der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Nr. 62
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/1997 und die Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 1,450 (neu) von der bestehenden
Trasse in gestreckter Linienführung nach Süden abzweigende, dabei bei km 1,850 (alt) und bei km 2,080 (alt) die derzeitige Trasse der Angersberger Straße querende und bei km 2,310 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Angersberger Straße (Landesstraße Nr. 1352 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Hargelsberg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 1,450 (alt) und km 2,330 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Angersberger Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§ 2
Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Angersberger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Hargelsberg aufliegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.