mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 geändert wird
Nr. 94
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
§ 152 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt - unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden und Organe - der Landesregierung, soweit nicht im Bereich des inneren Dienstes (insbesondere der §§ 16, 46 bis 52, 54, 56, 57 Abs. 2 und 3, 60 bis 62, 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 und 4, 66, 68, 76 Abs. 1, 89 bis 93, 94 Abs. 2 Z.1, 129, 130 und 131 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und den Agrarbezirksbehörden) die Zuständigkeit des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) gegeben ist."
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.