Nr. 110
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 1. September 1997 betreffend die Umlegung der Mettmacher Straße (Landesstraße Nr. 1088) im Gebiet der Gemeinde St. Johann am Walde
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellende Abschnitt der Mettmacher Straße (Landesstraße Nr. 1088 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) wird - soweit er nicht bereits Landesstraße ist - dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 9,520 (neu = alt-km 9,527) von der bestehenden Trasse nach Süden ab, beschreibt hierauf
einen leichten Bogen nach Südwesten, verläuft von km 9,945 (neu =
alt-km 9,953) bis km 10,085 (neu = alt-km 10,095) auf der
derzeitigen Trasse der Mettmacher Straße, führt sodann in einem ansatzförmigen S-Bogen nach Süden und bindet bei km 10,280 (neu = alt-km 10,320) wieder in die bestehende Trasse ein.
(2) Die zwischen km 9,527 (alt) und km 9,953 (alt) und zwischen km 10,095 (alt) und km 10,320 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Mettmacher Straße werden als Landesstraiße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§ 2
Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Mettmacher Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:2.000 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt St. Johann am Walde aufliegt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.