LGBL_OB_19971024_124•Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. 5eptemher 1997 zur Bekämpfung der Kartoffelnematoden
LGBL_OB_19971024_124Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. 5eptemher 1997 zur Bekämpfung der KartoffelnematodenGazette24.10.1997
Nr. 124
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. 5eptemher 1997 zur Bekämpfung der Kartoffelnematoden
Auf Grund des § 16 des O.ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 37/1951, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1011955 wird verordnet:
§ 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis [Wollenweber] Gehrens und Globodera pallida [Stone] Behrens) gebotenen Maßnahmen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Pflanzkartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind Knollen oder Teile der Art Solanum tuberosum L., welche zur Erzeugung von Kartoffeln zum Zwecke der Anpflanzung angebaut werden.
(2) Konsumkartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind Knallen oder Teile der Art Solanum tuberosum L., welche für die Erzeugung von Kartoffeln für andere Zwecke als die der Saatgutvermehrung angebaut werden.
(3) Eine Kartoffelsorte ist im Sinne dieser Verordnung resistent gegen einen oder mehrere Pathotypen der Kartoffelnematoden, wenn in einer amtlichen Prüfung festgestellt worden ist, daß beim Anbau dieser Sorte die Population des betreffenden Pathotypen jährlich auf natürliche Weise zurückgeht.
(4) Eine Prüfung oder Untersuchung gilt im Sinne dieser Verordnung als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wurde.
§ 3 Anzeigepflicht
Das Auftreten und der begründete Verdacht des Auftretens von Kartoffelnematoden im Boden, an Pflanzen oder Knollen ist vom Bewirtschafter (Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter, sonstiger Bewirtschafter) des betroffenen Grundstückes unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 4 Befallsgebiet
(1) Wird auf einer Anbaufläche ein Auftreten von Kartoffelnematoden festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die befallene Fläche abzugrenzen (Befallsgebiet).
(2) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze, einer Kartoffelknolle oder einer Bodenprobe dieser Fläche Kartoffelnematoden festgestellt werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Erklärung zum Befallsgebiet erst dann aufzuheben, wenn eine frühestens zu Beginn der Anbausaison des Folgejahres vorgenommene amtliche Bodenuntersuchung zu keinem Befallsnachweis führt.
§ 5 Pflanzkartoffelanbau
Vor dem Anbau von Pflanzkartoffeln hat der Bewirtschafter (Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter, sonstiger Bewirtschafter) des betroffenen Grundstückes durch eine amtliche Bodenuntersuchung feststellen zu lassen, daß die vorgesehene Anbaufläche keinen Befall mit Kartoffelnematoden aufweist. Diese Bodenuntersuchung darf höchstens zwei Vegetationsperioden zurückliegen. Während dieses Zeitraumes sind die Flächen frei von Wirtspflanzen der Kartoffelnematoden zu halten. Wirtspflanzen sind Kartoffeln, Tomaten (Lycopersicon esculentum), Auberginen (Solanum melongena) und andere - auch wildwachsende - Nachtschattengewächse (Solanum-Arten).
§ 6 Schutzmaßnahmen
(1) In einem Befallsgebiet dürfen
(2) In einem Befallsgebiet haben die Bewirtschafter (Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter, sonstige Bewirtschafter) des betroffenen Grundstückes wildwachsende Wirtspflanzen der Kartoffelnematoden mit dem Ziel der Vernichtung zu bekämpfen.
(3) Wenn Personen die in Abs. 1 und 2 enthaltenen Vorschriften außer acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
§ 7 Ausnahmen
(1) Die Landesregierung kann für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche sowie Züchtungsvorhaben Ausnahmen von den im § 6 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen - erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen - zulassen.
(2) Abweichend vom Verbot des § 6 Abs. 1 Z. 1 dürfen in einem Befallsgebiet Konsumkartoffeln angebaut werden, soferne
(3) Durch die Ausnahmen gemäß Abs. 1 und 2 darf die Bekämpfung der Kartoffelnematoden nicht beeinträchtigt werden und keine Gefahr ihrer Verschleppung entstehen. Die Landesregierung hat die Einhaltung eines Bescheides nach Abs. 1 einschließlich darin vorgeschriebener Auflagen mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
§ 8 Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot Das Züchten und Halten von Kartoffelnematoden sowie
das Arbeiten mit diesen Schadorganismen ist unbeschadet des § 15 Abs. 2 und 3 des O.ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes verboten.
§ 9 Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Qberösterreich in Kraft.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 69/465/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden (ABL.Nr. L 323 vom 24.12.1969, S. 3) umgesetzt.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19971024_124",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19971024_124",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}