Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November
1997, mit der die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden
ermächtigt werden, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben,
einen Mopedausweis auszustellen | Omnilex
LGBL_OB_19971114_130•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November
1997, mit der die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden
ermächtigt werden, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben,
einen Mopedausweis auszustellen
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November
1997, mit der die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden
ermächtigt werden, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben,
einen Mopedausweis auszustellen
LGBL_OB_19971114_130Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November
1997, mit der die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden
ermächtigt werden, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben,
einen Mopedausweis auszustellenGazette14.11.1997
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1997, mit der die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden ermächtigt werden, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, einen Mopedausweis auszustellen
Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet:
§ 1
Die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden in Oberösterreich werden ermächtigt, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 des Führerscheingesetzes einen Mopedausweis auszustellen.
§ 2 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.