LGBL_OB_19980421_26•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird
LGBL_OB_19980421_26Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wirdGazette21.04.1998
Nr. 26
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Mustergeschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird
Auf Grund des § 19 Abs. 3 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1997 wird verordnet:
Vollversammlung
§ 1
Mitglieder
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern (Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern) des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied hat in der Vollversammlung Sitz und Stimme.
(2) Die Mitglieder der Tourismuskommission, die nicht Mitglieder des Tourismusverbandes sind, und ein Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teil.
§ 2
Einberufung
(1) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. Bei einer postalischen Versendung genügt es, wenn die Einberufung spätestens zu diesem Termin zur Post gegeben wird. Gleichzeitig ist die Einberufung in der (den) Tourismusgemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen; gibt (geben) die Tourismusgemeinde(n) regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, ist auch in diesem auf die Einberufung der Vollversammlung hinzuweisen.
(2) Die Einberufung hat die Tagesordnung und den Hinweis zu enthalten, daß die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist.
(3) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestes ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt.
§ 3
Beschlußfähigkeit, Abstimmung, Anfragen
(1) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(2) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern es sich nicht um die Abberufung eines von der Vollversammlung gewählten Mitgliedes der Tourismuskommission oder die Anhebung bzw. Senkung der Prozentsätze für die Berechnung der Interessentenbeiträge oder der Mindestbeiträge handelt, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab.
(3) Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die in der Einberufung als Tagesordnungspunkte angeführt waren.
(4) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder begründet wird, sind vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes binnen einer Woche nach der Beschlußfassung über die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.
(5) Jedes Mitglied des Tourismusverbandes kann zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Anfragen an den Vorsitzenden richten. Der Anfragende kann verlangen, daß ihm binnen sechs Wochen eine schriftliche Antwort übermittelt wird, wenn eine umfassende Beantwortung im Rahmen der Sitzung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
§ 4
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser sind jedenfalls zu verzeichnen:
(2) Für die Abfassung der Niederschrift hat der Vorsitzende eine geeignete Person als Schriftführer zu bestellen.
(3) Die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Niederschrift ist spätestens drei Wochen nach der Vollversammlung für die Dauer eines Monats zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Tourismusverbandes bereitzuhalten.
(4) Jedes Mitglied kann während der Einsichtnahmefrist gemäß Abs. 3 eine Änderung der Niederschrift beantragen. Wird während der Einsichtnahmefrist kein solcher Antrag gestellt, so hat dies der Vorsitzende auf der Niederschrift zu vermerken. Mit der Beisetzung dieses Vermerkes gilt die Niederschrift als genehmigt. Über rechtzeitig eingebrachte Änderungsanträge ist in der nächsten Vollversammlung zu beschließen.
(5) Die Niederschrift ist nach der Beisetzung des Vermerkes gemäß Abs. 4 bzw. nach der Beschlußfassung über einen rechtzeitig eingebrachten Änderungsantrag umgehend samt allfälligen Beilagen der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
§ 5
Öffentlichkeit
Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich schriftliche Aufzeichnungen zu machen.
Tourismuskommission
§ 6
Einberufung
(1) Die Tourismuskommission ist mindestens halbjährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt.
(2) Die Einberufung hat schriftlich und mindestens eine Woche vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. Bei einer postalischen Versendung genügt es, wenn die Einberufung spätestens eine Woche vor der Sitzung zur Post gegeben wird. In besonders dringenden Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage verkürzt werden; eine solche Einberufung muß jedenfalls nachweislich zugestellt werden.
(3) In der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.
(4) Der Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, an jeder Sitzung der Kurkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist zu diesem Zwecke zu jeder Sitzung der Kurkommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(5) Ein Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Tourismuskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Ist ein Mitglied der Tourismuskommission verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, hat es davon den Vorsitzenden unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vorsitzende hat umgehend das in Betracht kommende Ersatzmitglied bzw. den namhaft gemachten Stellvertreter einzuberufen. Dabei kann von den Einberufungsvorschriften im erforderlichen Umfang abgegangen werden.
