Nr. 144
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Dezember 1997 über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1998 - LKommGebV. 1998)
Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 wird verordnet:
§ 1
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, werden in Bauschbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt.
§ 2
Der Berechnung der Kommissionsgebühren gemäß § 3 Z. 1 ist die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtsthandlung verbunden ist.
§ 3 Die Tarife der Kommissionsgebühren betragen
(2) Die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1983, LGBl. Nr. 6, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 vorgenommen wurden.