Nr. 71
Landesgesetz, mit dem das O.ö. Straßengesetz 1991 geändert wird (Oö. Straßengesetz-Novelle 1998)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/1997 und die Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997, wird wie folgt geändert:
1.§ 7 Abs. 5 lautet:
"(5) Wird die Zustimmung zur Sondernutzung im Sinn des Abs. 2 nicht erteilt oder gemäß Abs. 3 widerrufen, hat darüber auf Antrag des Konsenswerbers die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Der Straßenverwaltung kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu."
2.§ 11 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 3 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. Dient die Straße vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke, ist dies in der Verordnung ausdrücklich festzustellen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt gleichzeitig mit der Oö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70/1998, in Kraft.