LGBL_OB_19970924_113•Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997, mit der Managementpläne für den „Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erlassen werden
LGBL_OB_19970924_113Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997, mit der Managementpläne für den „Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erlassen werdenGazette24.09.1997
Nr. 113
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997, mit der Managementpläne für den „Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erlassen werden
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Nationalparkgesetzes (O.ö. NPG), LGBl. Nr. 2011997, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
I. ABSCHNITT: Allgemeines § 1 Grundsätze § 2 Monitoring
II. ABSCHNITT:
Sachbereich: Entwicklungen des Naturraumes und der Biotopausstattung
§ 3 Allgemeine Maßnahmen im Nationalpark § 4 Maßnahmen Naturzone
§ 5 Maßnahmen Bewahrungszone
III. ABSCHNITT:
Sachbereich: Wildstandsregulierung § 6 Allgemeine Maßnahmen
§ 7 Abschußtätigkeit § 8 Schonzeiten
§ 9 Wildfütterung
§ 10 Jagdliche Einrichtungen
IV. ABSCHNITT:
Sachbereich: Besucherlenkung
§ 11 Allgemeine Maßnahmen
§ 12 Ausweisung von Wandergebieten § 13 Ausweisung von Ruhegebieten
§ 14 Ausweisung von unerschlossenen Gebieten § 15 Gemeinsame
Bestimmungen
§ 16 Ab- und Überflugszonen
V. ABSCHNITT:
§ 17 Inkrafttreten
I. ABSCHNITT Allgemeines
§ 1 Grundsätze
Die Managementpläne für die Sachbereiche Entwicklungen des Naturraumes und der Biotopausstattung, Wildstandsregulierung und Besucherlenkung haben die Gegebenheiten und Erfordernisse der einzelnen Zonen des Nationalparks zu berücksichtigen, wobei sich ordnende Maßnahmen innerhalb der einzelnen Zonen in die Ordnung des gesamten Nationalparkgebietes einfügen müssen. Ordnende Maßnahmen in angrenzenden Zonen sind aufeinander abzustimmen. Die Auswirkungen der ordnenden Maßnahmen auf die den Nationalpark umgebenden Grundflächen sind zu berücksichtigen.
§ 2 Monitoring
Die Nationalparkgesellschaft hat durch regelmäßige wissenschaftliche Beobachtung (Monitoring) zu gewährleisten, daß jene Veränderungen aufgezeigt werden, die sich im Rahmen der Umsetzung der Managementpläne ergeben und damit die Entwicklungen des Nationalparks insgesamt dokumentieren. Das Monitoring hat insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:
(1) Zum Schutz der Lebensräume im Bereich von Quellen und Wasserschwinden (Ponore) einschließlich der mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Feuchtflächen ist jedenfalls zu unterlassen:
(2) Das Betreten von Mooren, Sümpfen und Feuchtwiesen ist verboten; ausgenommen zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken und zur Ausübung einer nach biologischen Kriterien ausgerichteten Weidenutzung.
(3) In den naturgemäßen und naturnahen Wäldern der Naturzone (§ 4 Abs. 2) des Nationalparks sind grundsätzlich keine Maßnahmen gegen Borkenkäfer- bzw. Insektenbefall vorgesehen. Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten nach Maßgabe der Tabelle 1 sind nach bestandesindividueller Aufbereitung der Daten auf der Grundlage von waldbaulichen und entomologischen Faktoren zu setzen.
Diese sind insbesondere:
PrioritätMaßnahmen
Methoden/Maßnahmen zur Verhinderung
oder Minimierung von Problemen mit
Insekten
1Ausarbeitung von Entscheidungsgrundla-
gen auf der Basis von naturwissenschaft-
lichen Fakten und den Zielsetzungen des
Nationalparks
2Monitoring von aktuellem oder potentiellem
Borkenkäferbefall (Insektenbefall)
3Zielsetzung Mischbestand, unter Berück-
sichtigung der potentiellen Waldgesell-
schaft, bei waldbaulichen Maßnahmen in der
Bewahrungszone (etwa Waldweideflächen);
oder Rückführung laut waldbaulichem Be-
handlungskonzept gemäß § 4 in der Na-
turzone
Methoden/Maßnahmen zur Bekämpfung
von Insekten
4waldbauliche, ökologische Methoden (selek-
tive Schlägerungen, Faltenbäume, Ent-
rindung)
Tabelle 1
(4) Zur vorbeugenden Verhütung von Waldbränden sind in Gebieten mit sekundären Kiefernbeständen und erhöhten Besucherfrequenzen waldbauliche Maßnahmen zur Rückführung in Richtung potentielle Waldgesellschaft zu ergreifen. Die Brandbekämpfung ist tunlichst im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft durchzuführen; chemische Mittel kommen nur dann zum Einsatz, wenn dies für eine effektive Brandbekämpfung unumgänglich ist.
