Kundmachung
der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Gemeinderates der
Gemeinde Tiefgraben vom 12. Dezember 1995 betreffend die Verhängung
einer Bausperre gesetzwidrig war | Omnilex
LGBL_OB_19981210_102•Kundmachung
der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Gemeinderates der
Gemeinde Tiefgraben vom 12. Dezember 1995 betreffend die Verhängung
einer Bausperre gesetzwidrig war
Kundmachung
der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Gemeinderates der
Gemeinde Tiefgraben vom 12. Dezember 1995 betreffend die Verhängung
einer Bausperre gesetzwidrig war
LGBL_OB_19981210_102Kundmachung
der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des
Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Gemeinderates der
Gemeinde Tiefgraben vom 12. Dezember 1995 betreffend die Verhängung
einer Bausperre gesetzwidrig warGazette10.12.1998
der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Tiefgraben vom 12. Dezember 1995 betreffend die Verhängung einer Bausperre gesetzwidrig war
Nr. 102
Kundmachung
der Oö. Landesregierung betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Tiefgraben vom 12. Dezember 1995 betreffend die Verhängung einer Bausperre gesetzwidrig war
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 28. Oktober 1998 zugestellten Erkenntnis vom 2. Oktober 1998,
V 2/97-13, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
"Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Tiefgraben vom 12. Dezember 1995, Z 0312-1995/M, betreffend die Verhängung einer Bausperre für die Grundstücke Nr. 1177/1 und 1175/1, KG Hof, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. Dezember 1995 bis 2. Jänner 1996, war gesetzwidrig."