Nr. 120
Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen
Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs.1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der Planungsregion Vöcklabruck wurde
im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) De Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 188/1, 188/2, 188/5 und 189/1, alle KG. Attnang-Puchheim, Stadtgemeinde Attnang-Puchheim, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 3.289 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit gemischtem Warenangebot einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 188/1, 188/2, 188/5 und 189/1, alle KG. Attnang-Puchheim, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 1.050 m2 zulässig.
§ 2 Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.