der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Nr. 97
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 des Oö. Raumordnungsgesetzes (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1997 und die Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der NUTS III Region Mühlviertel
(§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zug der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung des Grundstücks Nr. 324/3, KG. Bad Leonfelden, Marktgemeinde Bad Leonfelden, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 7.430 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zum Zweck der Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung des Grundstücks Nr. 324/3, KG. Bad Leonfelden, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) von 4.500 m² zulässig.
§ 2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.