Nr. 99
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 18. August 1997, mit der die Grenzen der Gemeinde Eitzing und der Gemeinde Senftenbach geändert werden
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/1996 wird mit Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 verordnet:
§ 1 (1) Die Grenzen der Gemeinde Eitzing und der Gemeinde Senftenbach, politischer Bezirk Ried im Innkreis, werden wie folgt geändert:
(2) Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes der Grenze zwischen der Gemeinde Eitzing und der Gemeinde Senftenbach ist in den Anlagen 1 bis 3 dargestellt.
§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. ANLAGE 1
Der Lageplan zeigt den von der Grenzänderung zwischen den Gemeinden Eitzing und Senftenbach, politischer Bezirk Ried im Innkreis, erfaßten Bereich. Die schwarze Linie zeigt den Grenzverlauf vor, die rote Linie den Verlauf der Grenze nach dem Inkrafttreten der Verordnung.
ANLAGE 2
Der Lageplan zeigt den von der Grenzänderung zwischen den Gemeinden Eitzing und Senftenbach, politischer Bezirk Ried im Innkreis, erfaßten Bereich. Die schwarze Linie zeigt den Grenzverlauf vor, die rote Linie den Verlauf der Grenze nach dem Inkrafttreten der Verordnung.
ANLAGE 3
Der Lageplan zeigt den von der Grenzänderung zwischen den Gemeinden Eitzing und Senftenbach, politischer Bezirk Ried im Innkreis, erfaßten Bereich. Die schwarze Linie zeigt den Grenzverlauf vor, die rote Linie den Verlauf der Grenze nach dem Inkrafttreten der Verordnung.