Nr. 40
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe festgelegt werden, geändert wird
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Ober-österreich vom 14. Jänner 1997, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe festgelegt werden, LGBl. Nr. 7/1997, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 1 lautet:
’’(1) Den unter den TP I Z. 1 und 4, TP II Z. 5 und 6 sowie TP III Z. 7 der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist ein Höchststundenlohn von
420 S zugrunde gelegt. Dieser Höchststundenlohn darf vom Bestatter nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn die den angeführten Tarifposten zugrunde gelegten Leistungen nachweislich durch den Bestatter selbst oder von Personen erbracht worden sind, die in einem den einschlägigen arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Bestimmungen unterliegenden Beschäftigungsverhältnis zum Bestattungsunternehmen stehen, ausgenommen durch Personen, deren Beschäftigung als bloß geringfügig im Sinn des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1998, anzusehen ist und für die kein pauschalierter Dienstgeberbeitrag gemäß § 53a ASVG zu entrichten ist."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.