Verordnung, mit der die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne geändert wird
Auf Grund des § 20 Abs. 1 und des § 36 des
O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1997 und die Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997, wird verordnet:
Artikel I
Die Anlage 1 zur Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 76/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird wie folgt geändert:
In einem Anhang des Flächenwidmungsplanes hat die Begrenzung der Widmungsfläche in geeignetem Maßstab zu erfolgen.