LGBL_OB_19980626_48•Verordnung der Oö. Landesregierung über Voranschlag und Rechnungsabschluß der Fondskrankenanstalten
LGBL_OB_19980626_48Verordnung der Oö. Landesregierung über Voranschlag und Rechnungsabschluß der FondskrankenanstaltenGazette26.06.1998
Nr. 48
Verordnung
der Oö. Landesregierung über Voranschlag und Rechnungsabschluß der Fondskrankenanstalten
Auf Grund der §§ 30 und 31 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 11/1998, wird verordnet:
§ 1
Voranschlag, Rechnungsabschluß
(1) Die Fondskrankenanstalten, ausgenommen jene des Landes, haben
(2) In die Voranschläge dürfen Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung einer Krankenanstalt nicht als Betriebs- und Erhaltungskosten aufgenommen werden. Unter Erweiterungen sind alle räumlichen Erweiterungen einer Krankenanstalt sowie die Schaffung neuer Abteilungen (Stationen, Institute und dgl.) zu verstehen, auch wenn sie mit einer räumlichen Erweiterung der Krankenanstalt nicht verbunden sind. Aufwendungen dürfen nur soweit in die Voranschläge aufgenommen werden, als sie den Grundsätzen des § 30 Abs. 2 O.ö. KAG 1997 entsprechen.
(3) Der Voranschlag ist unter Verwendung des Musters der Anlage 1 und der Anlage 3, der Rechnungsabschluß unter Verwendung des Musters der Anlage 2 und der Anlage 3 zu erstellen.
§ 2
Inkrafttreten, Kundmachung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die 1. Durchführungsverordnung zum O.ö. Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 45/1958, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 111/1994, außer Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 12 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977 verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des O.ö. KAG 1997 zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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