Verordnung der Oö. Landesregierung vom 16. Juni 1997, mit der der
„Roadlberg" in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag als
Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird | Omnilex
LGBL_OB_19970924_106•Verordnung der Oö. Landesregierung vom 16. Juni 1997, mit der der
„Roadlberg" in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag als
Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 16. Juni 1997, mit der der
„Roadlberg" in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag als
Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_19970924_106Verordnung der Oö. Landesregierung vom 16. Juni 1997, mit der der
„Roadlberg" in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag als
Landschaftsschutzgebiet festgestellt wirdGazette24.09.1997
der Oö. Landesregierung vom 16. Juni 1997, mit der der „Roadlberg" in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 9 des Oberösterreichischen Natur und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995}, LGBl. Nr. 37, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird verordnet:
§ 1 (1) Der „Roadlberg" in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 9 O.ö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:3.700 dargestellt.
Anlage
§2 Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des O.ö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorha bens hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde: