Verordnung der Oö. Landesregierung vom 23. Juni 1997 über jugendgefährdende Gegenstände
Auf Grund des § 15 Abs. 4 Ziffer 1 des O.ö. Jugendschutzgesetzes 1988, LGBl. Nr. 23, wird verordnet:
§ 1 Getreue Nachahmungen echter Schußwaffen, wie z.B. Federdruckwaffenspielzeug (Softguns), gelten jedenfalls als Gegenstände, die die Eignung besitzen, auf Kinder oder Jugendliche einen schädlichen Einfluß auszuüben oder verrohend zu wirken.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.