicht
§ 95
Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Privatschulen und privaten Schülerheime obliegt der Schulbehörde. § 75 ist anzuwenden.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 84 bis 91, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht auch jener der §§ 93 und 94 einschließlich der im § 93 Abs. 1 Z. 4 zitierten.
(3) In Ausübung der Aufsicht können die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel überprüfen. Die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 bis 4 sind auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden.
VI. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
§ 96 Strafbestimmungen
(1) Wer der Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 3 nicht nachkommt oder sonst den Bestimmungen des § 8 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000.- zu bestrafen.
(2) Wer
(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinn dieses Landesgesetzes errichtet.
(2) Die Schulbehörde hat die Fachrichtungen und die Bezeichnung der bestehenden öffentlichen Berufs- und Fachschulen durch Verordnung festzulegen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Privatschulen und Schülerheime (§ 1) sind Privatschulen und Schülerheime im Sinn dieses Landesgesetzes. Die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes gelten als nach diesem Landesgesetz ausgesprochen.
§ 98 Schulversuche
(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen.
(2) An privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 zu erteilen.
(3) Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet gleichzeitig nur an vier Schulen Schulversuche durchgeführt werden. Die Anzahl der Klassen an Berufs- und Fachschulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 10% aller Klassen an Berufs- und Fachschulen nicht übersteigen.
§ 99 Kundmachung von Verordnungen
Verordnungen gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 22 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.
§ 100
Freiheit von Landesverwaltungsabgaben
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Landesgesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen in Verfahren nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 5 und § 70 Abs. 2 bis 4 - von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
§ 101
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Rechte und Pflichten, die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde insoweit treffen, als sie Erhalter einer Privatschule ist, sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
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