mit dem das O.ö. Statutargemeinden-Beamtengesetz geändert wird
Nr. 60
Landesgesetz,
mit dem das O.ö. Statutargemeinden-Beamtengesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 52/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 45 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ''(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:
''(2) Abweichend von § 4 Abs. 3 des O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes vermindert sich die Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,29 Prozentpunkte für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte im regelmäßigen 24-stündigen Schicht- oder Wechseldienst mindestens 80 Schicht- oder Wechseldienste verrichtet."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(2) Beamten, die nach dem 30.9.1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetz angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinterbliebenen ihr Ruhegenuß, die Ruhegenußzulage und die Nebengebührenzulage neu zu bemessen.