(5) Die im Nationalparkgebiet bestehenden Forststraßen werden nur insoweit instandgehalten, als dies für den Betrieb des Nationalparks, die Erreichbarkeit von bewirtschafteten Flächen außerhalb des Nationalparks sowie für die Ausübung von Rechten und Tätigkeiten im Sinn der §§ 8 Abs. 3 Z. 3 und 9 Abs. 3 O.ö. NPG unbedingt erforderlich ist. Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind jedenfalls folgende Forststraßen aufzulassen:
StraßeLänge in
NummerMetern
(GIS)
1Kogleralm - Gruben Stichstraßen1.337
2Schafgraben - Hintere Stichstraße1.790
3Raffelboden - Stichstraße1.200
4Langmoos - Hinterer Abschnitt766
5Sitzenbach - Patzlkogelklause bis
Sitzenbachklause Abzweigung1.415
6Patzlkogel - Stichstraße214
7Gugler - Oberster Abschnitt686
8Zorngraben5.315
9Graßlalm - östliche Stichstraßen1.102
10Großer Gamsstein - Stichstraßen1.758
11Ameisbach - Hinterer Abschnitt1.167
12Prefingkogel2.611
13Blahberg - Untere Stichstraße565
15Lockenwald - Stichstraße100
16Wolfskopf - Stichstraße324
17Kohlersgraben - Stichstraße1.643
18Predigtstuhl - Stichstraße433
19Dukateneck - Stichstraße1.106
20Gamskar - Stichstraße hintere
Hälfte623
21Kreuzeckgraben - Stichstraße744
22Rotwagmauer - Stichstraße786
23Krahlalm - Fütterung bis Eiserner
Herrgott434
24Urlachbach - Stichstraße329
Summe26.448
Die entsprechenden Straßenzüge sind in der Anlage A planlich
dargestellt.
§ 4 Maßnahmen Naturzone
(1) Vorrangiges Managementziel in der Naturzone ist das Erreichen einer minimalen, standortangepaßten Eigendynamik, die für eine selbständige Entwicklung der Natur sorgt. In diesem Sinn sollen alle im Einflußbereich des Nationalparks liegenden, menschlich bedingten Störungen vermieden werden. Weiters soll das in nutzungsbedingt stark veränderten Waldbeständen bestehende erhöhte Risiko eines flächigen Zusammenbruchs durch die Einleitung einer Rückentwicklung zu naturnahen Beständen verringert werden. Hiefür kommen auch zeitlich beschränkte, waldbauliche Tätigkeiten in Betracht.
(2) Die in der Tabelle 2 angeführten Maßnahmen können nach Maßgabe des Grades der Naturnähe, der Flächenausdehnung und der Lage der Fläche innerhalb des Nationalparkgebietes unter Berücksichtigung nachstehender Begriffsbestimmungen ausgeführt werden:
Naturgemäßer Wald: vom Menschen unbeeinflußt; Naturnaher Wald:
weitgehend natürliche Baumartenmischung, natürliche Boden- und Vegetationsverhältnisse; Beschränkt naturnaher Wald: natürliche Verhältnisse durch Menschen stark verändert, jedoch nach deutlich erkennbar;
Naturferner Wald: natürliche Verhältnisse vollständig verändert und nicht mehr eindeutig erkennbar; Naturfremder Wald: standortfremde Baumarten und tiefgreifend veränderte Boden- und Vegetationsverhältnisse. Die Zuordnung der Wälder im Nationalparkgebiet im Sinn der vorstehenden Begriffsbestimmungen ist in der Anlage B kartographisch dargestellt.
