Nr. 116 Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 betreffend die Umlegung der Pyrawanger Straße (Landesstraße Nr. 1158) im Gebiet der Gemeinde Esternberg
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr 82/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 2,575 (alt) von der bestehenden Trasse nach Süden abzweigende, sodann in einem gestreckten Linksbogen nach Südosten verlaufende und bei km 2,720 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Pyrawanger Straße (Landesstraße Nr. 1158 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 2,575 (alt) und km 2,720 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Pyrawanger Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§ 2 Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Pyrawanger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:1000 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Esternberg aufliegt.
§ 3 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.