§ 7
Beschlußfähigkeit, Abstimmung, Verhandlungsgegenstände
(1) Die Tourismuskommission ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zur Wahl des Vorstandes in der konstituierenden Sitzung der Tourismuskommission müssen wenigstens zwei Drittel der stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder anwesend sein.
(2) Zu einem Beschluß der Tourismuskommission ist, soweit nicht anderes vorgesehen ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand. Es ist jedoch geheim mittels Stimmzettel abzustimmen, wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt.
(4) Wahlen in der Tourismuskommission sind stets geheim mittels Stimmzettel durchzuführen, es sei denn, daß die Tourismuskommission einstimmig eine andere Art der Stimmabgabe beschließt.
(5) Gegenstände, die in der Einberufung nicht angeführt waren, können auf Beschluß der Tourismuskommission in die Tagesordnung der Sitzung aufgenommen werden. Ein solcher Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung kann von jedem Mitglied der Tourismuskommission bis zum Schluß der Sitzung eingebracht werden. Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
§ 8
Niederschrift
Von jeder Sitzung der Tourismuskommission ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle der Vollversammlung und des Tourismusverbandes die Tourismuskommission tritt.
§ 9
Öffentlichkeit
Die Sitzungen der Tourismuskommission sind öffentlich; § 5 gilt sinngemäß. Davon kann nur abgegangen werden, wenn es der Vorsitzende oder mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder der Tourismuskommission verlangen und es die Tourismuskommission nach Entfernung der Zuhörer beschließt. Bei der Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
Vorstand, Vorsitzender, Rechnungsprüfer
§ 10
Einberufung, Beschlußfähigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende hat den Vorstand bei Bedarf, zumindest aber vierteljährlich einzuberufen. Er hat den Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden begehren.
(2) Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen und muß den Mitgliedern des Vorstandes mindestens drei Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vor der Sitzung zugestellt werden. Zu den Vorstandssitzungen ist (sind) auch der (die) Bürgermeister der Tourismusgemeinde(n), soweit diese(r) nicht ohnedies Mitglied(er) des Vorstandes ist (sind), zur Teilnahme mit beratender Stimme einzuladen.
(3) In der Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder - darunter jedenfalls der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) - anwesend ist.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Ein Geschäftsführer des Tourismusverbandes hat an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
§ 11
Niederschrift
Von jeder Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 4 Abs. 1 bis 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle der Vollversammlung und des Tourismusverbandes der Vorstand tritt.
§ 12
Rechnungsprüfer
(1) Den beiden Rechnungsprüfern obliegt es, die gesamte Gebarung des Tourismusverbandes daraufhin zu überprüfen, ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Voranschlag geführt und richtig verrechnet wird.
(2) Neben der Gebarungsprüfung im Rahmen der Prüfung des Rechnungsabschlusses haben die Rechnungsprüfer im Laufe eines Haushaltsjahres wenigstens eine weitere Überprüfung vorzunehmen.
(3) Über das Ergebnis der Prüfungen haben die Rechnungsprüfer der Tourismuskommission jeweils einen schriftlichen und mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Vor der Erstellung des Berichtes ist dieser dem Vorstand zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen.
§ 13
Zahlungen, Verrechnung
(1) Der Vorstand hat die Zeichnungsberechtigung auf den Bankkonten des Tourismusverbandes so zu regeln, daß dem Grundsatz der Trennung von Zahlungsanweisung und Zahlungsvollzug ("Vier-Augen-Prinzip") entsprochen wird.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Tourismusverbandes sind nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung fortlaufend aufzuzeichnen.
(3) Die Aufzeichnungen haben unbeschadet einer weiteren Gliederung so zu erfolgen, daß eine Zuordnung der betreffenden Einnahme oder Ausgabe zu einer bestimmten Voranschlagspost gegeben ist.
(4) Jeder Buchungsvorgang muß durch Unterlagen, welche die Buchung begründen, belegt sein.
(5) Alle Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie alle sonstigen Unterlagen, die für die Geschäftstätigkeit des Tourismusverbandes von Bedeutung sind, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Schlußbestimmungen
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Tourismusverbände, LGBl. Nr. 36/1990, außer Kraft.
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