LGBL_OB_19980529_39•Landesgesetz über die land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte (Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 - Oö. BRG 1998)
LGBL_OB_19980529_39Landesgesetz über die land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte (Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 - Oö. BRG 1998)Gazette29.05.1998
Nr. 39
Landesgesetz
über die land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte
(Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 - Oö. BRG 1998)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Bringungsrechte und Bringungsanlagen
§ 1Bringungsrechte
§ 2Voraussetzungen für die Rechtseinräumung
§ 3Art, Inhalt, Umfang und Ausübung von Bringungsrechten
§ 4Bringungsanlagen
§ 5Befugnis zur Benützung von Bringungsanlagen
§ 6Bewilligungspflicht für Seilwege
§ 7Entschädigung
§ 8Einlösung von Grundflächen
§ 9Enteignung von Grundflächen
§ 10Änderung und Aufhebung von Bringungsrechten
§ 11Aufhebung und Regelung von Felddienstbarkeiten
Bringungsgemeinschaften
§ 12Allgemeines
§ 13Satzung
§ 14Mitgliedschaft
§ 15Beitragsleistungen
§ 16Aufsicht
Behörden und Verfahren
§ 17Zuständigkeit
§ 18Befugnisse der Organe
§ 19Rechtsnachfolge, Parteienerklärungen, Übereinkommen
§ 20Vermessung und Vermarkung, Eintragungen in die öffentlichen
Bücher
§ 21Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 22Strafbestimmungen
§ 23Verweisungen
§ 24Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Bringungsrechte und Bringungsanlagen
§ 1
Bringungsrechte
(1) Ein Bringungsrecht im Sinn dieses Landesgesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, eingeräumte Recht, Personen, Tiere und Sachen über fremden Grund zu bringen. Die Rechtseinräumung erfolgt mit Bescheid der Agrarbehörde.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 2
Voraussetzungen für die Rechtseinräumung
(1) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstücks, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Eigentümer einer Liegenschaft, mit der ein Nutzungsrecht im Sinn des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes (WWG), LGBl. Nr. 2/1953, verbunden ist, zum Zweck der Ausübung des Nutzungsrechtes. In diesem Fall ist das Bringungsrecht zugunsten der nach dem WWG nutzungsberechtigten Liegenschaft einzuräumen.
(3) Werden durch die Einräumung eines Bringungsrechtes Grundstücke, Baulichkeiten oder Anlagen betroffen und ist hiefür auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften die Genehmigung oder Bewilligung einer anderen Behörde erforderlich, hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes diese Genehmigung (Bewilligung) von Amts wegen bei der Behörde einzuholen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheit fällt. Gleiches gilt sinngemäß, soweit eine Angelegenheit betroffen ist, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.
(4) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergbauanlage darf - ungeachtet der Bewilligung der Gewerbe- oder Bergbehörde - ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.
§ 3
Art, Inhalt, Umfang und Ausübung von Bringungsrechten
(1) Die Agrarbehörde hat die Art, den Inhalt und den Umfang des Bringungsrechtes - unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien und auf öffentliche Interessen, insbesondere auf den Gebieten des Forstwesens, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Umweltschutzes, des Almschutzes, der Raumordnung, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Bergwesens, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der öffentlichen Versorgung und Entsorgung, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes - so festzusetzen, daß
(2) Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile gemäß Abs. 1 Z. 1 ist insbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit der Bringungsnotstand von seiten des Antragstellers selbst verursacht wurde.
(3) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrundeliegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen solchen Zeitraum einzuräumen, der den gegenwärtigen oder glaubhaft gemachten geplanten Bewirtschaftungsvorgängen auf dem berechtigten Grundstück entspricht. Ein Bringungsrecht, das auf Antrag eines Pächters eingeräumt wird, ist längstens auf die Dauer des Pachtverhältnisses zu beschränken.
