Verordnung der Oö. Landesregierung vom 18. August 1997, mit der die Oö. Aufzugsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 des O.ö. Aufzugsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1956, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 30/1958 und LGBl. Nr. 2/1970 wird verordnet:
Artikel I
Die O.ö. Aufzugsverordnung, LGBl. Nr. 20/1956, wird wie folgt
geändert:
Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von den Anforderungen gemäß Abs. 1 beträgt der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen durch den Aufzugswärter bei Personenaufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet sind, höchstens eine Woche. Bei allen anderen Aufzügen ist die Betriebskontrolle täglich durchzuführen; die Baubehörde kann im Einzelfall und nach Anhörung des Aufzugsprüfers längere Intervalle für die Betriebskontrolle festlegen, wenn die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Abs. 1 gewährleistet wird. Das Intervall der Betriebskontrolle ist durch den Aufzugsprüfer im Aufzugsbuch einzutragen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.