Grad der Naturnähe FlächengrößeMaßnahmen
naturgemäßer Waldbeliebig~ keine
naturnaher Waldbeliebigkeine
beschränkt naturnaher Waldkleinflächig ( 5 ha)
keine
großflächig ( 5 ha)keine bis aktive
Bestandesüberführung:
Fällen und Liegenlassen von Bäumen zur Verhinderung von Naturverjüngung unerwünschter Baumarten
Konkurrenzregelung in Jungwüchsen, Dickungen
und
Stangenhölzern zugunsten erwünschter
Baumarten
naturferner Waldkleinflächig~ keine bis aktive
Bestandesüberführung:
I ` Maßnahmendauer 10-30 Jahre
ungleichmäßige Bestandesauflichtung vom Rand
her
zur gezielten Naturverjüngung erwünschter
Baumarten aus den umgebenden Beständen
großflächigganz- oder teilflächige akfive
Bestandesumwandlung:
Maßnahmendauer 15 Jahre
" Aufforstung von Lücken/Frei- und Schlagflächen bei
fehlender Naturverjüngung
(Ausnahme: Sukzessionsbeobachtungsflächen)
naturfremder Waldkleinflächigkeine bis aktive
Bestandesüberführung:
Maßnahmendauer 10-30 Jahre
ungleichmäßige Bestandesauflichtung vom Rand
her
zur gezielten Naturverjüngung erwünschter
Baumarten aus den umgebenden Beständen
aktive Bestandesumwandlung:
Maßnahmendauer 15 Jahre
" Fällen und Liegenlassen (mindestens 50 Vfm) unerwünschter Baumarten
Aufforstung von Lücken/Frei- und Schlagflächen bei
fehlender Naturverjüngung
(Ausnahme: Sukzessionsbeobachtungsflächen)
großflächigganz- oder teilflächige aktive
Bestandesumwandlung:
Maßnahmendauer 15 Jahre
Fällen und Liegenlassen (mindestens 50 Vfm)
uner-
wünschter Baumarten
Aufforstung von Lücken/Frei- und Schlagflächen bei
fehlender Naturverjüngung
(Ausnahme: Sukzessionsbeobachtungsflächen)
Tabelle 2
§ 5 Maßnahmen Bewahrungszone
(1) Vorrangiges Managementziel in der Bewahrungszone ist die Erhaltung von Almen einschließlich der an die Almflächen angrenzenden Waldteile sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Bannwäldern (§§ 27ff Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 419/1996).
(2) Die Bewirtschaftung einer Alm im Nationalparkgebiet muß einer natürlichen Kreislaufwirtschaft entsprechen und so erfolgen, daß keine nachhaltigen Schäden an Boden, Vegetation und Wasserhaushalt eintreten. Die Kriterien des biologischen Landbaues im Sinn der Teilkapitel A und B des Österreichischen Lebensmittelcodex sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau bilden die Grundlage für eine nationalparkkonforme Almbewirtschaftung.
(3) Im Sinn der im Abs. 1 angeführten Ziele gelten folgende Grundsätze:
(4) Extensiv genutzte Waldweidegebiete, die aus ökologischer Sicht als wertvolle und artenreiche Lebensräume angesehen werden können, sollen auch als Bestandteil der Bewahrungszone innerhalb des Nationalparks weiterhin bestehen. In folgenden Fällen ist anzustreben, die Waldweide zu extensivieren bzw. einzustellen:
in Wäldern,
(5) Die Schutzfunktion (Steinschlag, Lawinen etc.) von Bannwäldern einschließlich der hiefür erforderlichen Waldstruktur und -textur ist auf Dauer zu erhalten. Ein wesentliches Kriterium ist dabei eine zum gegebenen Zeitpunkt ausreichende Naturverjüngung und eine entsprechende Baumartenmischung. Maßnahmen sind nur zur Aufrechterhaltung eines stabilen, zielorientierten Bestandesgefüges notwendig und dementsprechend auf den Bedarf abzustimmen. Sie sind in diesem Bereich jedoch als zeitlich nicht beschränkte Maßnahmen anzusehen. Als Planungsgrundlage ist eine detaillierte Bestandeserhebung vorzunehmen.
III. ABSCHNITT
§ 6 Allgemeine Maßnahmen
(1) Auf der Grundlage der regionalen Situation ergeben sich für das Wildtiermanagement des Nationalparks folgende wesentliche Zielsetzungen:
(2) Die im Abs. 1 angeführten Ziele sollen grundsätzlich durch folgende Tätigkeiten und Maßnahmen verwirklicht werden:
(3) Im Nationalpark sind aus dem Gesichtspunkt der Wildstandsregulierung folgende Bereiche einzurichten: 1. Wildruhegebiete, in denen keine Maßnahmen zur Wildstandsregulierung vorgesehen sind und jede vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren verboten ist. Diese sind vorerst in den in der Anlage C planlich dargestellten Gebieten einzurichten und nach Möglichkeit zu erweitern.