(4) Umfaßt das Bringungsrecht auch die Berechtigung zur Errichtung oder Ausgestaltung einer Bringungsanlage, ist zugleich mit der Rechtseinräumung eine angemessene, fünf Jahre nicht übersteigende Frist für die Durchführung dieser Maßnahmen festzusetzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die eingeräumte Berechtigung als erloschen. Die Frist ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß sich die Durchführung der Maßnahmen ohne sein Verschulden verzögert hat.
(5) Bei der Einräumung des Bringungsrechtes können erforderlichenfalls Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.
(6) Bringungsrechte sind möglichst schonend auszuüben. Besteht ein Bringungsrecht nur in der Berechtigung, über fremden Grund zu gehen oder zu fahren, ist dessen Beschotterung, Asphaltierung, Betonierung und dergleichen nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zulässig. Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zum Viehtrieb, ist bei dessen Ausübung in geeigneter Weise vorzusorgen, daß das Vieh nicht vom Triebweg abweichen kann.
§ 4
Bringungsanlagen
(1) Bringungsanlagen im Sinn dieses Landesgesetzes sind nichtöffentliche Geh- und Fahrwege, Materialseilwege ohne öffentlichen oder beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen samt dem erforderlichen Zubehör.
(2) An Bringungsanlagen ist das Entstehen von Gemeingebrauch durch langjährige Übung ausgeschlossen.
(3) Bringungsanlagen müssen unter Bedachtnahme auf ihre Zweckbestimmung so benützt und erhalten werden, daß dadurch Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft oder Sachbeschädigungen nicht verursacht werden.
(4) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat im Zuge der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage auch die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücksteilen in unmittelbarer Nähe der Trasse durch das Befahren mit Bau- und Erhaltungsfahrzeugen und die vorübergehende Lagerung von Baustoffen zu dulden. Dabei entstehende Flurschäden oder Ertragsentgänge sind ihm vom Berechtigten zu vergüten.
(5) Für den Zweck der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung eines Geh- und Fahrweges darf die auf der Wegtrasse anfallende Bodensubstanz (Erde, Schotter, Steine etc.) ohne gesonderte Entschädigung verwendet werden.
§ 5
Befugnis zur Benützung von Bringungsanlagen
(1) Geh- und Fahrwege, deren Ausführung dem Rechtseinräumungsbescheid entspricht, dürfen
(2) Auf Seilwegen ist eine Personenbeförderung nur zulässig, wenn die technische Ausstattung hiefür hinreichend Sicherheit bietet und in der Benützungsbewilligung (§ 6 Abs. 2) die Personenbeförderung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Agrarbehörde hat den Kreis der benützungsberechtigten Personen möglichst einzuschränken. Dabei ist die unentgeltliche Beförderung der im § 51 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 aufgezählten Personen zuzulassen.
(3) Wird eine Bringungsanlage im Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks mitbenützt, hat dieser dem Halter der Bringungsanlage einen angemessenen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, die Ausgestaltung, die Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage zu leisten.
(4) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2), hat deren Halter Anspruch auf angemessene Beiträge des Benützungsberechtigten zum Aufwand für die Errichtung, die Ausgestaltung, die Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage.
(5) Kommt über die Beiträge zum Aufwand gemäß Abs. 3 und 4 kein Übereinkommen zustande, hat die Agrarbehörde die Beiträge in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 und 3 festzusetzen.
§ 6
Bewilligungspflicht für Seilwege
(1) Ein Seilweg darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder geändert werden. Dem Bewilligungsantrag ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze anzuschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Rechtseinräumung vorliegen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Ein Seilweg darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Agrarbehörde die Bewilligung hiezu erteilt hat (Benützungsbewilligung). Diese ist zu erteilen, wenn die technische Ausführung der Anlage der Bewilligung nach Abs. 1 entspricht. Gleichzeitig mit der Benützungsbewilligung sind die nach der Art der Anlage notwendigen Erhaltungs-, Wartungs- und Betriebsvorschriften zu erlassen.
§ 7
Entschädigung
(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weiters allfällige andere dinglich oder obligatorisch Berechtigte haben Anspruch auf Entschädigung für alle durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile.
