Nr. 136
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 17. November 1997 betreffend Form und Inhalt des Berechtigungsscheines
Auf Grund des § 13 des O.ö. Sportgesetzes, LGBl. Nr. 93/1997, wird
verordnet:
§ 1
Der Berechtigungsschein für die Erteilung von Schiunterricht, für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer und für die Erteilung von Sportunterricht in einer bestimmten Sportart (§ 12 Abs. 9 O.ö. Sportgesetz) ist entsprechend der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage zu gestalten.
§2 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Amt der o.ö. Landesregierung Abt. Bildung, Jugend und Sport
(Sport)Bi-...............................
Berechtigungsschein
Herr/Frau ....................,...................
wohnhaft in
ist gemäß § 13 Abs. 2 O.ö. Sportgesetz berechtigt, die Tätigkeit als
mit dem Standort ....................,....... auszuüben.
Linz, am .................................
Für die o.ö. Landesregierung: Im Auftrag