Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend jener Sportarten, die auf Grund
der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahr eine
qualifizierte Ausbildung erfordern | Omnilex
LGBL_OB_19981210_98•Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend jener Sportarten, die auf Grund
der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahr eine
qualifizierte Ausbildung erfordern
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend jener Sportarten, die auf Grund
der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahr eine
qualifizierte Ausbildung erfordern
LGBL_OB_19981210_98Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend jener Sportarten, die auf Grund
der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahr eine
qualifizierte Ausbildung erfordernGazette10.12.1998
der Oö. Landesregierung betreffend jener Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahr eine qualifizierte Ausbildung erfordern
Nr. 98
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend jener Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung üblicherweise verbundenen Gefahr eine qualifizierte Ausbildung erfordern
Auf Grund des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs.2 Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, wird verordnet:
§ 1
Zu jenen Sportarten, die auf Grund der mit ihrer Ausübung
üblicherweise verbundenen Gefahren eine qualifizierte Ausbildung
erfordern, gehört:
Tauchen
§ 2
Leiter von Einrichtungen zur Erteilung von Tauchunterricht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung diese Tätigkeit bereits seit mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und die nach dem Oö. Sportgesetz geforderten allgemeinen und fachlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Berechtigungsscheines nicht oder nur zum Teil erfüllen, haben binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Erbringung der fehlenden Voraussetzungen nachzuweisen. Als gleichwertige Ausbildung gilt dabei auch die Ablegung einer praktischen Eignungsprüfung beim O.ö. Landes-Tauchsportverband.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1998 in Kraft.