(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zwischen den Betroffenen zustandekommt, hat die Agrarbehörde gleichzeitig mit der Einräumung des Bringungsrechtes über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche zu entscheiden und eine vom Berechtigten zu leistende Entschädigung in Geld festzusetzen. Bei der Bemessung der Entschädigung sind wissenschaftlich anerkannte Wertermittlungsverfahren anzuwenden. Als solche kommen insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht. Neben der Art, dem Inhalt und dem Umfang des eingeräumten Bringungsrechtes sind bei der Bemessung der Entschädigung insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
(3) Der Wert der besonderen Vorliebe und jene Verhältnisse, die offenbar in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen, bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung außer Betracht.
(4) Die Agrarbehörde kann anstelle einer einmaligen eine jährlich zu leistende Entschädigung festsetzen.
(5) Soweit zu entschädigende Nachteile erst nach der Festsetzung der Entschädigung erkennbar werden, gebührt auch hiefür eine Entschädigung, die der Benachteiligte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres ab der Erkennbarkeit des Nachteils bei der Agrarbehörde beantragen kann.
§ 8
Einlösung von Grundflächen
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage, hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks Anspruch auf die Einlösung
(2) Über einen Antrag auf Einlösung hat die Agrarbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Im Fall der Stattgebung sind die von der Einlösung betroffenen Grundstücke dem Bringungsberechtigten unter Festsetzung des Einlösungspreises und allfälliger Entschädigungen anderer dinglich oder obligatorisch Berechtigter nach Maßgabe des § 7 zuzuteilen; allfällige bereits erbrachte Entschädigungen sind anzurechnen.
§ 9
Enteignung von Grundflächen
(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft (§ 12) zu deren Gunsten gegen Entschädigung dann enteignet werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der für die Anlage erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Bringungsgemeinschaft steht und die durch die Enteignung erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen.
(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat die Agrarbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Im Fall der Stattgebung hat die Agrarbehörde zugleich eine Entschädigung in Geld nach Maßgabe des § 7 festzusetzen; allfällige bereits erbrachte Entschädigungen sind anzurechnen.
§ 10
Änderung und Aufhebung von Bringungsrechten
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes oder für die Festsetzung der Entschädigung maßgebend waren, geändert, hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht einschließlich der Entscheidung über die Entschädigung auf Antrag des Berechtigten oder des Verpflichteten den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben. Die Agrarbehörde hat bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, inwieweit sich die bei der Einräumung des Bringungsrechtes geschätzten vermögensrechtlichen Nachteile tatsächlich ausgewirkt haben, sowie darauf, ob durch die Aufhebung des Bringungsrechtes der frühere Wert der belasteten Liegenschaft wiederhergestellt wird.
(2) Wird ein Bringungsrecht, mit dem eine Bringungsanlage verbunden ist, geändert oder aufgehoben, hat die Agrarbehörde gleichzeitig zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Hiebei ist § 3 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Bleibt die Bringungsanlage weiter bestehen, ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisherigen Halter zu tragen. Wird diese Pflicht vom Eigentümer des belasteten Grundstücks übernommen, ist ihm die Bringungsanlage zu überlassen.
(3) Die Beseitigung der Bringungsanlage ist jedenfalls dann anzuordnen, wenn im Fall ihres Weiterbestandes Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen zu erwarten wären. Die Kosten der Beseitigung der Bringungsanlage sind vom bisher Berechtigten zu tragen.
(4) Ist der Bedarf an einer Bringungsanlage dauernd weggefallen, sind eingelöste oder enteignete Grundflächen auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Gesamtrechtsnachfolgers gegen eine angemessene Entschädigung rückzuübereignen. Werden eingelöste oder enteignete Grundflächen nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft des Einlösungs- oder Enteignungsbescheides für den Zweck der Einlösung oder Enteignung verwendet, gilt auch dies als Wegfall des Bedarfs. Die Entschädigung für die Rückübereignung ist in sinngemäßer Anwendung des § 7 festzusetzen; hiebei ist auch auf die Höhe der bereits anläßlich der Einlösung oder Enteignung erbrachten Entschädigung Bedacht zu nehmen.