(4) Ist es im Einzelfall aus wild- oder forstbiologischen Gründen oder im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 1 und 2 O.ö. NPG erforderlich, von den Bestimmungen dieses Abschnittes abzuweichen oder Tätigkeiten und Maßnahmen zur Wildstandsregulierung zusätzlich zu ergreifen, so bedarf dies der Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft.
§ 7 Abschlußtätigkeit
(1) Der Wildstandsregulierung unterliegen die Schalenwildarten Rot-, Gams- und Rehwild und erforderlichenfalls nicht heimische Wildtierarten. Wird auf Grund von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen festgestellt, daß bestimmte Tierarten durch andere in ihrem Bestand bedroht sind, so können auch diesfalls regulierende Maßnahmen ergriffen werden.
(2) Die Wildtierregulierung ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:
(3) Die Regulierung ist vorrangig durch Einzelansitz und bei entsprechenden Voraussetzungen im Zuge der Einzelpirsch vorzunehmen. Kollektive Arten der Regulierung wie Drück- oder Riegeljagden sind dann anzuwenden, wenn die Ziele der Schalenwildregulierung mit den vorerwähnten Methoden nicht erreicht werden können.
(4) Ausgehend von einer Nationalparkfläche gemäß Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 21. Juli 1997, LGBl. Nr. 112/1997, wird die Zahl der zu erlegenden Tiere auf mindestens 300 und höchstens 600 Stück beschränkt. Diese verteilen sich auf die einzelnen Wildarten wie folgt:
Rotwild: mindestens 60 Stück - höchstens 140 Stück Gamswild:
mindestens 120 Stück - höchstens 240 Stück Rehwild: mindestens 120 Stück - höchstens 220 Stück. Vergrößert sich die Nationalparkfläche, so ist die Zahl der erlegbaren Wildtiere dieser Arten gegebenenfalls zu erhöhen.
(5) Die Maßnahmen zur Wildstandsregulierung einschließlich der damit verbundenen Tätigkeiten wie Behandlung, Versorgung und Abtransport der Wildtiers sind in Regulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 2 und 3) in Zeiten mit erhöhten Besucherfrequenzen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
§ 8 Wildwiesen: Mähwiesen:
Schonzeiten
(1) Der Regulierungsbeginn ist einheitlich mit 1. Mai vorzusehen, das Ende mit Beginn der Notzeit (§ 53 Abs. 1 O.ö. Jagdgesetz), längstens jedoch mit Ablauf des 15. Dezember festzulegen.
(2) In der Zeit vom 15. Juni bis 31. Juli (Aufzuchtzeit) sowie im Bereich von Rotwildbrunftplätzen (während der Brunft) und Wintereinstandsgebieten (in der Notzeit) ist jede Regulierungsmaßnahme und sonst vermeidbare Beunruhigung von Wildtieren zu unterlassen.
(3) Davon abweichend können in Schwerpunktregulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 3) erforderlichenfalls andere Regulierungszeiten eingehalten werden.
§ 9 Wildfütterung
Bis zum Vorliegen einer wildökologischen Raumplanung (§ 6 Abs. 2 Z. 1) ist die Fütterung von Rotwild im Rahmen der Wildstandsregulierung in folgenden Gebieten erlaubt:
§ 10 Jagdliche Einrichtungen
Zöbelboden0,5 haJörglgraben 0,5 ha
Steffelalm5,5 haFh. Rettenbach 2,5 ha
Deckleitneralm0,5 haSpannriegl 5,5 ha
Weingartalm5,0 haBodinggraben 7,5 ha
Groißnalm5,0 haLettner Alm 4,0 ha
Mayralm15,0 ha
Giereralm0,5 ha
Giererreith0,5 ha
Bärnriedlau 3 Wiesen 1,5 ha
3 Wiesen westlich
Bärnriedlau1,5 ha
Zwielauf 2 Wiesen1,0 ha
Rotwagwiesen5,0 ha
IV. ABSCHNITT Besucherlenkung
§ 11 Allgemeine Maßnahmen
Die Lenkung von Besuchern des Nationalparkgebietes soll nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
(1) Die Instandhaltung von Straßen ausschließlich für Zwecke des Wildtiermanagements ist nicht vorgesehen.
