der Oö. Landesregierung, mit der Tourismusgemeinden zu gemeinsamen Tourismusverbänden zusammengeschlossen werden
Nr. 90
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der Tourismus-gemeinden zu gemeinsamen
Tourismusverbänden zusammengeschlossen werden
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 15/1997, wird verordnet:
§ 1
Die nachstehenden Tourismusgemeinden werden jeweils zu einem gemeinsamen Tourismusverband mit der entsprechenden Bezeichnung und dem Sitz in
der genannten Tourismusgemeinde zusammengeschlossen:
Zusammengeschlossene Tourismus-Bezeichnung des Tourismus-Sitz in der Tourismusgemeindenverbandesgemeinde
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen der Oö. Landesregierung, mit denen Tourismusgemeinden zu gemeinsamen Tourismusverbänden zusammengeschlossen werden, außer Kraft:
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Ortsklassenverordnung geändert wird und die Tourismusgemeinden Kollerschlag und Nebelberg zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammengeschlossen werden, LGBl. Nr. 126/1996, außer Kraft.
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Tourismuskommission und des Vorstandes der im § 1 Z. 1, 5 und 8 genannten Tourismusverbände sind bereits ab dem der Kundmachung dieser Verordnung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag an zulässig.