§ 11
Aufhebung und Regelung von Felddienstbarkeiten
(1) Ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung sind Felddienstbarkeiten, die durch eine Maßnahme nach diesem Landesgesetz ganz entbehrlich werden, von der Agrarbehörde entschädigungslos aufzuheben.
(2) Soweit Felddienstbarkeiten durch eine Maßnahme nach diesem Landesgesetz nur teilweise entbehrlich werden, ist ihre Ausübung von der Agrarbehörde nach Maßgabe des noch vorhandenen Bedarfes zu regeln.
Bringungsgemeinschaften
§ 12
Allgemeines
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 1) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, dann bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Die Agrarbehörde hat die Bildung der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid festzustellen und zugleich eine Frist für die Vorlage der Satzung (§ 13) zu setzen.
(3) Auf Antrag oder von Amts wegen können in eine Bringungsgemeinschaft auch die Eigentümer solcher Grundstücke einbezogen werden, die durch die zu errichtende oder bereits bestehende Bringungsanlage einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, der den der Bringungsgemeinschaft allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, ordnungsgemäß zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und nach Maßgabe des Anteilsverhältnisses (§ 14 Abs. 2) auf ihre Mitglieder umzulegen. Im erforderlichen Ausmaß können von den Mitgliedern Beiträge eingehoben werden, die der Bildung einer Rücklage für die Erhaltung dienen.
(5) Die Bringungsgemeinschaft ist durch die Agrarbehörde von Amts wegen aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
§ 13
Satzung
(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Organisation und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. Diese muß neben einem Verzeichnis der die Mitgliedschaft begründenden Grundstücke insbesondere Bestimmungen enthalten über
(2) Als Organe sind jedenfalls die Vollversammlung, der Vorstand und der Obmann vorzusehen. Der Vorstand besteht bei einer Mitgliederzahl bis 20 aus dem Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl 20, erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder für je angefangene zehn Mitglieder um ein weiteres Mitglied. Miteigentümer eines Grundstücks sind zusammen als ein Mitglied zu zählen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) Der Obmann vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Er darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit Vertretungshandlungen, die der Bringungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vornehmen. Dem Obmann obliegt die Geschäftsführung und bei einer Mitgliederzahl bis 20 auch die laufende Verwaltung, die sonst dem Vorstand zukommt. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen.
(4) Der Obmann, sein Stellvertreter sowie allfällige weitere Vorstandsmitglieder und sonstige Organe werden von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
(5) Bei Wahlen in der Vollversammlung und bei Beschlußfassungen im Vorstand kommt jedem Mitglied eine Stimme zu. In allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung diesem Landesgesetz entspricht.
(7) Die Agrarbehörde hat mit Bescheid eine Satzung zu erlassen, wenn diese von der Bringungsgemeinschaft nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 12 Abs. 2) vorgelegt wird.
§ 14
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 12 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken (einbezogene Grundstücke) verbunden.
(2) Das Anteilsverhältnis, nach dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, ist, wenn darüber kein Übereinkommen zustandekommt, durch die Agrarbehörde von Amts wegen festzusetzen. Hiebei sind die Art, die Lage und das Flächenausmaß der einbezogenen Grundflächen (Vorteilsflächen) sowie der zu erwartende Umfang der Benützung der Bringungsanlage (Transportbedarf und zu benützende Streckenlänge) unter Berücksichtigung des benützungsberechtigten Personenkreises (§ 5) maßgebend. Außerdem sind der wirtschaftliche Vorteil der Anlage für das einzelne Mitglied gegenüber einer allenfalls früher bestandenen Bringungsmöglichkeit und eine allfällige durch die Linienführung der Anlage bedingte unvollständige Erschließung von Grundstücken (Abseitslage) entsprechend zu berücksichtigen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Anteilsverhältnis für die Erhaltung abweichend vom Anteilsverhältnis für die Errichtung festgelegt werden.