(2) Folgende Gebäude sind für Zwecke des Wildtiermanagements instandzuhalten:
Jörglgrabenhütte Saigerinhütte Schaumberghütte Zwielaufhütte Steffelalmhütte Kogleralmhütte Giereralmhütte Mayralmhütte Bärnriedlauhütte Spannrieglhütte Feuchtau ÖAV-Hütte Hinterer Rettenbach Bodinggraben
(3) Folgende Wiesenflächen sind für Zwecke des Wildtiermanagements zu erhalten:
§ 13
Ausweisung von Ruhegebieten
Ruhegebiete sind großflächig zusammenhängende, im wesentlichen nicht durch menschliche Einwirkung ausgestaltete oder durch markierte Wege erschlossene Teile des Nationalparkgebietes. Diese Gebiete sind für die Benützung zum Bergsteigen, Wandern und Tourenschilauf bestimmt sowie frei begehbar; sofern es ökologisch vertretbar ist, können unmarkierte Wege in Ruhegebieten instandgehalten werden.
§ 14
Ausweisung von unerschlossenen Gebieten
Unerschlossene Gebiete sind die übrigen Teile des Nationalparks, in denen auf Grund ihrer ökologischen Bedeutung bestehende Wege und sonstige Anlagen aufgelassen, künstlich angelegte Orientierungshilfen zurückgenommen werden sollen und das Betreten durch entsprechende Lenkungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß verringert werden soll.
§ 15 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Im Umkreis von 500 m der nachstehend angeführten Fütterungsstandorte ist jede vermeidbare Störung von Wildtieren sowie in der Zeit vom 1. November bis 30. April jeweils von 15.00 - 9.00 Uhr das Begehen und Befahren dieser Flächen abseits von öffentlichen Straßen verboten:
(2) Das Befahren von Gewässern mit Booten aller Art, mit Ausnahme zu nationalparkbezogenen wissenschaftlichen Zwecken ist im Nationalpark verboten.
(3) Gewerbsmäßige Führungen von Personengruppen im Nationalparkgebiet bedürfen der Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft. Keiner Zustimmung bedürfen in Angelegenheiten des Nationalparks besonders geschulte Personen, denen hierüber von der Nationalparkgesellschaft eine entsprechende Bestätigung ausgestellt wurde.
(4) Folgende Maßnahmen bedürfen der Herstellung des Einvernehmens mit der Nationalparkgesellschaft:
(1) Das Überfliegen des Nationalparkgebietes mit Paragleitern, Hängegleitern und Flugdrachen ist außerhalb des westlichen und südlichen Sengsengebirges verboten. Der Grenzverlauf dieser Überflugszone wird durch die Verbindung der geographischen Erhebungen Ramsauer Größtenberg - Rohrauer Größtenberg - Hohe Nock - Roßkopf - Kleinerberg durch eine Gerade gebildet. Zusätzlich ist das Überfliegen eines 300 m breiten Gebietes nördlich der Verbindung Rohrauer Größtenberg - Hohe Nock und nordöstlich der Verbindung Hohe Nock - Roßkopf erlaubt.
(2) Abflüge mit diesen Fluggeräten sind nur am Schillereck (1.748 m), Hohen Nock (1.963 m) und Kleinerberg (1.287 m) gestattet.
(3) Die angeführten Abflugs- und Überflugszonen sind in der Anlage D planlich dargestellt.
V. ABSCHNITT § 17
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und nach dem Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des III. Abschnittes treten mit 1. April 1998 in Kraft. Bestehen zu diesem Zeifpunkt für Teile des Nationalparkgebietes Jagdpachtverträge im Sinn des O.ö. Jagdgesetzes, so sind die Tätigkeiten und Maßnahmen der Wildstandsregulierung für diese Gebiete bis zur Beendigung des jeweiligen Pachtverhältnisses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 49, 50, 52, 53 Abs. 1 und 2, 60 Abs. 1 und 2 sowie 64 des O.ö. Jagdgesetzes im Einvernehmen mit der Nationalparkgesellschaft durchzuführen.
(3) Die Anlagen A, B, C und D werden gemäß § 12 O.ö. Verlautbarungsgesetz 1977 durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei folgenden Dienststellen der Landes- und Gemeindeverwaltung kundgemacht:
Amt der oö. Landesregierung, Landesinformations- und Beratungsstelle, Linz, Landhaus,
Amt der oö. Landesregierung, Naturschutzabteilung, Linz, Promenade 33,
Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf a.d. Krems und Steyr-Land, Gemeindeämter Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz.
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