LGBL_OB_19970723_85•Landesgesetz vom 7. Mai 1997, mit dem das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird (Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz-Novelle 1997)
LGBL_OB_19970723_85Landesgesetz vom 7. Mai 1997, mit dem das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird (Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz-Novelle 1997)Gazette23.07.1997
Nr. 85
Landesgesetz vom 7. Mai 1997, mit dem das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert wird
(Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz-Novelle 1997)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 3/1995 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 78/1982, 93/1995 und 93/1996 wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge "zerplitterter Grundbesitz" durch die Wortfolge "zersplitterter Grundbesitz" ersetzt.
"(1) Treten nach der Erlassung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes, jedoch vor der Übernahme der Grundabfindungen Bodenwertänderungen ein, sind die betreffenden Grundstücke neu zu bewerten. Das Ergebnis der Neubewertung ist durch einen den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) festzustellen; die Bestimmungen des § 13 gelten sinngemäß."
"(4) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde zu regeln, bei welchem Liegenschaftsteil das Mitgliedschaftsrecht (Abs. 1) verbleibt. Diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Agrargemeinschaft der Regelung über den Verbleib des Mitgliedschaftsrechtes zustimmt oder die Regelung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Liegenschaftsteile nicht widerspricht. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden."
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.
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