(3) Haben sich die für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert, hat die Agrarbehörde über Antrag der Bringungsgemeinschaft oder eines Mitgliedes das Anteilsverhältnis im Sinn des Abs. 2 entsprechend zu ändern.
(4) Eigentümer neu einbezogener Grundstücke haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten (Abgeltungsbetrag). Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Bringungsgemeinschaft aufgelöst (§ 12 Abs. 5) oder das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird.
§ 15
Beitragsleistungen
(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung endet, soweit es sich nicht um Beitragsrückstände handelt, mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 5).
(2) Die Bringungsgemeinschaft hat den Aufwand, der ihr aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, nach dem Anteilsverhältnis auf die Mitglieder umzulegen. Die Beitragsleistung ist zwei Wochen nach dem Tag ihrer Vorschreibung, welche durch das nach der Satzung zuständige Organ nachweislich erfolgen muß, fällig. Wird von einem Mitglied die Leistungspflicht nicht anerkannt, hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden, wenn dies das Mitglied binnen zwei Wochen nach der Vorschreibung bei der Agrarbehörde beantragt. In diesem Fall wird die Fälligkeit der Leistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Agrarbehörde aufgeschoben.
(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen durch die Bringungsgemeinschaft gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG). Zur Eintreibung dieser Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften als Anspruchsberechtigten die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt.
§ 16
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaft obliegt der Agrarbehörde.
(2) Die Agrarbehörde hat eine Bringungsgemeinschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Erhaltung der Bringungsanlage, vernachlässigt, zu verhalten, innerhalb angemessener Frist die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchführen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.
(3) Unterläßt die Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen diese ihre satzungsgemäßen Aufgaben, hat die Agrarbehörde einen Sachwalter zu bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft zu betrauen.
Behörden und Verfahren
§ 17
Zuständigkeit
(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, von der Agrarbehörde zu vollziehen. Ausgenommen in jenen Angelegenheiten, in denen die Vollziehung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Erteilung von Genehmigungen oder Bewilligungen, die für Bringungsanlagen auf Grund anderer landesrechtlicher Vorschriften erforderlich sind, sowie auf die Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß § 7 und § 8 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden materiellrechtlichen Vorschriften anzuwenden und den Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.
(2) Die Agrarbehörde ist ferner dafür zuständig, auf Antrag, mit Ausschluß des sonstigen Rechtsweges, über Streitigkeiten zu entscheiden, die
(1) Im Fall eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstücks in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
(2) Die während des Verfahrens durch rechtskräftige Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(3) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Übereinkommen (Vergleiche) bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen und Übereinkommen (Vergleiche) können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn der Widerruf den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen oder eine erhebliche Störung des Verfahrens bewirken würde, oder wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden.
§ 20
Vermessung und Vermarkung,
Eintragungen in die öffentlichen Bücher
(1) Die Agrarbehörde hat die zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen unter sinngemäßer Anwendung des Vermessungsgesetzes und des Liegenschaftsteilungsgesetzes vorzunehmen.
(2) Der Bestand eines Bringungsrechtes ist von dessen Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.
(3) Werden auf Grund von rechtskräftigen Bescheiden nach diesem Landesgesetz Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.
(4) Das Bringungsrecht ist im Grundbuch einzutragen, wenn nicht aus den Verhältnissen in der Natur auf sein Bestehen geschlossen werden kann; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der Agrarbehörde festzustellen.
§ 21
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 22
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafbeträge fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu.
§ 23
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 24
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das O.ö. Bringungsrechtegesetz, LGBl. Nr. 19/1962, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1982 außer Kraft. Bringungsrechte, Bringungsanlagen und Bringungsrechtsgenossenschaften im Sinn des O.ö. Bringungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 19/1962, gelten als Bringungsrechte, Bringungsanlagen und Bringungsgemeinschaften im Sinn dieses Landesgesetzes.
(3) Alle auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde bleiben in Kraft; sie sind gegebenenfalls einem weiteren Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zugrundezulegen.
(4) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden.
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