Nr. 67
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die O.ö. Seen-Verkehrsverordnung 1995 geändert wird
Auf Grund des § 17 Abs. 2 und des § 37 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet:
Artikel I
Die O.ö. Seen-Verkehrsverordnung 1995, LGBl. Nr. 67, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/1996 wird wie folgt geändert:
1.§ 4 lautet:
"§ 4
(1) Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt (§ 77 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern von Motorfahrzeugen (§§ 140 ff Schiffahrtsgesetz) eingesetzt werden dürfen, wird für den Attersee mit 24, den Mondsee mit 12 und den Traunsee mit 21 begrenzt.
(2) Innerhalb der Beschränkung gemäß Abs. 1 wird die Anzahl der Motorfahrzeuge für
(3) Bei der Erteilung einer Konzession gemäß § 77 oder einer Bewilligung gemäß § 141 Schiffahrtsgesetz können die zahlenmäßigen Beschränkungen des Abs. 2 für den jeweiligen See überschritten werden, wenn
"(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz bestraft."
3.Im § 10 wird der Ausdruck "Bis zum 31. Dezember 1998" durch den Ausdruck "Bis zum 31. Dezember 2000" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.