der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 33
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 des O.ö. Raumordnungsgesetzes
(O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1997 und die Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der Planungsregion Steyr wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 917/2 und 918/3, beide KG. Mitterdietach, Gemeinde Dietach, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 26.706 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung geboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 917/2 und 918/3, beide KG. Mitterdietach, wird für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 15.000 m2 für zulässig erklärt.
§ 2
(1) Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Raumordnungsprogramm LGBl. Nr. 47/1995 außer Kraft.