Nr. 98
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 18. August 1997, mit der die Grenzen der Gemeinde Fischlham und der Gemeinde Steinerkirchen an der Traun geändert werden
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/1996 wird mit Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 verordnet:
§ 1
(1) Die Grenzen der Gemeinde Fischlham und der Gemeinde Steinerkirchen an der Traun, politischer Bezirk Wels-Land, werden wie folgt geändert:
Ein Teil des Grundstückes Nr. 100/1, Katastralgemeinde Steinerkirchen, Gemeinde Steinerkirchen an der Traun, im Ausmaß von 14 m2 wird der Gemeinde Fischlham eingemeindet.
(2) Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes der Grenze zwischen der Gemeinde Fischlham und der Gemeinde Steinerkirchen an der Traun ist in der Anlage dargestellt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Anlage
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung:
Eigenvervielfältigung. 4010 Linz, Klosterstraße 7.
ANLAGE
OG. u. KG. Steinerkirchen
Der Lageplan zeit den von der Grenzänderung zwischen den Gemeinden Fischlham und Steinerkirchen an der Traun, politischer Bezirk Wels-Land, erfaßten Bereich. Die schwarze mit Punkten versehene Linie zeigt den Grenzverlauf vor, die rote Linie den Verlauf der Grenze nach dem Inkrafttreten der Verordnung.