LGBL_OB_19970912_103•Landesgesetz vom 3. Juli 1997, mit dem die Statute für die Landeshauptstadt Linz sowie die Städte Wels und Steyr geändert werden
LGBL_OB_19970912_103Landesgesetz vom 3. Juli 1997, mit dem die Statute für die Landeshauptstadt Linz sowie die Städte Wels und Steyr geändert werdenGazette12.09.1997
Nr. 103
Landesgesetz vom 3. Juli 1997, mit dem die Statute für die Landeshauptstadt Linz sowie die Städte Wels und Steyr geändert werden
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 28 Abs. 3 wird jeweils die Zahl „10" durch die Zahl „8"
ersetzt.
Artikel II
Das Statut für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 28 Abs. 3 wird jeweils die Zahl „9" durch die Zahl „8" ersetzt.
Artikel III
Das Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 18/1997, wird wie folgt geändert:
§ 28 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Der Stadtsenat besteht aus dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin), drei Vizebürgermeistern (Vizebürgermeisterinnen) und vier weiteren Mitgliedern, die den Titel „Stadtrat" („Stadträtin") führen. Der Anspruch im Gemeinderat vertretener Wahlparteien auf Vertretung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3. Ein(e) direkt gewählte(r) Bürgermeister (Bürgermeisterin), der (die) einer Wahlpartei angehört, die nach Abs. 3 keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, ist beratendes Mitglied des Stadtsenats; die Zahl der Stadträte (Stadträtinnen) erhöht sich in diesem Fall um eins.
(2) Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden Sitzung (§ 10) die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen); wählbar sind die Mitglieder des Gemeinderates, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Nach ihrer Wahl können die Stadträte (Stadträtinnen) auf ihr Gemeinderatsmandat verzichten."
Artikel IV
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 28 Abs. 3 der Statuts der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels sowie § 28 Abs. 1 und 2 des Statuts der Stadt Steyr in der Fassung des Art. I, Art. II Z. 1 und Art. III sind erstmals bei der Wahl des jeweiligen Stadtsenats anzuwenden, die nach der Wahl des jeweiligen Gemeinderates im Jahr 1997 durchgeführt wird.
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