LGBL_OB_19980211_4•Landesgesetz, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz geändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetz-Novelle 1998)
LGBL_OB_19980211_4Landesgesetz, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz geändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetz-Novelle 1998)Gazette11.02.1998
Nr. 4
Landesgesetz,
mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz geändert wird
(Gemeinde-Getränkesteuergesetz-Novelle 1998)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Getränkesteuergesetz, LGBl. Nr. 15/1950, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 lautet:
"§ 1
Abgabenverpflichtung
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Um-schließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher eine Steuer (Gemeinde-Getränkesteuer) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes einzuheben. Veräußerungen an Letztverbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1997 (im folgenden kurz: Um-satzsteuergesetz 1994).
(2) Ausgenommen von der Besteuerung (Abs. 1) sind:
(1) Die Gemeinde-Getränkesteuer beträgt 10 % des Entgelts bei Speiseeis und alkoholischen Getränken sowie 5 % des Entgelts bei alkoholfreien Getränken. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 Volumprozent oder weniger. Das Entgelt ist nach § 4 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu bemessen. Zum Entgelt gehört nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, das Bedienungsgeld und die Gemeinde-Getränkesteuer.
(2) Ist der Preis eines Getränkes in einem Speisen(Menü)preis und dgl. eingerechnet, ist als Bemessungsgrundlage nur jenes Entgelt heranzuziehen, das anteilsmäßig auf das Getränk entfällt.
(3) Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben können für Schwund und Eigenverbrauch insgesamt 3 % und bei allen anderen Betrieben insgesamt 1 % von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, sofern der Steuerschuldner keinen höheren Schwund oder Eigenverbrauch glaubhaft macht und die Bemessungsgrundlage auf Grund einer Vereinbarung nach Abs. 5 unter Heranziehung des Wareneinkaufs (Einkaufsbesteuerung) ermittelt wird.
(4) Für Frühstücksgetränke ist die Getränkesteuer in Form einer Getränkesteuerpauschale pro Nächtigung zu entrichten; sie beträgt bei Ein- und Zwei-Stern-Betrieben sowie Privatzimmervermietung und nichtklassifizierten Betrieben 80 Groschen, bei Drei-Stern-Betrieben S 1,30 und bei Vier- und Fünf-Stern-Betrieben S 1,80. Frühstücksgetränke im Sinn dieses Landesgesetzes sind Kaffee, Tee und sonstige alkoholfreie Getränke sowie bei Vier- und Fünf-Stern-Betrieben auch alkoholische Getränke, die zusammen mit anderen Waren als Frühstück im Zuge einer Beherbergung veräußert und nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Getränkesteuerpauschale vermindert oder erhöht sich in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex (Basis: Dezember 1997 = 100) oder der an seine Stelle tretende Index um 10 % verändert; die Pauschalbeträge sind jeweils auf den nächsten vollen 10-Groschen-Betrag kaufmännisch auf- oder abzurunden. Die Indexanpassung wird mit dem Monatsersten wirksam, der auf die Verlautbarung der veränderten Pauschalbeträge durch die Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung folgt.
(5) Der Bürgermeister (der Magistrat) kann mit dem Steuerpflichtigen (Steuerschuldner) Vereinbarungen über die zu entrichtende Getränkesteuer, z.B. bezüglich der Berechnung, der Fälligkeit, der Einhebung und der Pauschalierung, treffen, soweit sie das Verfahren der Einhebung vereinfachen und die Höhe der Steuer beim Steuerschuldner nicht wesentlich verändern. Vereinbarungen, welche das steuerliche Ergebnis wesentlich verändern, sind unzulässig. Wesentliche Veränderungen sind solche, welche das steuerliche Ergebnis um 10 % und darüber unter- und überschreiten würden."
6.§ 6 lautet:
"§ 6
Entstehen der Steuerschuld; Vorauszahlung
(1) Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Veräußerung der Getränke gegenüber der Gemeinde, in der die Veräußerung gemäß § 3 Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ausgeführt wird.
(2) Der Steuerschuldner hat für die Getränke, für die im Laufe eines Kalendermonats die Steuerschuld entstanden ist, eine pauschale Vorauszahlung bis zum 15. des übernächsten Kalendermonats ohne weitere Aufforderung beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entrichten. Steuerschuldner, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer gemäß § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist, können die pauschalierten Vorauszahlungen vierteljähr-lich leisten, und zwar bis zum 15. Mai, 15. August,
(3) Berechnungsgrundlage für die im laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichtenden pauschalen Vorauszahlungen gemäß Abs. 2 bildet die um 4 % erhöhte, für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum (§ 7 Abs. 1) ermittelte Getränkesteuer; zu den im Abs. 2 erster Satz angegebenen Terminen ist jeweils ein Zwölftel dieser Pauschalierungsgrundlage zu leisten. Steuerschuldner, die eine vierteljährliche Vorauszahlung gemäß Abs. 2 zweiter Satz wählen, haben zu den jeweiligen Terminen ein Viertel der Pauschalierungsgrundlage zu leisten.
(4) Steuerschuldnern, die die Zahlungsfrist wiederholt versäumen oder bei denen Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Steuer als gefährdet erscheinen lassen, kann der Bürgermeister (der Magistrat) statt der im Abs. 2 vorgeschriebenen Zahlungsfrist eine kürzere, äußerstenfalls eine tägliche Zahlungsfrist oder die Höhe des zu entrichtenden Pauschalbetrages vorschreiben. Die Berechnungsgrundlage für diesen Pauschalbetrag bildet das Zwölftel der um 4 % erhöhten, für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum ermittelten Getränkesteuer dieses Steuerschuldners oder der Getränkesteuer, die in ähnlichen Betrieben üblicherweise abgeführt wird."
Artikel II
(1) Artikel I Z. 1 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Landesgesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind erstmals auf jene Sachverhalte anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht werden. Der Getränkesteuererklärung für das Jahr 1997 ist noch die bis 31. Dezember 1997 geltende Rechtslage zugrunde zu legen.
(3) Die entgeltliche Lieferung gemäß § 1 Abs. 1 des Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. Nr. 15/1950, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 89/1993 und 5/1996 umfaßt auch die Abgabe von Speiseeis und von Getränken zur unmittelbaren Konsumation (Restaurationsumsätze).
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