Nr. 150
Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 1. Dezember 1997 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der Planungsregion Ried im Innkreis wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 516, 517, 519, 520, 1297, 1540, 2994, 1298 und 1558, alle KG. Ried, Stadtgemeinde Ried im Innkreis, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 10.679 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit gemischtem Warenangebot, einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 516, 517, 519, 520, 1297, 1540, 2994, 1298 und 1558, alle KG. Ried im Innkreis, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 3.400 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.