Nr. 96
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 18. August 1997 über die Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person (Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 1997)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. i2 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, wird verordnet:
§ 1 (1) Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Person im Sinn des § 2 Z. 13 O.ö. WFG 1993 beträgt:
(2) Für jede weitere Person im Haushalt des Förderungswerbers erhöht sich der im Abs. 1 Z. 1 und 2 letztgenannte Betrag um jeweils
- O00,- S.
(3) Werden die im Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 festgesetzten Einkommensgrenzen überschritten, wird eine um 30% verminderte Förderung gewährt, wenn die Überschreitung nicht mehr als 10% beträgt; der verminderte Förderungsbetrag wird erforderlichenfalls auf den nächsten Zehntausendschillingbetrag aufgerundet.
(4) Bei einer Eigentumsübertragung an einer bereits früher geförderten Eigentumswohnung, einem Eigenheim oder Kleinhausbau bzw. Reihenhaus können die Einkommensgrenzen bis zu 10% überschritten werden; eine Verminderung der Förderung aus diesem Grund erfolgt nicht.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die O.ö. Einkommensgrenzen-Verordnung, LGBl. Nr. 87/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/1995 außer Kraft.